Gefahrgutbeauftragte

Ein Gefahrgutbeauftragter prüft einen Kesselwagen.
Gefahrgutbeauftragte sind verantwortlich dafür, dass ihr Unternehmen die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter einhält.
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Die Verordnung über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern (GGBV) regelt die Ernennung, die Aufgaben, die Ausbildung und die Prüfung von Gefahrgutbeauftragten.

Die Gefahrgutbeauftragten sollen die Gefahren vermindern, die sich aus dem Verpacken, Einfüllen, Versenden, Laden, Befördern oder Entladen gefährlicher Güter ergeben können. Die GGBV gilt grundsätzlich für alle Unternehmen, die gefährliche Güter auf der Schiene, der Strasse oder auf Gewässern befördern.

Die betroffenen Verkehrsunternehmen müssen dem Bundesamt für Verkehr (BAV) innert dreissig Tagen nach der Ernennung die Namen ihres Gefahrgutbeauftragten und die in den Schulungsnachweisen angegebenen Tätigkeitsbereiche unaufgefordert mitteilen. Im Bereich der Strasse vollziehen die Kantone die GGBV.

Die Unternehmen haben dem BAV zudem alle Auskünfte zu erteilen, die es für den Vollzug und für die Durchführung von Kontrollen benötigt. Damit es die erforderlichen Untersuchungen durchführen kann, müssen sie ungehinderten Zutritt zu ihren Räumen und Infrastrukturen gewähren.

Aufgaben der Gefahrgutbeauftragten

Der Gefahrgutbeauftragte hat einerseits die Aufgabe, zuhanden der Unternehmensleitung einen Jahresbericht zu erstellen.  

Andererseits sorgt der Gefahrgutbeauftragte dafür, dass innert nützlicher Frist ein Unfallbericht zuhanden der Unternehmensleitung abgefasst wird, wenn beim Verpacken, Einfüllen, Versenden, Laden, Befördern oder Entladen gefährlicher Güter Mengen freigesetzt werden, die höher sind als jene Mengen, für die keine Gefahrgutbeauftragten ernannt werden müssen, oder wenn Personen getötet oder schwer verletzt werden.

Der Bericht beschreibt die Umstände, den Verlauf, die Folgen des Unfalls und die Massnahmen, die getroffen wurden, um weitere Unfälle der gleichen Art zu verhindern. Die Unternehmen müssen den Bericht den Vollzugsstellen zustellen.

https://www.bav.admin.ch/content/bav/de/home/allgemeine-themen/umwelt/gefahrgut/gefahrgutbeauftragte.html