Die Gefahrgutumschliessungsverordnung (GGUV) legt die Vorschriften zum Inverkehrbringen und für die Marktüberwachung von ortsbeweglichen Druckgeräten sowie der anderen Gefahrgutumschliessungen fest.
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Die GGUV regelt für alle Umschliessungen zur Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutumschliessungen) auf der Strasse sowie mit Eisenbahnen und Seilbahnen:
In Verkehr bringen und Konformitätsbewertung
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ist für die Bezeichnung der Konformitätsbewertungsstellen zuständig, das Bundesamt für Verkehr (BAV) für die Überwachung der Konformitätsbewertungsstellen und des Marktes. Zudem ist das BAV die zuständige Behörde im Sinne des RID/ADR für Gefahrgutumschliessungen.Die Prüfungen, welche durch die internationalen und nationalen Regelwerke vorgeschrieben sind, können durch private Unternehmen durchgeführt werden.Unternehmen, die solche Prüfungen durchführen wollen, müssen sich akkreditieren und bezeichnen lassen. Wenn sie ortsbewegliche Druckgeräte prüfen wollen, benötigen sie zudem eine Notifizierung bei der EU-Kommission.
Das UVEK bezeichnet als Konformitätsbewertungsstellen (KBS) Stellen, die für ortsbewegliche Druckgeräte und für die anderen Gefahrgutumschliessungen die Konformitätsbewertung, die Neubewertung der Konformität sowie wiederkehrende Prüfungen, Zwischenprüfungen und ausserordentliche Prüfungen durchführen wollen. Sie müssen
a) nach der Norm EN ISO/IEC 17020 von der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) akkreditiert sein; und
b) die Voraussetzungen nach Anhang 5 GGUV erfüllen.
Das UVEK weist jeder bezeichneten Konformitätsbewertungsstelle (KBS) eine Kennnummer zu. Das Verzeichnis, entsprechend 1.8.6.2.4.2 RID/ADR, der bezeichneten KBS mit ihren Kennnummern und den Geltungsbereichen ist im Kontextmenü abzurufen.
Die GGUV wurde als Äquivalenz zur der Richtlinie 2010/35/EU (TPED) in das MRA Schweiz - EU aufgenommen. Dadurch wurde im Bereich der ortsbeweglichen Druckgeräte die volle Freizügigkeit mit der EU eingeführt. Das heisst insbesondere, dass Konformitätsbewertungsstellen, die durch EU-Staaten notifiziert wurden, Prüfungen in der Schweiz durchführen können. Ebenso können in der Schweiz ansässige Konformitätsbewertungsstellen im EU-Raum Prüfungen durchführen. Die Ergebnisse der Prüfungen werden gegenseitig anerkannt. Notifizierte Unternehmen sind auf der NANDO Liste aufgeführt.
Für die anderen Gefahrgutumschliessungen gelten weiterhin die Einschränkungen des Territorialitätsprinzips gemäss ADR und RID. Das betrifft insbesondere die Tätigkeiten der Konformitätsbewertungsstellen. Stellen, die durch die Schweizer Behörde bezeichnet wurden, dürfen nur in der Schweiz Prüfungen durchführen. Andererseits dürfen ausländische Konformitätsbewertungsstellen keine Prüfungen in der Schweiz durchführen. Davon ausgenommen sind Verfahren nach Unterabschnitt 6.8.1.5 RID/ADR und Übergangsvorschrift 1.6.3.58 RID.
Dokumentation
Links
Gemäss 6.1.1.4, 6.5.4.1 und 6.6.1.2 ADR/RID muss die Herstellung von Verpackungen, Grosspackmitteln (IBC) und Grossverpackungen (LP) für den Transport gefährlicher Güter nach einem Qualitätssicherungsprogramm (QSP) erfolgen. Dieses QSP muss vom BAV anerkannt und regelmässig überwacht werden. Diese Tätigkeit kann das BAV an die sogenannten Konformitätsbewertungsstellen übertragen. Dazu müssen die KBS die Anforderungen des Anhangs 3 der Richtlinie zur Umsetzung der GGUV (RL-GGUV) erfüllen, d. h. über eine Anerkennung durch das BAV verfügen.
