Die Störfallverordnung (StFV) soll die Bevölkerung und die Umwelt vor schweren Schädigungen infolge von Störfällen schützen. Sie gilt unter anderem für Eisenbahnanlagen, auf denen gefährliche Güter transportiert oder umgeschlagen werden.
Risiken aus dem Gefahrguttransport
Der Inhaber einer Eisenbahnanlage im Geltungsbereich der Störfallverordnung hat die zuständige Vollzugsbehörde (BAV oder Kantone) einen Kurzbericht einzureichen. Der Bericht beschreibt die Anlage und ihre Umgebung, das Gefahrenpotenzial sowie die bestehenden Sicherheitsmassnahmen (Art. 5 StFV). Zudem enthält er Aussagen zu den möglichen Schädigungen der Bevölkerung und der Umwelt infolge von Störfällen. Der Inhaber der Bahnanlage schätzt dabei das Ausmass der möglichen Schädigung im Kurzbericht ein. Er kann dafür ein Screeningverfahren einsetzen. Aufgrund der Einschätzung entscheidet die zuständige Vollzugsbehörde ob eine eingehende Risikoermittlung erforderlich ist (Art. 6 StFV). Die zuständige Vollzugsbehörde beurteilt dann anhand der vom Inhaber erstellten Risikoermittlung (Art. 7 StFV) die Tragbarkeit des Risikos und die erforderlichen Massnahmen (Art. 8 StFV) .
Screening der Personenrisiken
Das BAV schätzt die Personenrisiken, die sich aus dem Transport gefährlicher Güter auf der Bahn ergeben, regelmässig für das ganze der StFV unterstellte Netz ein. Die Ergebnisse werden jeweils in einem Bericht zusammengefasst:
Der aktuelle Bericht kommt zum Schluss, dass auf dem Bahnnetz der Schweiz keine nicht akzeptablen Personenrisiken bestehen.
Screening der Umweltrisiken
Der Transport von gefährlichen Gütern birgt auch für die Umwelt Risiken. Das BAV und das BAFU haben gemeinsam eine Methodik zur Berechnung des Risikos für Grundwasser und Oberflächengewässer entwickelt. Die Ergebnisse der Berechnungen sind ebenfalls in einem Bericht zusammengefasst:
Der Bericht stellt die Untersuchungsergebnisse zu den Streckenabschnitten vor, für die ein erhöhtes Umweltrisiko besteht. Anhand der Datenlage entscheidet die zuständige Vollzugsbehörde, ob der Inhaber des betroffenen Streckenabschnitts eine Risikoermittlung vornehmen muss.
Methodik
Die Methodik für die Berechnung der Personen- und Umweltrisiken wird in Berichten erläutert: