Bewilligung gemäss Art. 32d bis Abs. 3 USG

Die Veräusserung oder die Teilung eines Grundstücks, auf dem sich ein im Kataster der belasteten Standorte eingetragener Standort befindet, muss nach Artikel 32dbis Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG, SR 814.01) von der Behörde bewilligt werden. 

Das Bundesamt für Verkehr (BAV) ist die zuständige Vollzugsbehörde für den Kataster der belasteten Standorte im Bereich des öffentlichen Verkehrs (KbS BAV). Das BAV ist verantwortlich für Bauten und Anlagen bzw. Standorte von Eisenbahnen, Trolleybussen, Schifffahrtsunternehmen und Seilbahnen mit Bundeskonzession, welche anhand der aktuellen Nutzung ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb der jeweiligen Transportunternehmen dienen. Für andere Standorte sind die Kantone oder andere Bundesbehörden zuständig.

Für die Veräusserung oder Teilung eines Grundstücks, das im KbS BAV verzeichnet ist, bedarf es deshalb nach Artikel 32dbis Absatz 3 USG einer Bewilligung des BAV:

  1. Sind vom Standort keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten (Art. 32dbis Abs. 3 Bst. a USG), hat das BAV eine Allgemeinverfügung betreffend die Bewilligung zur Veräusserung oder Teilung erlassen (siehe Bundesblatt Nr. 27 vom 15. Juli 2014: BBl 2014 5543).
  2. Sind hingegen vom Standort schädliche oder lästige Einwirkungen zu erwarten, muss ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung gestellt werden. Das Gesuchsformular ist unter folgendem Link abrufbar:

Die Tabelle unten zeigt, ob für einen belasteten Standort aufgrund seiner Beurteilung nach der Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlastenverordnung, AltlV, SR 814.680) eine Bewilligung nötig ist.

Beurteilung eines Standorts nach der Altlastenverordnung

Rechtsgrundlage (AltlV)

Gesuch um Bewilligung

Allgemeinverfügung / Einzelbewilligung

Belasteter Standort, bei dem keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten sind

Art. 5 Abs. 4 Bst. a

nein

Allgemeinverfügung

Belasteter Standort, der weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig ist

Art. 8 Abs. 2 Bst. c

nein

Allgemeinverfügung

Belasteter Standort, bei dem untersucht werden muss, ob er überwachungs- oder sanierungsbedürftig ist

Art. 5 Abs. 4 Bst. b

ja

Einzelbewilligung

Belasteter Standort, der überwachungsbedürftig ist

Art. 8 Abs. 2 Bst. a

ja

Einzelbewilligung

Belasteter Standort, der sanierungsbedürftig ist (Altlast)

Art. 8 Abs. 2 Bst. b

ja

Einzelbewilligung

 

Im Merkblatt «Altlasten: Bewilligung gemäss Art. 32dbis Abs. 3 USG» gibt das BAV detailliert Auskunft darüber, wie es bei der Veräusserung oder Teilung eines im Kataster der belasteten Standorte verzeichneten Grundstücks vorgeht. Das Merkblatt ist unter folgendem Link abrufbar:

Wichtiger Hinweis

Wenn Grundstücke gemischt genutzt werden - Teile eines Grundstücks zum Beispiel bahnbetrieblich, andere jedoch nicht -, ergeben sich unterschiedliche Zuständigkeiten im Vollzug (BAV, andere Bundesbehörden oder Kanton). Auf demselben Grundstück können sich somit belastete Standorte befinden, die entweder im KbS BAV oder in einem kantonalen Kataster der belasteten Standorte eintragen sind. Für die Veräusserung oder Teilung eines solchen Grundstücks ist zusätzlich zur Bewilligung des BAV die Bewilligung des zuständigen Kantons erforderlich.

https://www.bav.admin.ch/content/bav/de/home/allgemeine-themen/umwelt/altlasten/bewilligung.html