Ausschreibungen im regionalen Personenverkehr

Der Betrieb von Buslinien des regionalen Personenverkehres (RPV) wird in bestimmten Fällen öffentlich ausgeschrieben. 

Eine Ausschreibung ist gemäss Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) grundsätzlich vorgesehen, wenn:

a) im Busbereich ein neues Verkehrsangebot des RPV eingeführt werden soll und dafür eine Konzession erteilt werden muss,

b) die Konzession einer bestehenden Buslinie erneuert werden muss und der Kanton in seiner Planung eine Ausschreibung dafür vorgesehen hat, 

c) während der Konzessionsdauer ein Transportunternehmen (TU) die ihm verliehenen Rechte nicht oder nur teilweise ausübt, seine aus Gesetz oder Konzession auferlegten Pflichten wiederholt oder schwerwiegend verletzt, oder eine Zielvereinbarung oder eine Vergabevereinbarung nicht einhält. In der Ziel- oder Vergabevereinbarung muss jedoch die Ausschreibung als Sanktion explizit aufgeführt sein, ansonsten besteht keine Ausschreibungspflicht.

Im Fall a ist eine Ausschreibung nur dann obligatorisch, wenn die geschätzte jährliche Abgeltung für das betroffene neue Verkehrsangebot gesamthaft 230 000 Franken übersteigt. Bei der Erneuerung der Konzession - Fall b - liegt der Schwellenwert bei 500 000 Franken. Diese finanziellen Untergrenzen tragen dazu bei, dass unverhältnismässige Kosten und Bürokratie vermieden werden können.

Eine weitere Ausnahme von der Ausschreibungspflicht besteht, wenn ein neues Verkehrsangebot Bestandteil eines regionalen Netzes wird. Wenn in einer Region nur ein Transportunternehmen mehrere miteinander verknüpfte Buslinien betreibt, ergeben sich durch das Einfügen des neuen Verkehrsangebots in das bestehende Netz betriebliche Synergien. Für ein neues Unternehmen ist es schwierig und kostspielig, in einen Markt einzutreten, der bereits von einem anderen Unternehmen dominiert wird. In einer solchen Situation wäre eine Ausschreibung einer neuen Linie sowohl für die Besteller als auch das interessierte Unternehmen wenig sinnvoll.

Die Kantone erstellen eine rollende Planung für Linien, die sie jeweils nach Ablauf der Konzession neu ausschreiben möchten. Die Ausschreibungsplanung muss durch den Bund und bei einem überkantonalen Angebot von den betroffenen Kantonen genehmigt werden. Das BAV sorgt für eine vereinheitlichte Planung der kantonalen Ausschreibungen und für die Koordination zwischen den Kantonen. Weiter veröffentlicht es eine gesamtschweizerische Ausschreibungsplanung.

Zielvereinbarungen als Alternative

Als Alternative zu Ausschreibungen können die Kantone Zielvereinbarungen mit den bisher beauftragten Transportunternehmen abschliessen. Neben finanziellen und/oder qualitativen Zielen werden in der Zielvereinbarung Massnahmen für den Fall, dass die Ziele nicht erreicht werden, festgelegt. Für den Bund sind sowohl Ausschreibungen wie Zielvereinbarungen ein gangbarer Weg, um den RPV effizient zu betreiben.

Bei Ausschreibungen auf der Schiene bleiben Bundesrat und Parlament sehr skeptisch. Die bisher einzige Ausschreibung in diesem Bereich führte namentlich aufgrund der Komplexität des Bahnsystems zu einem wenig überzeugenden Ergebnis und wurde abgebrochen. Für vom Bund abgegoltene Angebote im Seilbahn- oder Schiffsverkehr werden keine Ausschreibung durchgeführt.

Ausschreibungsplanung

In der Ausschreibungsplanung legen die Besteller ihre Planungen der Ausschreibungen im regionalen Personenverkehr auf der Strasse und auf der Schiene fest.


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