Störfallvorsorge

Die Störfallverordnung (StFV) soll die Bevölkerung und die Umwelt vor schweren Schädigungen infolge von Störfällen schützen. Sie gilt unter anderem für Eisenbahnanlagen, auf denen gefährliche Güter transportiert oder umgeschlagen werden.

Eine Güterzuglok mit Kesselwagen fährt an vier grossen runden Tanks vorbei.
Eisenbahnanlagen, auf denen gefährliche Güter transportiert oder umgeschlagen werden, unterliegen der Störfallverordnung.
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Risiken aus dem Gefahrguttransport

Der Inhaber einer Eisenbahnanlage im Geltungsbereich der Störfallverordnung hat die zuständige Vollzugsbehörde (BAV oder Kantone) einen Kurzbericht einzureichen. Der Bericht beschreibt die Anlage und ihre Umgebung, das Gefahrenpotenzial sowie die bestehenden Sicherheitsmassnahmen (Art. 5 StFV). Zudem enthält er Aussagen zu den möglichen Schädigungen der Bevölkerung und der Umwelt infolge von Störfällen. Der Inhaber der Bahnanlage schätzt dabei das Ausmass der möglichen Schädigung im Kurzbericht ein. Er kann dafür ein Screeningverfahren einsetzen. Aufgrund der Einschätzung entscheidet die zuständige Vollzugsbehörde ob eine eingehende Risikoermittlung erforderlich ist (Art. 6 StFV). Die zuständige Vollzugsbehörde beurteilt dann anhand der vom Inhaber erstellten Risikoermittlung (Art. 7 StFV) die Tragbarkeit des Risikos und die erforderlichen Massnahmen (Art. 8 StFV).

Screening der Personenrisiken

Das BAV schätzt die Personenrisiken, die sich aus dem Transport gefährlicher Güter auf der Bahn ergeben, regelmässig für das ganze der StFV unterstellte Netz ein. Die Ergebnisse werden jeweils in einem Bericht zusammengefasst:

Der aktuelle Bericht kommt zum Schluss, dass auf dem Bahnnetz der Schweiz keine nicht akzeptablen Personenrisiken bestehen.

Screening der Umweltrisiken

Der Transport von gefährlichen Gütern birgt auch für die Umwelt Risiken. Das BAV und das BAFU haben gemeinsam eine Methodik zur Berechnung des Risikos für Grundwasser und Oberflächengewässer entwickelt. Die Ergebnisse der Berechnungen sind ebenfalls in einem Bericht zusammengefasst:

Der Bericht stellt die Untersuchungsergebnisse zu den Streckenabschnitten vor, für die ein erhöhtes Umweltrisiko besteht. Anhand der Datenlage entscheidet die zuständige Vollzugsbehörde, ob der Inhaber des betroffenen Streckenabschnitts eine Risikoermittlung vornehmen muss.

Methodik

Die Methodik für die Berechnung der Personen- und Umweltrisiken wird in Berichten erläutert:

Sicherheitsmassnahmen

Gemäss der Störfallverordnung (StFV) müssen die Infrastrukturbetreiberinnen (ISB) zur Verminderung des Risikos alle geeigneten Massnahmen treffen, die nach dem Stand der Sicherheitstechnik verfügbar, aufgrund ihrer Erfahrung ergänzt und wirtschaftlich tragbar sind. Das BAV kann gestützt auf Risikoermittlungen zusätzliche Massnahmen verfügen.

Die folgende Richtlinie beschreibt, wie vorzugehen ist, um im Rahmen von Plangenehmigungsverfahren (PGV) die passendenSicherheitsmassnahmen festzulegen.

Koordination Störfallvorsorge und Raumplanung

Durch eine Siedlungsentwicklung in der Umgebung von Anlagen und Transportachsen kann die Zahl der Personen ansteigen, die durch einen Störfall betroffen wären. Dies kann zusätzliche Massnahmen erfordern. Diese können sehr aufwändig werden. Es kann sein, dass sie vom Inhaber der Anlagen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht umgesetzt werden können. Deshalb müssen die Anliegen der Störfallvorsorge bereits frühzeitig in der Raumplanung berücksichtigt werden.

Eine Planungshilfe der Bundesämter ARE, BAFU und BAV unterstützt diese Aufgabe:

Weitere Informationen

https://www.bav.admin.ch/content/bav/de/home/allgemeine-themen/umwelt/gefahrgut/stoerfallvorsorge.html