Gefahrgutumschliessungen

Kesselwagen
Für die Beförderung gefährlicher Güter dürfen nur Umschliessungen verwendet werden, die den im RID / ADR festgelegten Vorschriften entsprechen.
© BAV

Die Gefahrgutumschliessungsverordnung (GGUV) legt die Vorschriften zum Inverkehrbringen und für die Marktüberwachung von ortsbeweglichen Druckgeräten sowie der anderen Gefahrgutumschliessungen fest.

Die GGUV regelt für alle Umschliessungen zur Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutumschliessungen) auf der Strasse sowie mit Eisenbahnen und Seilbahnen

a.    das Inverkehrbringen und die damit zusammenhängende Konformitätsbewertung;
b.    die Neubewertung der Konformität;
c.    die wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und ausserordentlichen Prüfungen;
d.    die Marktüberwachung

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ist für die Bezeichnung der Konformitätsbewertungsstellen zuständig, das Bundesamt für Verkehr (BAV) für die Überwachung der Konformitätsbewertungsstellen und des Marktes. Zudem ist das BAV die zuständige Behörde im Sinne des RID/ADR für Gefahrgutumschliessungen.

Die Prüfungen, welche durch die internationalen und nationalen Regelwerke vorgeschrieben sind, können durch private Unternehmen durchgeführt werden.

Unternehmen, die solche Prüfungen durchführen wollen, müssen sich akkreditieren und bezeichnen lassen. Wenn sie ortsbewegliche Druckgeräte prüfen wollen, benötigen sie zudem eine Notifizierung bei der EU-Kommission.

Weitere Informationen

https://www.bav.admin.ch/content/bav/de/home/allgemeine-themen/umwelt/gefahrgut/gefahrgutumschliessungen.html