Veröffentlicht am 6. Juni 2025
Gefahrgutumschliessungen
Die Gefahrgutumschliessungsverordnung legt die Vorschriften für das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung von ortsbeweglichen Druckgeräten und weiteren Gefahrgutumschliessungen fest.

Die GGUV regelt für alle Umschliessungen zur Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutumschliessungen) auf der Strasse sowie mit Eisenbahnen und Seilbahnen:
In Verkehr bringen und Konformitätsbewertung
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ist für die Bezeichnung der Konformitätsbewertungsstellen zuständig, das Bundesamt für Verkehr (BAV) für die Überwachung der Konformitätsbewertungsstellen und des Marktes. Zudem ist das BAV die zuständige Behörde im Sinne des RID/ADR für Gefahrgutumschliessungen.Die Prüfungen, welche durch die internationalen und nationalen Regelwerke vorgeschrieben sind, können durch private Unternehmen durchgeführt werden.Unternehmen, die solche Prüfungen durchführen wollen, müssen sich akkreditieren und bezeichnen lassen. Wenn sie ortsbewegliche Druckgeräte prüfen wollen, benötigen sie zudem eine Notifizierung bei der EU-Kommission.
Das UVEK bezeichnet als Konformitätsbewertungsstellen (KBS) Stellen, die für ortsbewegliche Druckgeräte und für die anderen Gefahrgutumschliessungen die Konformitätsbewertung, die Neubewertung der Konformität sowie wiederkehrende Prüfungen, Zwischenprüfungen und ausserordentliche Prüfungen durchführen wollen. Sie müssen
a) nach der Norm EN ISO/IEC 17020 von der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) akkreditiert sein; und
b) die Voraussetzungen nach Anhang 5 GGUV erfüllen.Das UVEK weist jeder bezeichneten Konformitätsbewertungsstelle (KBS) eine Kennnummer zu. Das Verzeichnis, entsprechend 1.8.6.2.4.2 RID/ADR, der bezeichneten KBS mit ihren Kennnummern und den Geltungsbereichen ist im Kontextmenü abzurufen.
Die GGUV wurde als Äquivalenz zur der Richtlinie 2010/35/EU (TPED) in das MRA Schweiz - EU aufgenommen. Dadurch wurde im Bereich der ortsbeweglichen Druckgeräte die volle Freizügigkeit mit der EU eingeführt. Das heisst insbesondere, dass Konformitätsbewertungsstellen, die durch EU-Staaten notifiziert wurden, Prüfungen in der Schweiz durchführen können. Ebenso können in der Schweiz ansässige Konformitätsbewertungsstellen im EU-Raum Prüfungen durchführen. Die Ergebnisse der Prüfungen werden gegenseitig anerkannt. Notifizierte Unternehmen sind auf der NANDO Liste aufgeführt.
Für die anderen Gefahrgutumschliessungen gelten weiterhin die Einschränkungen des Territorialitätsprinzips gemäss ADR und RID. Das betrifft insbesondere die Tätigkeiten der Konformitätsbewertungsstellen. Stellen, die durch die Schweizer Behörde bezeichnet wurden, dürfen nur in der Schweiz Prüfungen durchführen. Andererseits dürfen ausländische Konformitätsbewertungsstellen keine Prüfungen in der Schweiz durchführen. Davon ausgenommen sind Verfahren nach Unterabschnitt 6.8.1.5 RID/ADR und Übergangsvorschrift 1.6.3.58 RID.
- Richtlinie 2010/35/EU (Quelle: EUR-Lex)
- Nando (New Approach Notified and Designated Organisations) Information System
- Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS)
- MRA Schweiz - EU
- OTIF Kesselwagen
Notifizierungen der Mitgliedstaaten: RID 6.8.2.4.6 Anerkannte Sachverständige für die Durchführung von Prüfungen an Tanks von Kesselwagen.
