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Veröffentlicht am 6. Juni 2025

Gefahrgutumschliessungen

Die Gefahrgutumschliessungsverordnung legt die Vorschriften für das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung von ortsbeweglichen Druckgeräten und weiteren Gefahrgutumschliessungen fest.

Die GGUV regelt für alle Umschliessungen zur Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutumschliessungen) auf der Strasse sowie mit Eisenbahnen und Seilbahnen:

In Verkehr bringen und Konformitätsbewertung

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ist für die Bezeichnung der Konformitätsbewertungsstellen zuständig, das Bundesamt für Verkehr (BAV) für die Überwachung der Konformitätsbewertungsstellen und des Marktes. Zudem ist das BAV die zuständige Behörde im Sinne des RID/ADR für Gefahrgutumschliessungen.Die Prüfungen, welche durch die internationalen und nationalen Regelwerke vorgeschrieben sind, können durch private Unternehmen durchgeführt werden.Unternehmen, die solche Prüfungen durchführen wollen, müssen sich akkreditieren und bezeichnen lassen. Wenn sie ortsbewegliche Druckgeräte prüfen wollen, benötigen sie zudem eine Notifizierung bei der EU-Kommission.

Wiederkehrende Prüfungen, Zwischenprüfungen und ausserordentliche Prüfungen

Zwischenprüfungen an eigenen/selbst genutzten IBC

Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der erstmaligen, der wiederkehrenden Prüfungen und den sogenannten «Zwischenprüfungen» an IBC nach Abschnitt 6.5.4 RID/ADR in der Schweiz, sind gemäss Ziffer 1 Anhang 1 GGUV durch eine Konformitätsbewertungsstelle (KBS) oder einen betriebseigenen Prüfdienst (IS), unter der Überwachung einer Xa-KBS, auszuführen.

Abweichend davon dürfen Eigentümer von IBC an eigenen/selbst genutzten IBC die sogenannte «Zwischenprüfung», bestehend aus der Inspektion nach Unterabschnitt 6.5.4.4.1 b) und der Dichtheitsprüfung nach 6.5.4.4.2 b) RID/ADR, unter bestimmten Voraussetzungen in eigener Verantwortung durchführen. Sie dürfen jedoch keine Prüfungen an IBC zur Wiederverwendung nach Reparatur oder Wiederaufarbeitung durchführen.

Die betroffenen Betriebe werden «Zwischenprüfungsstelle IBC» (ZPS-IBC) genannt. Als ZPS-IBC gelten Stellen, welche die Voraussetzungen unter Ziffer 7.2 des Anhangs 3 der Richtlinie zur Umsetzung der GGUV (RL-GGUV) erfüllen und von einer bezeichneten KBS anerkannt worden sind.

Weitere Informationen

Bundesamt für Verkehr

Sektion Umwelt
Mühlestrasse 6
3063 Ittigen