Betriebsmittelbeschaffung

Wenn ein Transportunternehmen Rollmaterial oder andere Betriebsmittel für den regionalen Personenverkehr beschafft, sind die dadurch anfallenden Abschreibungen und Zinsen sowie allfällige weitere Folgekosten grundsätzlich abgeltungsberechtigt.

Damit die Folgekosten von Investitionen als abgeltungsberechtigte Kosten in die zukünftigen Offerten aufgenommen werden können, müssen die Besteller (Bund und alle beteiligten Kantone) der Investition gemäss Art. 19 der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) vorgängig zugestimmt haben.

Verliert ein Transportunternehmen eine Ausschreibung, so kann es verlangen, dass die für die betroffenen Linien beschafften und nach Artikel 19 ARPV genehmigten Betriebsmittel auf das neu beauftragte Transportunternehmen übertragen werden (vgl. Art. 28 Abs. 1 ARPV). Dadurch erhalten die Transportunternehmen im Hinblick auf Ausschreibungen eine gewisse Investitionssicherheit.

Die Finanzierung der Betriebsmittel erfolgt je nach Situation mittels Eigen- und/oder Fremdkapital. Damit alle Transportunternehmen Fremdkapital auf dem Markt zu günstigen Konditionen aufnehmen können, werden sie vom Bund jeweils mit einer Solidarbürgschaft unterstützt.

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