Die Überwachung bezieht sich auf alle Verpackungen, die eine «CH»-Zulassung haben, unabhängig davon, ob sie in der Schweiz oder im Ausland gefertigt werden. Es ist auch möglich in Absprache mit einer ausländischen Zulassungsstelle die Herstellung von Verpackungen zu überwachen, die eine ausländische Zulassung haben und in der Schweiz gefertigt werden.
In Europa ist die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) ein anerkanntes Kompetenzzentrum für die Zulassung von Gefahrgutumschliessungen. Die dort entwickelten Gefahrgutregeln (BAM-Gefahrgutregeln, BAM-GGR) werden daher als Stand der Technik für die Schweiz übernommen.
Für die Durchführung der ordnungsgemässen Prüfungen sind verschiedene Vorbereitungsarbeiten notwendig.
Auch diese Tätigkeiten müssen von bezeichneten Konformitätsbewertungsstellen (KBS) vorgenommen werden. KBS können Unterhaltsbetriebe überprüfen und anerkennen, die für sie gewisse Prüfungsvorbereitungsarbeiten ausführen. Dafür müssen bestimmten Voraussetzungen bezüglich der erforderlichen Kompetenzen im entsprechenden Bereich an einem Standort bzw. in einem Betrieb hinsichtlich der Durchführung von Prüfungen an Gefahrgutumschliessungen erfüllt sein (erforderliche Infrastruktur, notwendiges kompetentes Personal, Sicherheitsvorkehrungen).
Eine Anerkennung als Unterhaltsbetrieb wird ausgestellt, wenn ein Prüfbericht einer gemäss der GGUV bezeichneten KBS bestätigt, dass alle Anforderungen von Anhang 4 der Richtlinie zur Umsetzung der GGUV (RL-GGUV) überprüft und erfüllt sind.
Instandhaltungsbetriebe, die Schweissarbeiten ausführen, müssen ebenfalls über eine Anerkennung ihrer Befähigung zur Ausführung von Schweissarbeiten gemäss Absatz 6.8.2.1.23 RID/ADR verfügen.
Nach ihrer Anerkennung sind die anerkannten Betriebe ermächtigt, Unterhalts- und Prüfungsvorbereitungsarbeiten (Druckbeaufschlagung, Prüfung von Ventilen, Durchführung kleinerer Reparaturen etc.) für die KBS vorzunehmen, die sie anerkannt hat und mit der sie eine Zusammenarbeitsvereinbarung unterzeichnet haben, sowie für die anderen KBS, mit denen eine solche Vereinbarung unterzeichnet wurde.
Die anerkannten Unterhaltsbetriebe und ihre entsprechenden Geltungsbereiche werden von der KBS, die sie anerkannt hat, dem BAV gemeldet. Das BAV nimmt sie in eine Liste auf, die auf seiner Internetseite veröffentlicht ist.
Diese Liste ist in die Bereiche SDR und RSD unterteilt und kann im Kontextmenü abgerufen werden.
Im Rahmen seiner Vollzugsaufgaben überwacht das BAV Betriebe, bei denen KBS die Prüfungen an Gefahrgutumschliessungen nach RID/ADR vornehmen.
Die Bauart jeder Verpackung für Gefahrgut muss die Prüfungen nach den im ADR/RID, Abschnitte 6.1.5 (Verpackungen), 6.5.6 (Grosspackmittel) oder 6.6.5 (Grossverpackungen) beschriebenen Verfahren erfüllen.
Das BAV kann Prüfstellen anerkennen, die über geeignete und ausreichende Einrichtungen, Prüf- und Messtechnik verfügen, die es ihnen gestatten, die geforderten Prüfungen und Messungen im Rahmen einer Bauartprüfung durchzuführen.
Bezeichnete KBS mit dem notwendigen Geltungsbereich können Prüfungen an Prüfstellen delegieren, die vom BAV oder einer ausländischen zuständigen Behörde anerkannt wurden.
Das Verfahren für die Anerkennung von Prüfstellen wird durch den Anhang 3 der Richtlinie zur Umsetzung der GGUV (RL-GGUV) geregelt.
