Transportvorschriften

Graubraune Kesselwagen fahren auf einem Gleis zwischen dem Rhein und Silos vorbei.
Jeder dritte Liter Mineralöl wird über die Rheinhafenterminals abgewickelt.
© SBB

Die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse, auf der Schiene, mit Seilbahnen und auf Gewässern unterliegt nationalen und internationalen Vorschriften. Das Bundesamt für Verkehr (BAV) beteiligt sich an der Weiterentwicklung und Umsetzung dieser Regelungen.

Eisenbahnen

Die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen (RSD) regelt solche Transporte in der Schweiz. Zusätzlich ist die Verordnung über das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung von Gefahrgutumschliessungen (GGUV) anwendbar.

Gemäss RSD und dem Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) ist die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) für den Schweizer Binnenverkehr und den grenzüberschreitenden Verkehr verbindlich.. Die RID basiert auf den Empfehlungen der Vereinten Nationen für die Beförderung gefährlicher Güter, dem sogenannten Orange Book (UN-Modellvorschriften).

Seilbahnen

Gefährliche Güter, wie beispielsweise Diesel, Benzin, Gase oder Sprengmittel, dürfen auch mit Seilbahnen transportiert werden. Gemäss Seilbahnverordnung (SebV) müssen dabei die Bestimmungen der RSD eingehalten werden. Die folgende technische Richtlinie dient als Hilfe bei der Umsetzung der geltenden Vorschriften:

Binnenschifffahrt

Artikel 75 der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) verbietet den Transport von wassergefährdenden Gütern auf schweizerischen Gewässern. Es gibt jedoch Ausnahmen. Für den Vollzug der BSV sind die Kantone zuständig.

Für Gefahrguttransporte auf dem Rhein gelten unterhalb der Mittleren Rheinbrücke in Basel die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstrassen (ADN). Die Schweizerischen Rheinhäfen sind in ihrer Funktion als Rheinschifffahrtsbehörde mit dem Vollzug dieses Abkommens beauftragt.

Weiterentwicklung der internationalen Vorschriften

Die Schweiz beteiligt sich an der Weiterentwicklung der internationalen Gefahrgutvorschriften auf der Schiene und auf schiffbaren Binnengewässern.

Das BAV ist im Expertenunterausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen (UN-SCETDG), in der Gemeinsamen RID/ADR-Tagung und im RID-Fachausschuss vertreten.

Zudem ist das BAV Mitglied im Sicherheitsausschuss und im Verwaltungsausschuss des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstrassen (ADN).

Gefahrgutumschliessungen/zuständige Behörde

Seit der Einführung des neuen Konformitätsbewertungssystems nach der Gefahrgutumschliessungsverordnung (GGUV) werden  einige Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne von RID/ADR, einer nach Art. 15 GGUV bezeichneten Konformitätsbewertungsstellen (KBS) übertragen, insbesondere die Tätigkeiten für die Zulassung von Gefahrgutumschliessungen (1.8.6 RID/ADR)

Für alle Fälle ausserhalb der GGUV (z.B. für Klassifizierung), in denen die RID-Vorschriften eine Bewilligung oder Zulassung durch die zuständige Behörde verlangen, wird von Fall zu Fall über eine eventuelle Aufgabenteilung zwischen dem BAV und einer Stelle mit der notwendigen Kompetenz (Art. 4b RSD) entschieden .

Die Liste der vom BAV delegierten behördlichen Tätigkeiten nach RID kann im Kontextmenü «Dokumentation» abgerufen werden.

Für Fälle ausserhalb der GGUV mit anderen Verkehrsträgern sind die in den einschlägigen Regelwerken wie SDR/ADR, IMDG-Code oder ICAO-TI (technische Anweisung) genannten Behörden zuständig.

Ausnahmen

Das BAV kann nach Artikel 5 RSD Ausnahmen und Abweichungen von den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen gestatten. Gesuche für eine Ausnahme oder Abweichung müssen schriftlich begründet sein und nachweisen, dass die Sicherheit gewährleistet bleibt.

Ebenso kann das BAV mit zuständigen Behörden anderer RID-Vertragsstaaten zeitweilige Abweichungen für die Beförderung mit Eisenbahnen vereinbaren. Diese multilateralen Sondervereinbarungen gelten für den nationalen und für den internationalen Verkehr.

https://www.bav.admin.ch/content/bav/de/home/allgemeine-themen/umwelt/gefahrgut/transportvorschriften.html