Gemäss 6.1.1.4, 6.5.4.1 und 6.6.1.2 ADR/RID muss die Herstellung von Verpackungen, Grosspackmitteln (IBC) und Grossverpackungen (LP) für den Transport gefährlicher Güter nach einem Qualitätssicherungsprogramm (QSP) erfolgen. Dieses QSP muss vom BAV anerkannt und regelmässig überwacht werden. Diese Tätigkeit kann das BAV an die sogenannten Konformitätsbewertungsstellen übertragen. Dazu müssen die KBS die Anforderungen des Anhangs 3 der Richtlinie zur Umsetzung der GGUV (RL-GGUV) erfüllen, d. h. über eine Anerkennung durch das BAV verfügen.
Die Überwachung bezieht sich auf alle Verpackungen, die eine «CH»-Zulassung haben, unabhängig davon, ob sie in der Schweiz oder im Ausland gefertigt werden. Es ist auch möglich in Absprache mit einer ausländischen Zulassungsstelle die Herstellung von Verpackungen zu überwachen, die eine ausländische Zulassung haben und in der Schweiz gefertigt werden.
In Europa ist die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) ein anerkanntes Kompetenzzentrum für die Zulassung von Gefahrgutumschliessungen. Die dort entwickelten Gefahrgutregeln (BAM-Gefahrgutregeln, BAM-GGR) werden daher als Stand der Technik für die Schweiz übernommen.
Für die Durchführung der ordnungsgemässen Prüfungen sind verschiedene Vorbereitungsarbeiten notwendig.
Auch diese Tätigkeiten müssen von bezeichneten Konformitätsbewertungsstellen (KBS) vorgenommen werden. KBS können Unterhaltsbetriebe überprüfen und anerkennen, die für sie gewisse Prüfungsvorbereitungsarbeiten ausführen. Dafür müssen bestimmten Voraussetzungen bezüglich der erforderlichen Kompetenzen im entsprechenden Bereich an einem Standort bzw. in einem Betrieb hinsichtlich der Durchführung von Prüfungen an Gefahrgutumschliessungen erfüllt sein (erforderliche Infrastruktur, notwendiges kompetentes Personal, Sicherheitsvorkehrungen).
Eine Anerkennung als Unterhaltsbetrieb wird ausgestellt, wenn ein Prüfbericht einer gemäss der GGUV bezeichneten KBS bestätigt, dass alle Anforderungen von Anhang 4 der Richtlinie zur Umsetzung der GGUV (RL-GGUV) überprüft und erfüllt sind.
Instandhaltungsbetriebe, die Schweissarbeiten ausführen, müssen ebenfalls über eine Anerkennung ihrer Befähigung zur Ausführung von Schweissarbeiten gemäss Absatz 6.8.2.1.23 RID/ADR verfügen.
Nach ihrer Anerkennung sind die anerkannten Betriebe ermächtigt, Unterhalts- und Prüfungsvorbereitungsarbeiten (Druckbeaufschlagung, Prüfung von Ventilen, Durchführung kleinerer Reparaturen etc.) für die KBS vorzunehmen, die sie anerkannt hat und mit der sie eine Zusammenarbeitsvereinbarung unterzeichnet haben, sowie für die anderen KBS, mit denen eine solche Vereinbarung unterzeichnet wurde.
Die anerkannten Unterhaltsbetriebe und ihre entsprechenden Geltungsbereiche werden von der KBS, die sie anerkannt hat, dem BAV gemeldet. Das BAV nimmt sie in eine Liste auf, die auf seiner Internetseite veröffentlicht ist.
Diese Liste ist in die Bereiche SDR und RSD unterteilt und kann im Kontextmenü abgerufen werden.
Im Rahmen seiner Vollzugsaufgaben überwacht das BAV Betriebe, bei denen KBS die Prüfungen an Gefahrgutumschliessungen nach RID/ADR vornehmen.
Die Bauart jeder Verpackung für Gefahrgut muss die Prüfungen nach den im ADR/RID, Abschnitte 6.1.5 (Verpackungen), 6.5.6 (Grosspackmittel) oder 6.6.5 (Grossverpackungen) beschriebenen Verfahren erfüllen.
Das BAV kann Prüfstellen anerkennen, die über geeignete und ausreichende Einrichtungen, Prüf- und Messtechnik verfügen, die es ihnen gestatten, die geforderten Prüfungen und Messungen im Rahmen einer Bauartprüfung durchzuführen.