Definitionen
Ortsbewegliche Druckgeräte sind Gefahrgutumschliessungen, welche für die Beförderung von Gütern der Klasse 2 auf den verschiedenen Verkehrsträgern verwendet werden. Die Klasse 2 umfasst reine Gase, Gasgemische, Gemische eines oder mehrerer Gase mit einem oder mehreren anderen Stoffen sowie Gegenstände, die solche Stoffe enthalten.
Diese Gase und Gemische, wie zum Beispiel
- verdichtet (Helium, Argon, Wasserstoff)
- verflüssigt (Kohlendioxid) oder gelöst (Acetylen)
- tiefgekühlt verflüssigt (Stickstoff, Sauerstoff, Wasserstoff),
stellen eine Gefahr dar, weil sie unter Druck stehen und weil sie erstickende, entzündliche, toxische oder andere Eigenschaften haben.
Unter «Ortsbewegliche Druckgeräte» versteht man
- Druckgefässe (Flaschen, Grossflaschen, Druckfässer, Flaschenbündel, Gaspatronen etc.) und ihre Ventile und andere Zubehörteile und
- Tanks, Batteriewagen, Batterie-Fahrzeuge sowie Gascontainer mit mehreren Elementen (MECG) und ihre Ventile und anderen Zubehörteile.
Gesetzliche Grundlagen
Die Verordnung über das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung von Gefahrgutumschliessungen (GGUV, SR 930.111.4) beschreibt das Inverkehrbringen und die Konformitätsbewertungsverfahren für ortsbewegliche Druckgeräte sowie für andere Gefahrgutumschliessungen. Gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA Schweiz – EU, SR 0.946.526.81) gilt die GGUV als äquivalent zur Europäischen Richtlinie 2010/35/EU über ortsbewegliche Druckgeräte (Transportable Pressure Equipment Directive, TPED). Sowohl die GGUV als auch die TPED weisen auf die beiden folgenden internationalen Vorschriften hin:
- Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)
- Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR)
Verfahren
Ortsbewegliche Druckgeräte, die erstmals in Verkehr gebracht werden, müssen einer Konformitätsbewertung unterzogen werden. Es gelten:
a) für die Beförderung mit Eisenbahnen oder Seilbahnen die Verfahren nach den Abschnitten 1.8.7 und 1.8.8 RID;
b) für die Beförderung auf der Strasse die Verfahren nach den Abschnitten 1.8.7 und 1.8.8 ADR.
Die Verfahren gelten auch für die wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und ausserordentlichen Prüfungen von ortsbeweglichen Druckgeräten. Die Verfahren und Prüfungen dürfen ausschliesslich von notifizierten Konformitätsbewertungsstellen (Notified Body NB) oder in deren Auftrag (betriebseigener Prüfdienst IS) durchgeführt werden.
Der Inverkehrbringer muss sicherstellen, dass den ortsbeweglichen Druckgeräten die erforderlichen Dokumente in Form einer Konformitätserklärung gemäss den Anforderungen der internationalen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter bzw. den nationalen Rechtsvorschriften beigefügt sind. Die Konformitätserklärung enthält unter anderem die Identität und Adresse des Herstellers/Vertreters, den Namen und Adresse des Importeurs, die Kontaktadresse des Importeurs. Die Konformitätserklärung muss in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch ausgestellt sein.
Ortsbewegliche Druckgeräte sowie abnehmbare Teile nachfüllbarer ortsbeweglicher Druckgeräte mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion, die den obenerwähnten Verfahren unterliegen, sind mit der Kennzeichnung π (griechischer Buchstabe Pi) versehen. Nach dem Kennzeichen «Pi» muss die vierstellige Kennnummer der an den Prüfungen beteiligten benannten Stelle angegeben sein.
Übergangsbestimmungen
Ortsbewegliche Druckgeräte, die vor dem 1. Januar 2013 in Verkehr gebracht wurden und keiner Neubewertung der Konformität unterzogen wurden, dürfen weiterhin verwendet werden für den Verkehr in der Schweiz, den Verkehr zwischen der Schweiz und RID-Vertragsstaaten sowie ADR-Vertragsparteien, sofern diese Staaten beziehungsweise Parteien nicht Mitglied der Europäischen Union sind.
