Die Betreiber der Bahninfrastruktur müssen mit den Kantonen Vereinbarungen über die Vorhalteleistungen der Feuer- und Chemiewehren abschliessen und sich an den Kosten beteiligen. Bei Einsätzen müssen sie die Kosten übernehmen.

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Wenn auf dem Eisenbahnnetz Rettungsdienste oder die Feuerwehr zum Einsatz kommen, müssen die Infrastrukturbetreiberinnen die Kosten übernehmen. Für die sogenannten Vorhaltekosten der Wehrdienste, also (den ständigen Investitions- und Betriebskosten, die auch anfallen, wenn es keine Einsätze gibt,) habengilt Kantone, Gemeinden, Transportunternehmen und das Bundesamt für Verkehr eine gemeinsame Lösung gesetzlich verankert.
Ddie Verordnung des UVEK über die Leistungen und Vorhaltekosten der öffentlichen Wehrdienste für den Einsatz auf Eisenbahnanlagen (VWEV, SR 742.162). regelt die Vorhalteleistungen von Wehrdiensten für Einsätze auf Eisenbahnanlagen sowie die Berechnung der Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen.
Nach Art. 15 VWEV veröffentlicht das BAV folgende Informationen:
- die «sStreckenbezogenen Daten», die zur Ermittlung des Risikos verwendet werden
- die Abgeltungen der ISB an die einzelnen Kantone
- Muster einer Vereinbarung zwischen einer ISB und einem Kanton
- Adressen der Kontakt- und Koordinationsstellen der Kantone