Bezeichnete KBS mit dem notwendigen Geltungsbereich können Prüfungen an Prüfstellen delegieren, die vom BAV oder einer ausländischen zuständigen Behörde anerkannt wurden.
Das Verfahren für die Anerkennung von Prüfstellen wird durch den Anhang 3 der Richtlinie zur Umsetzung der GGUV (RL-GGUV) geregelt.
Definitionen
Ortsbewegliche Druckgeräte sind Gefahrgutumschliessungen, welche für die Beförderung von Gütern der Klasse 2 auf den verschiedenen Verkehrsträgern verwendet werden. Die Klasse 2 umfasst reine Gase, Gasgemische, Gemische eines oder mehrerer Gase mit einem oder mehreren anderen Stoffen sowie Gegenstände, die solche Stoffe enthalten.
Diese Gase und Gemische, wie zum Beispiel
- verdichtet (Helium, Argon, Wasserstoff)
- verflüssigt (Kohlendioxid) oder gelöst (Acetylen)
- tiefgekühlt verflüssigt (Stickstoff, Sauerstoff, Wasserstoff),
stellen eine Gefahr dar, weil sie unter Druck stehen und weil sie erstickende, entzündliche, toxische oder andere Eigenschaften haben.
Unter «Ortsbewegliche Druckgeräte» versteht man
- Druckgefässe (Flaschen, Grossflaschen, Druckfässer, Flaschenbündel, Gaspatronen etc.) und ihre Ventile und andere Zubehörteile und
- Tanks, Batteriewagen, Batterie-Fahrzeuge sowie Gascontainer mit mehreren Elementen (MECG) und ihre Ventile und anderen Zubehörteile.
Gesetzliche Grundlagen
Die Verordnung über das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung von Gefahrgutumschliessungen (GGUV, SR 930.111.4) beschreibt das Inverkehrbringen und die Konformitätsbewertungsverfahren für ortsbewegliche Druckgeräte sowie für andere Gefahrgutumschliessungen. Gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA Schweiz – EU, SR 0.946.526.81) gilt die GGUV als äquivalent zur Europäischen Richtlinie 2010/35/EU über ortsbewegliche Druckgeräte (Transportable Pressure Equipment Directive, TPED). Sowohl die GGUV als auch die TPED weisen auf die beiden folgenden internationalen Vorschriften hin:
- Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)
- Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR)
Verfahren
Ortsbewegliche Druckgeräte, die erstmals in Verkehr gebracht werden, müssen einer Konformitätsbewertung unterzogen werden. Es gelten:
a) für die Beförderung mit Eisenbahnen oder Seilbahnen die Verfahren nach den Abschnitten 1.8.7 und 1.8.8 RID;
b) für die Beförderung auf der Strasse die Verfahren nach den Abschnitten 1.8.7 und 1.8.8 ADR.
Die Verfahren gelten auch für die wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und ausserordentlichen Prüfungen von ortsbeweglichen Druckgeräten. Die Verfahren und Prüfungen dürfen ausschliesslich von notifizierten Konformitätsbewertungsstellen (Notified Body NB) oder in deren Auftrag (betriebseigener Prüfdienst IS) durchgeführt werden.
Der Inverkehrbringer muss sicherstellen, dass den ortsbeweglichen Druckgeräten die erforderlichen Dokumente in Form einer Konformitätserklärung gemäss den Anforderungen der internationalen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter bzw. den nationalen Rechtsvorschriften beigefügt sind. Die Konformitätserklärung enthält unter anderem die Identität und Adresse des Herstellers/Vertreters, den Namen und Adresse des Importeurs, die Kontaktadresse des Importeurs. Die Konformitätserklärung muss in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch ausgestellt sein.
Ortsbewegliche Druckgeräte sowie abnehmbare Teile nachfüllbarer ortsbeweglicher Druckgeräte mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion, die den obenerwähnten Verfahren unterliegen, sind mit der Kennzeichnung π (griechischer Buchstabe Pi) versehen. Nach dem Kennzeichen «Pi» muss die vierstellige Kennnummer der an den Prüfungen beteiligten benannten Stelle angegeben sein.
