Kataster der belasteten Standorte (KbS BAV)

Das BAV hat gemäss Art. 32c Abs. 2 in Verbindung mit Art. 41 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) einen Kataster der belasteten Standorte im Bereich des öffentlichen Verkehrs (KbS BAV) zu erstellen und zu führen.

Der Kataster beinhaltet alle Standorte in der Vollzugszuständigkeit des BAV, bei denen gemäss Art. 5 der Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten vom 26. August 1998 (Altlastenverordnung, AltlV; SR 814.680) feststeht oder mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie belastet sind.

Vollzugszuständigkeit Altlasten (PDF, 692 kB, 18.08.2014)Altlastenverordnung: Erläuterungen zu Vollzugszuständigkeiten von BAV und Kanton

Der Kataster ist öffentlich zugänglich:

Soweit möglich enthalten die Einträge Angaben über:

  • Lage;
  • Art und Menge der an den Standort gelangten Abfälle;
  • Ablagerungszeitraum, Betriebszeiten und Unfallzeitpunkt;
  • bereits durchgeführte Untersuchungen und Massnahmen zum Schutz der Umwelt;
  • bereits festgestellte Einwirkungen;
  • gefährdete Umweltbereiche; 
  • besondere Vorkommnisse wie Verbrennung von Abfällen, Rutschungen, Überschwemmungen, Brände oder Störfälle.

Hinweis

Bei den im Kataster aufgenommenen Standorten handelt es sich um Standorte mit begrenzter Ausdehnung, bei denen feststeht oder mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie mit Abfällen belastet sind (Art. 5 Abs. 3 Altlasten-Verordnung). Nicht im Kataster eingetragen werden (insbesondere über den Luftpfad verursachte) grossflächige diffuse Belastungen sowie Areale mit ausschliesslich belasteter Gebäudesubstanz (z.B. durch Asbest).

Beim Kataster der belasteten Standorte handelt es sich um ein dynamisches Arbeitsinstrument, bei dem abhängig von den aktuellen Erkenntnissen Standorte aufgenommen, verändert oder wieder gelöscht werden. Der Kataster gibt somit immer nur den aktuellen Wissensstand wieder, eine Gewähr für die Richtigkeit (z.B. dass ein nicht eingetragenes Grundstück unbelastet ist) besteht nicht. Insbesondere im Rahmen von Bauvorhaben oder Nutzungsänderungen können altlastenrechtliche oder abfallrechtliche Massnahmen notwendig werden.

Ausserdem sind die Lage (als Punkt oder Fläche) und insbesondere die genaue Ausdehnung von belasteten Standorten oft nur näherungsweise bekannt. Die im Kataster eingetragene Lage bzw. Fläche des Standorts ist daher immer mit einer mehr oder weniger grossen Unsicherheit behaftet. Grundsätzlich ist die Ausdehnung bei Ablagerungsstandorten besser bekannt als bei Betriebsstandorten und die Genauigkeit der Standortabgrenzung steigt in der Regel mit dem Untersuchungsumfang beim belasteten Standort.

Zusätzliche Auskünfte

Im öffentlich zugänglichen Kataster sind Standortdaten publiziert, welche gemäss Gesetz vorgesehen sind und welche dem Inhaber vorgängig mitgeteilt wurden. Weiterführende Daten, insbesondere solche, welche dem Datenschutz unterstehen, werden nur mit Einwilligung des Standortinhabers zugänglich gemacht.

Für Informationen zu Standorten, welche nicht oder noch nicht definitiv im Kataster eingetragen sind, brauchen Dritte immer die Einwilligung des Inhabers.

Mit folgendem Formular kann beim BAV eine Auskunft angefragt werden:

Formular Auskunft Katastereintrag Altlasten (PDF, 620 kB, 04.08.2014)Formular betr. Auskunft des Katastereintrags von belasteten Standorten

Kataster von Kantonen und anderen Bundesstellen

Neben dem BAV haben auch die Kantone und anderen Bundesstellen jeweils für ihren Vollzugszuständigkeitsbereich eigene Kataster der belasteten Standorte erstellt:

https://www.bav.admin.ch/content/bav/de/home/allgemeine-themen/umwelt/altlasten/kataster-der-belasteten-standorte.html