Gefahrgutumschliessungen

Die Gefahrgutumschliessungsverordnung (GGUV) legt die Vorschriften zum Inverkehrbringen und für die Marktüberwachung von ortsbeweglichen Druckgeräten sowie der anderen Gefahrgutumschliessungen fest.

Kesselwagen
Für die Beförderung gefährlicher Güter dürfen nur Umschliessungen verwendet werden, die den im RID / ADR festgelegten Vorschriften entsprechen.
© BAV

Die GGUV regelt für alle Umschliessungen zur Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutumschliessungen) auf der Strasse sowie mit Eisenbahnen und Seilbahnen:

In Verkehr bringen und Konformitätsbewertung

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ist für die Bezeichnung der Konformitätsbewertungsstellen zuständig, das Bundesamt für Verkehr (BAV) für die Überwachung der Konformitätsbewertungsstellen und des Marktes. Zudem ist das BAV die zuständige Behörde im Sinne des RID/ADR für Gefahrgutumschliessungen.Die Prüfungen, welche durch die internationalen und nationalen Regelwerke vorgeschrieben sind, können durch private Unternehmen durchgeführt werden.Unternehmen, die solche Prüfungen durchführen wollen, müssen sich akkreditieren und bezeichnen lassen. Wenn sie ortsbewegliche Druckgeräte prüfen wollen, benötigen sie zudem eine Notifizierung bei der EU-Kommission.

Wiederkehrende Prüfungen, Zwischenprüfungen und ausserordentliche Prüfungen

Zwischenprüfungen an eigenen/selbst genutzten IBC

Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der erstmaligen, der wiederkehrenden Prüfungen und den sogenannten «Zwischenprüfungen» an IBC nach Abschnitt 6.5.4 RID/ADR in der Schweiz, sind gemäss Ziffer 1 Anhang 1 GGUV durch eine Konformitätsbewertungsstelle (KBS) oder einen betriebseigenen Prüfdienst (IS), unter der Überwachung einer Xa-KBS, auszuführen.

Abweichend davon dürfen Eigentümer von IBC an eigenen/selbst genutzten IBC die sogenannte «Zwischenprüfung», bestehend aus der Inspektion nach Unterabschnitt 6.5.4.4.1 b) und der Dichtheitsprüfung nach 6.5.4.4.2 b) RID/ADR, unter bestimmten Voraussetzungen in eigener Verantwortung durchführen. Sie dürfen jedoch keine Prüfungen an IBC zur Wiederverwendung nach Reparatur oder Wiederaufarbeitung durchführen.

Die betroffenen Betriebe werden «Zwischenprüfungsstelle IBC» (ZPS-IBC) genannt. Als ZPS-IBC gelten Stellen, welche die Voraussetzungen unter Ziffer 7.2 des Anhangs 3 der Richtlinie zur Umsetzung der GGUV (RL-GGUV) erfüllen und von einer bezeichneten KBS anerkannt worden sind.

Marktüberwachung von Gefahrgutumschliessungen

Mit der Marktüberwachung wird geprüft, ob die in Verkehr gebrachten Umschliessungen den Vorschriften entsprechen und die Sicherheit und Gesundheit von Personen sowie die Umwelt nicht gefährden.

Altola_Verpackungen(c) BAV
Das BAV prüft stichprobenweise, ob die Verpackungen für den Transport gefährlicher Güter konform und sicher sind.
© BAV

Entspricht eine Gefahrgutumschliessung nicht den Vorschriften, kann im Rahmen der Marktüberwachung ein Verbot des Inverkehrbringens oder die Rücknahme vom Markt veranlasst werden, aber auch jede andere Massnahme, die zur Wiederherstellung der Übereinstimmung der Umschliessungen mit den Vorschriften nötig ist.

Das BAV verfolgt einerseits begründete Hinweise, nach denen Gefahrgutumschliessungen den Vorschriften nicht entsprechen. Andererseits kontrolliert es auch stichprobenweise die Einhaltung der Vorschriften. Dazu führt es sowohl formelle Überprüfungen von Unterlagen wie auch technische Überprüfungen von Umschliessungen durch. Es kann sich dabei auf Informationen der Konformitätsbewertungsstellen stützen.

Die Marktüberwachung stützt sich auf die Artikel 17 - 21 der Gefahrgutumschliessungsverordnung (GGUV) und ist eine Tätigkeit der Behörde, die auf das Konformitätsbewertungsverfahren folgt. Alle Wirtschaftsakteure sind verpflichtet daran mitzuwirken, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Nichtkonformitäten zu melden.

Rechtsgrundlagen

Dokumentation

Marktüberwachung Gefahrgutumschliessungen (PDF, 358 kB, 06.07.2015)Dieses Konzept legt dar, wie das Bundesamt für Verkehr (BAV) seine Funktion als zuständige Behörde für die Marktüberwachung von Gefahrgutumschliessungen wahrnimmt. Es beschreibt die Grundlagen, den Anwendungsbereich und die Instrumente zur Umsetzung der Marktüberwachung.

Meldung von mangelhaften Produkten (DOCX, 44 kB, 17.09.2015)Formular zur Meldung von mangelhaften Produkten in den Bereichen Eisenbahnen und Seilbahnen sowie Gefahrgutumschliessungen.

Weitere Informationen

https://www.bav.admin.ch/content/bav/de/home/allgemeine-themen/umwelt/gefahrgut/gefahrgutumschliessungen.html