Übergangsbestimmungen
Ortsbewegliche Druckgeräte, die vor dem 1. Januar 2013 in Verkehr gebracht wurden und keiner Neubewertung der Konformität unterzogen wurden, dürfen weiterhin verwendet werden für den Verkehr in der Schweiz, den Verkehr zwischen der Schweiz und RID-Vertragsstaaten sowie ADR-Vertragsparteien, sofern diese Staaten beziehungsweise Parteien nicht Mitglied der Europäischen Union sind.
Verkehr zwischen dem Vereinigten Königreich (UK) und der Schweiz
Mit dem Austritt des UK aus der Europäischen Union gilt das Abkommen MRA Schweiz - EU für das UK nicht mehr.
Daher haben die Schweizerische Eidgenossenschaft und der Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen abgeschlossen (MRA CH-UK, SR 0.946.536.71).
Weiterführende Angaben und Informationen können dem Dokument «FAQ - Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen» entnommen werden (siehe Rechtsgrundlagen).
- Verordnung über das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung von Gefahrgutumschliessungen (Gefahrgutumschliessungsverordnung, GGUV)
- Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA Schweiz – EU, SR 0.946.526.81)
- Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (SR 0.946.536.71)
- Europäischen Richtlinie 2010/35/EU über ortsbewegliche Druckgeräte (Transportable Pressure Equipment Directive, TPED)
- Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)
- Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR)
- Nando (New Approach Notified and Designated Organisations) Information System
Ausdehnung der Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen für Flaschen und Flaschenbündel (P15Y)
PDF2.39 MB1. Februar 2024
FAQ - Abkommen CH-UK über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen
PDF111.21 kB18. Januar 2023
Information: Verwendung und Prüfung von Druckgefässen für den Transport von Gasen
PDF188.66 kB8. April 2020
Wiederkehrende Prüfungen, Zwischenprüfungen und ausserordentliche Prüfungen
Zwischenprüfungen an eigenen/selbst genutzten IBC
Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der erstmaligen, der wiederkehrenden Prüfungen und den sogenannten «Zwischenprüfungen» an IBC nach Abschnitt 6.5.4 RID/ADR in der Schweiz, sind gemäss Ziffer 1 Anhang 1 GGUV durch eine Konformitätsbewertungsstelle (KBS) oder einen betriebseigenen Prüfdienst (IS), unter der Überwachung einer Xa-KBS, auszuführen.
Abweichend davon dürfen Eigentümer von IBC an eigenen/selbst genutzten IBC die sogenannte «Zwischenprüfung», bestehend aus der Inspektion nach Unterabschnitt 6.5.4.4.1 b) und der Dichtheitsprüfung nach 6.5.4.4.2 b) RID/ADR, unter bestimmten Voraussetzungen in eigener Verantwortung durchführen. Sie dürfen jedoch keine Prüfungen an IBC zur Wiederverwendung nach Reparatur oder Wiederaufarbeitung durchführen.
Die betroffenen Betriebe werden «Zwischenprüfungsstelle IBC» (ZPS-IBC) genannt. Als ZPS-IBC gelten Stellen, welche die Voraussetzungen unter Ziffer 7.2 des Anhangs 3 der Richtlinie zur Umsetzung der GGUV (RL-GGUV) erfüllen und von einer bezeichneten KBS anerkannt worden sind.
Weitere Informationen
- Verordnung über das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung von Gefahrgutumschliessungen (Gefahrgutumschliessungsverordnung, GGUV)
- Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen (RSD)
CH Rechtsgrundlagen für den Gefahrguttransport - Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR)
Umsetzung der Gefahrgutumschliessungsverordnung (RL-GGUV)
Zur Sicherstellung einer einheitlichen Anwendung und Auslegung der Vorschriften für die Gefahrgutbeförderung wurde von Bundesamt für Verkehr (BAV) eine Richtlinie zur Umsetzung der GGUV erarbeitet. Sie enthält präzisierende Vorgaben und Umsetzungshilfen zur GGUV und zu RID/ADR.
Für eine einheitliche Vorgehensweise hat das BAV verschiedenen Musterformulare in die Richtlinie integriert.
