Das Bundesamt für Verkehr ist zuständig für den Vollzug der Altlasten-Verordnung bei Bauten und Anlagen des öffentlichen Verkehrs.

© RBS
Areale von Eisenbahnen sowie eidgenössisch konzessionierten Trolleybus-, Schifffahrts- und Seilbahnunternehmen, die durch Schadstoffe belastet sind, müssen unter Umständen saniert werden. Das Bundesamt für Verkehr (BAV) ist für den Vollzug der Altlastenverordnung in diesem Bereich zuständig.
Im Rahmen seiner Vollzugsaufgaben erstellt das BAV einen öffentlich zugänglichen «Kataster der belasteten Standorte» (KbS BAV).
Bei belasteten Standorten, von denen schädliche oder lästige Einwirkungen auf Mensch und Umwelt zu erwarten sind, verlangt und beurteilt das BAV Untersuchungen und allenfalls Sanierungen.
Das folgende Merkblatt bietet einen Überblick über die wichtigsten Grundsätze sowie die Schritte des Altlastenvollzugs des BAV:
Kataster der belasteten Standorte im Bereich des öffentlichen Verkehrs (KbS BAV)
Das BAV hat gemäss Art. 32c Abs. 2 in Verbindung mit Art. 41 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) einen Kataster der belasteten Standorte im Bereich des öffentlichen Verkehrs (KbS BAV) zu erstellen und zu führen.
Der Kataster beinhaltet alle Standorte in der Vollzugszuständigkeit des BAV, bei denen gemäss Art. 5 der Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten vom 26. August 1998 (Altlastenverordnung, AltlV; SR 814.680) feststeht oder mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie belastet sind.
Vollzugszuständigkeit Altlasten (PDF, 692 kB, 18.08.2014)Altlastenverordnung: Erläuterungen zu Vollzugszuständigkeiten von BAV und Kanton
Der Kataster ist öffentlich zugänglich:
Soweit möglich enthalten die Einträge Angaben über:
- Lage;
- Art und Menge der an den Standort gelangten Abfälle;
- Ablagerungszeitraum, Betriebszeiten und Unfallzeitpunkt;
- bereits durchgeführte Untersuchungen und Massnahmen zum Schutz der Umwelt;
- bereits festgestellte Einwirkungen;
- gefährdete Umweltbereiche;
- besondere Vorkommnisse wie Verbrennung von Abfällen, Rutschungen, Überschwemmungen, Brände oder Störfälle.
Hinweis
Bei den im Kataster aufgenommenen Standorten handelt es sich um Standorte mit begrenzter Ausdehnung, bei denen feststeht oder mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie mit Abfällen belastet sind (Art. 5 Abs. 3 Altlasten-Verordnung). Nicht im Kataster eingetragen werden (insbesondere über den Luftpfad verursachte) grossflächige diffuse Belastungen sowie Areale mit ausschliesslich belasteter Gebäudesubstanz (z.B. durch Asbest).
Beim Kataster der belasteten Standorte handelt es sich um ein dynamisches Arbeitsinstrument, bei dem abhängig von den aktuellen Erkenntnissen Standorte aufgenommen, verändert oder wieder gelöscht werden. Der Kataster gibt somit immer nur den aktuellen Wissensstand wieder, eine Gewähr für die Richtigkeit (z.B. dass ein nicht eingetragenes Grundstück unbelastet ist) besteht nicht. Insbesondere im Rahmen von Bauvorhaben oder Nutzungsänderungen können altlastenrechtliche oder abfallrechtliche Massnahmen notwendig werden.
Ausserdem sind die Lage (als Punkt oder Fläche) und insbesondere die genaue Ausdehnung von belasteten Standorten oft nur näherungsweise bekannt. Die im Kataster eingetragene Lage bzw. Fläche des Standorts ist daher immer mit einer mehr oder weniger grossen Unsicherheit behaftet. Grundsätzlich ist die Ausdehnung bei Ablagerungsstandorten besser bekannt als bei Betriebsstandorten und die Genauigkeit der Standortabgrenzung steigt in der Regel mit dem Untersuchungsumfang beim belasteten Standort.
Zusätzliche Auskünfte
Im öffentlich zugänglichen Kataster sind Standortdaten publiziert, welche gemäss Gesetz vorgesehen sind und welche dem Inhaber vorgängig mitgeteilt wurden. Weiterführende Daten, insbesondere solche, welche dem Datenschutz unterstehen, werden nur mit Einwilligung des Standortinhabers zugänglich gemacht.
