Multilaterale Sondervereinbarungen

Die zuständigen Behörden der RID-Vertragsstaaten können untereinander vereinbaren, bestimmte Beförderungen auf ihren Gebieten unter zeitweiligen Abweichungen von den Vorschriften des RID zu genehmigen, sofern dadurch die Sicherheit nicht beeinträchtigt wird. Diese Abweichungen sind von der Behörde, die hinsichtlich der zeitweiligen Abweichung die Initiative ergreift, dem Sekretariat der OTIF mitzuteilen, das sie den RID-Vertragsstaaten zur Kenntnis bringt.

Alle gültigen zeitweiligen Abweichungen (multilaterale Sondervereinbarungen) können auf der Website der OTIF unter 1.5.1.1: Zeitweilige Abweichungen eingesehen werden.

In der Schweiz gültige multilaterale Sondervereinbarungen

RID 4/2021 (PDF, 1 MB, 05.07.2021): Multilaterale Sondervereinbarung vom 01.07.2021 über die Beförderung von Butadienen und Kohlenwasserstoff, Gemisch, stabilisiert

RID 8/2021 (PDF, 162 kB, 25.02.2022): Multilaterale Sondervereinbarung vom 23.02.2022 über umweltgefährdende Stoffe der UN-Nummer 3082 und die Vorschrift für die Leistungsprüfung der Verpackung

https://www.bav.admin.ch/content/bav/de/home/allgemeine-themen/umwelt/gefahrgut/transportvorschriften/multilaterale-sondervereinbarungen.html