Verzeichnis der Anhänge zur Richtline GGUV
Anhang 1: Vorgehen im Zusammenhang mit Aufgaben der zuständigen Behörde, die an eine beauftragte Stelle übertragen werden
PDF191.15 kB19. Dezember 2023
Anhang 2: Verfahren zur Zulassung der Baumuster von Tanks nach Teil 6 RID/ADR und Kapitel 6.14 Anhang 1 SDR
PDF191.71 kB19. Dezember 2023
Anhang 2.1: Technische Daten eines Tanks nach GGUV
Word74.89 kB19. Dezember 2023
Anhang 2.2: Bericht über die Prüfung des Baumusters eines Tanks gemäss RID/ADR
Word126.42 kB30. Juni 2017
Anhang 2.3: Zulassung des Baumusters eines Tanks
Word81.14 kB30. Juni 2017
Anhang 2.4: Bericht über die Ergebnisse der Überwachung der Herstellung (in tedesco)
Word62.88 kB19. Dezember 2023
Anhang 3: Verfahren für die Durchführung der Prüfung, die Zulassung und die Qualitätssicherung von Verpackungen zur Beförderung gefährlicher Güter
PDF315.25 kB19. Dezember 2023
Anhang 3.1: Überprüfungsbericht «Zwischenprüfungsstelle IBC»
Word53.34 kB30. Juni 2017
Anhang 3.2: Anerkennung als «Zwischenprüfungsstelle IBC»
Word34.32 kB30. Juni 2017
Anhang 3.3: Prüfbericht über die «Zwischenprüfung IBC»
Word39.47 kB30. Juni 2017
Anhang 3.4: Antrag auf Anerkennung als Zwischenprüfungsstellen IBC (ZPS-IBC) (in tedesco)
Word33.06 kB14. März 2025
Anhang 3.5: Antrag auf Anerkennung als Prüfstelle für die Prüfung von Gefahrgutverpackungen
Word40.00 kB19. Dezember 2023
Anhang 4: Mindestanforderungen für die Anerkennung eines Unterhaltsbetriebs
PDF259.94 kB19. Dezember 2023
Anhang 4.1: Übersicht der Mindestanforderungen an Unterhaltsbetriebe
PDF123.84 kB19. Dezember 2023
Anhang 4.2: Auditbericht Unterhaltsbetrieb
Word61.75 kB19. Dezember 2023
Anhang 4.3: Bericht zur Anerkennung der Befähigung zum Schweissen an Tanks
Word40.71 kB30. Juni 2017
Anhang 4.4: Meldung der Anerkennung als Unterhaltsbetrieb und / oder Hersteller
Word33.26 kB30. Juni 2017
Anhang 4.5.1: Vereinbarung betreffend die Zusammenarbeit (1. KBS)
Word34.70 kB30. Juni 2017
Anhang 4.5.2: Vereinbarung betreffend die Zusammenarbeit (weitere KBS)
Word34.96 kB30. Juni 2017
Anhang 5: Änderungen und Instandsetzungen an Tanks für Gefahrguttransporte
PDF188.36 kB19. Dezember 2023
Anhang 5.1: Formular für Instandsetzungsarbeiten ohne KBS Entscheid
Word45.39 kB30. Juni 2017
Anhang 5.2: Formular Antrag für Instandsetzungsarbeiten mit KBS Entscheid
Word43.84 kB30. Juni 2017
Anhang 6: Baustellentanks nach Kapitel 6.14, Anhang 1 SDR
PDF126.54 kB30. Juni 2017
Anhang 7: Inverkehrbringen von neuen Tanks in der Schweiz und die hierfür erforderlichen Dokumente
PDF161.19 kB19. Dezember 2023
Anhang 8: Verfahren für die Durchführung und Beurteilung von Wanddickenmessungen an Tanks
PDF169.65 kB30. Juni 2017
Anhang 9: Möglichkeit zur Prüfung der Gaspendeleinrichtung an Tankfahrzeugen für Mineralölprodukte
PDF206.36 kB30. Juni 2017
Informationsschreiben: Bewertung der Konformität importierter Tankfahrzeuge und Fahrzeuge mit Aufsetztank in der Schweiz
PDF295.29 kB12. Juni 2024
Informationsschreiben: Bewertung der Konformität importierter Tankfahrzeuge in der Schweiz
PDF135.05 kB17. Januar 2024
Anwendung der Norm EN 12972
PDF167.89 kB14. März 2019
