Die Bahnunternehmen schränken den Pflanzenwuchs auf und an den Gleisanlagen ein und tragen damit zur Sicherheit für die Reisenden und Mitarbeitenden bei.

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Die Vegetationskontrolle erfolgt mit einer situationsgerechten Kombination von verschiedenen Methoden. Erst wenn mechanische Massnahmen nicht ausreichen oder mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden sind, dürfen die Unternehmen chemische Massnahmen zur Vegetationskontrolle einsetzen.
Das Bundesamt für Verkehr (BAV) legt in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) die zum Schutz der Umwelt notwendigen Einschränkungen und Verbote bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf und an Gleisanlagen ausserhalb der Grundwasserschutzzonen S1 und S2 fest (Anhang 2.5 Ziffer 1.1 Absatz 5 ChemRRV).