Bund und Kantone schliessen im regionalen Personenverkehr mit den Transportunternehmen Zielvereinbarungen ab.
Als ein wesentliches Element aus der Reform RPV werden schweizweit im regionalen Personenverkehr (RPV) mit den Transportunternehmen Zielvereinbarungen abgeschlossen. Artikel 31ater des revidierten Personenbeförderungsgesetzes (PBG, SR 745.1) führt eine Pflicht zum Abschluss von Zielvereinbarungen ein, unter dem Vorbehalt von Ausnahmefällen. Keine Zielvereinbarungen müssen abgeschlossen werden für Seilbahnen und Schiffe, für grenzüberschreitende Angebote, für Unternehmen mit einem jährlichen Abgeltungsbetrag unter 1 Million Franken oder in begründeten Einzelfällen (z.B. Vorbereitungsphase einer Ausschreibung). Die detaillierten Bestimmungen finden sich in den Artikeln 24 bis 27 der revidierten Verordnung über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr (ARPV, SR 745.16).
In der Regel schliessen Bund und Kantone (Besteller) mit den Transportunternehmen Zielvereinbarungen für eine Dauer von vier bis sechs Jahren ab. Die Vereinbarungen stärken die Zusammenarbeit zwischen Bestellern und Transportunternehmen. Im Vordergrund stehen ein gemeinsames Zielbild und eine mittelfristige Entwicklungsstrategie.
Für die Ausarbeitung der Vereinbarungen stehen 4 Zielvereinbarungs-Typen (S, M, L und XL) zur Auswahl. Die Unterschiede zwischen den verschiedenen Typen liegen im Verbindlichkeits- und Detaillierungsgrad, insbesondere bezüglich der finanziellen Verpflichtungen. Je nach Typ der Zielvereinbarung können Kosten- und/oder Qualitätsziele vereinbart oder Kosten verbindlich fixiert werden. Analog zum Bestellverfahren liegt die Federführung der Zielvereinbarungen bei den Kantonen.
Um die Umsetzung von Zielvereinbarungen zu vereinfachen, hat das BAV in Zusammenarbeit mit Kantonsvertretern einen Leitfaden erarbeitet, welcher in einem Soundingboard - mit Vertretern der Transportunternehmen, dem Verband öffentlicher Verkehr (VöV) und weiteren Kantonen - gespiegelt wurde. Er gibt Antworten auf Fragen zu den Rahmenbedingungen (Rechtsgrundlagen, Planung, Federführung, Laufzeit etc.), zum praktischen Vorgehen (Typenwahl, Zeitbedarf) wie auch auf die wichtigsten Fragen zum konkreten Inhalt der Vereinbarungen. Mustervereinbarungen für drei verschiedene Vereinbarungstypen ergänzen den Leitfaden (Typ S, M, L).