Verkehr zwischen dem Vereinigten Königreich (UK) und der Schweiz
Mit dem Austritt des UK aus der Europäischen Union gilt das Abkommen MRA Schweiz - EU für das UK nicht mehr.
Daher haben die Schweizerische Eidgenossenschaft und der Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen abgeschlossen (MRA CH-UK, SR 0.946.536.71).
Weiterführende Angaben und Informationen können dem Dokument «FAQ - Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen» entnommen werden (siehe Rechtsgrundlagen).
Rechtsgrundlagen
Dokumentation
Link
Wiederkehrende Prüfungen, Zwischenprüfungen und ausserordentliche Prüfungen
Zwischenprüfungen an eigenen/selbst genutzten IBC
Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der erstmaligen, der wiederkehrenden Prüfungen und den sogenannten «Zwischenprüfungen» an IBC nach Abschnitt 6.5.4 RID/ADR in der Schweiz, sind gemäss Ziffer 1 Anhang 1 GGUV durch eine Konformitätsbewertungsstelle (KBS) oder einen betriebseigenen Prüfdienst (IS), unter der Überwachung einer Xa-KBS, auszuführen.
Abweichend davon dürfen Eigentümer von IBC an eigenen/selbst genutzten IBC die sogenannte «Zwischenprüfung», bestehend aus der Inspektion nach Unterabschnitt 6.5.4.4.1 b) und der Dichtheitsprüfung nach 6.5.4.4.2 b) RID/ADR, unter bestimmten Voraussetzungen in eigener Verantwortung durchführen. Sie dürfen jedoch keine Prüfungen an IBC zur Wiederverwendung nach Reparatur oder Wiederaufarbeitung durchführen.
Die betroffenen Betriebe werden «Zwischenprüfungsstelle IBC» (ZPS-IBC) genannt. Als ZPS-IBC gelten Stellen, welche die Voraussetzungen unter Ziffer 7.2 des Anhangs 3 der Richtlinie zur Umsetzung der GGUV (RL-GGUV) erfüllen und von einer bezeichneten KBS anerkannt worden sind.
Marktüberwachung von Gefahrgutumschliessungen
Mit der Marktüberwachung wird geprüft, ob die in Verkehr gebrachten Umschliessungen den Vorschriften entsprechen und die Sicherheit und Gesundheit von Personen sowie die Umwelt nicht gefährden.
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Entspricht eine Gefahrgutumschliessung nicht den Vorschriften, kann im Rahmen der Marktüberwachung ein Verbot des Inverkehrbringens oder die Rücknahme vom Markt veranlasst werden, aber auch jede andere Massnahme, die zur Wiederherstellung der Übereinstimmung der Umschliessungen mit den Vorschriften nötig ist.
Das BAV verfolgt einerseits begründete Hinweise, nach denen Gefahrgutumschliessungen den Vorschriften nicht entsprechen. Andererseits kontrolliert es auch stichprobenweise die Einhaltung der Vorschriften. Dazu führt es sowohl formelle Überprüfungen von Unterlagen wie auch technische Überprüfungen von Umschliessungen durch. Es kann sich dabei auf Informationen der Konformitätsbewertungsstellen stützen.
Die Marktüberwachung stützt sich auf die Artikel 17 - 21 der Gefahrgutumschliessungsverordnung (GGUV) und ist eine Tätigkeit der Behörde, die auf das Konformitätsbewertungsverfahren folgt. Alle Wirtschaftsakteure sind verpflichtet daran mitzuwirken, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Nichtkonformitäten zu melden.
Rechtsgrundlagen
Dokumentation
Marktüberwachung Gefahrgutumschliessungen (PDF, 358 kB, 06.07.2015)Dieses Konzept legt dar, wie das Bundesamt für Verkehr (BAV) seine Funktion als zuständige Behörde für die Marktüberwachung von Gefahrgutumschliessungen wahrnimmt. Es beschreibt die Grundlagen, den Anwendungsbereich und die Instrumente zur Umsetzung der Marktüberwachung.
Meldung von mangelhaften Produkten (DOCX, 44 kB, 17.09.2015)Formular zur Meldung von mangelhaften Produkten in den Bereichen Eisenbahnen und Seilbahnen sowie Gefahrgutumschliessungen.
Weitere Informationen