Für Informationen zu Standorten, welche nicht oder noch nicht definitiv im Kataster eingetragen sind, brauchen Dritte immer die Einwilligung des Inhabers.
Mit folgendem Formular kann beim BAV eine Auskunft angefragt werden:
Formular Auskunft Katastereintrag Altlasten (PDF, 620 kB, 04.08.2014)Formular betr. Auskunft des Katastereintrags von belasteten Standorten
Kataster von Kantonen und anderen Bundesstellen
Neben dem BAV haben auch die Kantone und anderen Bundesstellen jeweils für ihren Vollzugszuständigkeitsbereich eigene Kataster der belasteten Standorte erstellt:
Bewilligung gemäss Art. 32d bis Abs. 3 USG
Die Veräusserung oder die Teilung eines Grundstücks, auf dem sich ein im Kataster der belasteten Standorte eingetragener Standort befindet, muss nach Artikel 32dbis Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG, SR 814.01) von der Behörde bewilligt werden.
Das Bundesamt für Verkehr (BAV) ist die zuständige Vollzugsbehörde für den Kataster der belasteten Standorte im Bereich des öffentlichen Verkehrs (KbS BAV) (siehe oben). Das BAV ist verantwortlich für Bauten und Anlagen bzw. Standorte von Eisenbahnen, Trolleybussen, Schifffahrtsunternehmen und Seilbahnen mit Bundeskonzession, welche anhand der aktuellen Nutzung ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb der jeweiligen Transportunternehmen dienen. Für andere Standorte sind die Kantone oder andere Bundesbehörden zuständig.
Für die Veräusserung oder Teilung eines Grundstücks, das im KbS BAV verzeichnet ist, bedarf es deshalb nach Artikel 32dbis Absatz 3 USG einer Bewilligung des BAV:
- Sind vom Standort keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten (Art. 32dbis Abs. 3 Bst. a USG), hat das BAV eine Allgemeinverfügung betreffend die Bewilligung zur Veräusserung oder Teilung erlassen (siehe Bundesblatt Nr. 27 vom 15. Juli 2014: BBl 2014 5543).
- Sind hingegen vom Standort schädliche oder lästige Einwirkungen zu erwarten, muss ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung gestellt werden. Das Gesuchsformular ist unter folgendem Link abrufbar:
Die Tabelle unten zeigt, ob für einen belasteten Standort aufgrund seiner Beurteilung nach der Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlastenverordnung, AltlV, SR 814.680) eine Bewilligung nötig ist.
Beurteilung eines Standorts nach der Altlastenverordnung | Rechtsgrundlage (AltlV) |
Gesuch um Bewilligung |
Allgemeinverfügung / Einzelbewilligung |
Belasteter Standort, |
Art. 5 Abs. 4 Bst. a |
nein | |
Belasteter Standort, |
Art. 8 Abs. 2 Bst. c |
nein | |
Belasteter Standort, |
Art. 5 Abs. 4 Bst. b |
ja | Einzelbewilligung |
Belasteter Standort, der überwachungsbedürftig ist |
Art. 8 Abs. 2 Bst. a |
ja | |
Belasteter Standort, der sanierungsbedürftig ist (Altlast) |
Art. 8 Abs. 2 Bst. b |
ja | Einzelbewilligung |
Im Merkblatt «Altlasten: Bewilligung gemäss Art. 32dbis Abs. 3 USG» gibt das BAV detailliert Auskunft darüber, wie es bei der Veräusserung oder Teilung eines im Kataster der belasteten Standorte verzeichneten Grundstücks vorgeht. Das Merkblatt ist unter folgendem Link abrufbar:
Wichtiger Hinweis
Wenn Grundstücke gemischt genutzt werden - Teile eines Grundstücks zum Beispiel bahnbetrieblich, andere jedoch nicht -, ergeben sich unterschiedliche Zuständigkeiten im Vollzug (BAV, andere Bundesbehörden oder Kanton). Auf demselben Grundstück können sich somit belastete Standorte befinden, die entweder im KbS BAV oder in einem kantonalen Kataster der belasteten Standorte eintragen sind. Für die Veräusserung oder Teilung eines solchen Grundstücks ist zusätzlich zur Bewilligung des BAV die Bewilligung des zuständigen Kantons erforderlich.
Weitere Informationen
Rechtsgrundlagen
Dokumentation
Vollzugszuständigkeit Altlasten (PDF, 692 kB, 18.08.2014)Altlastenverordnung: Erläuterungen zu Vollzugszuständigkeiten von BAV und Kanton
Merkblatt Altlasten KbS (PDF, 506 kB, 05.08.2014)Merkblatt BAV: Kataster für belastete Standorte