Die Abgrenzung der Verantwortlichkeiten im Bereich der Sicherheit zwischen dem Bundesamt für Verkehr und den Transportunternehmen ist im Wesentlichen bei allen Verkehrsträgern identisch. Unterschiede ergeben sich lediglich aus den Besonderheiten der eingesetzten Technik.
Die folgenden Beispiele zeigen die Abgrenzung der Verantwortlichkeiten zwischen dem BAV und einem Bahnunternehmen:
Abgrenzung der Verantwortlichkeit beim Rollmaterial
Abgrenzung der Verantwortlichkeit im Betrieb
Abgrenzung der Verantwortlichkeit bei der Infrastruktur
Abgrenzung der Verantwortlichkeit beim Personal
Bahnunternehmen | Phasen | Bundesamt für Verkehr |
---|---|---|
Das Bahnunternehmen muss sich laufend auf die aktuellen rechtlichen Grundlagen einstellen. Beim Rollmaterial sind dies insbesondere Vorschriften zum Betrieb und zum Unterhalt von Lokomotiven und Wagen. | Normativ | Das BAV passt die die geltenden Vorschriften regelmässig dem Stand der technischen Entwicklung an und berücksichtigt neu erkannte Risiken. |
Für neu einzusetzendes Rollmaterial muss das Bahnunternehmen die für die Zulassung und Betriebsbewilligung notwendigen Sicherheitsnacheise vorlegen. Es muss zusätzlich interne Vorschriften erlassen, damit der Unterhalt des Rollmaterials gemäss den Angaben des Herstellers gewährleistet ist. | Präventiv | Im Rahmen von Zulassungsverfahren lässt das BAV neues Rollmaterial zu und erteilt, dort wo es notwendig ist, Betriebsbewilligungen. |
Das Bahnunternehmen muss das von ihm eingesetzte Rollmaterial überwachen und unterhalten und die dafür notwendigen Arbeiten dokumentieren (Nachweise führen). Treten beim Betrieb des Rollmaterials Störungen auf, müssen diese laufend ausgewertet werden, damit in den für das Rollmaterial geltenden Vorschriften entsprechende Präventivmassnahmen verordnet werden können. | Betrieb | Das BAV überprüft im Rahmen der Sicherheitsaufsicht, ob die Organisation des Bahnunternehmens im Bereich der Sicherheit geeignet ist, die geltenden Vorschriften umzusetzen und die Sicherheit im öffentlichen Verkehr zu gewährleisten. |
Bahnunternehmen | Phasen | Bundesamt für Verkehr |
---|---|---|
Das Bahnunternehmen muss sich laufend auf die aktuellen rechtlichen Grundlagen einstellen. Es muss dazu die internen Betriebsvorschriften laufend anpassen und das im Sicherheitsbereich tätige Personal ständig auf dem neuesten Stand halten. | Normativ | Das BAV erlässt die für alle Bahnunternehmen geltenden Fahrdienstvorschriften (FDV) |
Auf der Basis der vom BAV erlassenen Fahrdienstvorschriften erlässt das Bahnunternehmen die für ihren Betrieb geltenden internen Betriebsvorschriften. | Präventiv | Das BAV genehmigt die von einem Bahnunternehmen eventuell verlangten Abweichungen von den Fahrdienstvorschriften (FDV) |
Das Unternehmen wickelt den Bahnbetrieb gemäss den geltenden Vorschriften ab und überwacht mit internen Kontrollen und Audits, ob alle Vorgaben eingehalten werden. Es dokumentiert diese Arbeiten (Nachweise erstellen) und allenfalls festgestellte Betriebsstörungen. | Betrieb | Das BAV überprüft im Rahmen der Sicherheitsaufsicht, ob die Organisation des Bahnunternehmens im Bereich der Sicherheit geeignet ist, die geltenden Vorschriften umzusetzen und die Sicherheit im öffentlichen Verkehr zu gewährleisten. |
Bahnunternehmen | Phasen | Bundesamt für Verkehr |
---|---|---|
Das Bahnunternehmen muss sich laufend auf die aktuellen rechtlichen Grundlagen einstellen. Bei der Infrastruktur sind dies insbesondere Vorschriften zum Betrieb und zum Unterhalt der Anlagen. | Normativ | Das BAV passt die die geltenden Vorschriften, wie z.B. die Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB EBV) laufend dem Stand der technischen Entwicklung an und berücksichtigt neu erkannte Risiken. |
Für die Infrastruktur muss das Bahnunternehmen die für die Zulassung und Betriebsbewilligung notwendigen Sicherheitsnacheise vorlegen. Es muss zusätzlich interne Vorschriften erlassen, damit der Unterhalt der Infrastruktur gemäss den Angaben des Herstellers gewährleistet ist. | Präventiv | Im Rahmen von Zulassungsverfahren genehmigt das BAV die neue Infrastruktur und erteilt, dort wo es notwendig ist, Betriebsbewilligungen. |
Das Bahnunternehmen ihre Infrastruktur überwachen und unterhalten und die dafür notwendigen Arbeiten dokumentieren (Nachweise führen). Treten im Betrieb Störungen auf, müssen diese laufend ausgewertet werden, damit in den für die Infrastruktur geltenden Vorschriften entsprechende Präventivmassnahmen verordnet werden können. | Betrieb | Das BAV überprüft im Rahmen der Sicherheitsaufsicht, ob die Organisation des Bahnunternehmens im Bereich der Sicherheit geeignet ist, die geltenden Vorschriften umzusetzen und die Sicherheit im öffentlichen Verkehr zu gewährleisten. |
Bahnunternehmen | Phasen | Bundesamt für Verkehr |
---|---|---|
Das Bahnunternehmen muss sich laufend auf die aktuellen rechtlichen Grundlagen einstellen. Beim Personal mit sicherheitsrelevanten Aufgaben betrifft dies insbesondere die Vorschriften über die Ausbildung und die Prüfungen des Personals. |
Normativ | Das BAV erarbeitet die für die Zulassung von Personal mit sicherheitsrelevanten Aufgaben notwendigen Vorschriften und Richtlinien, wie z.B. wie z.B. die Verordnung über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich und das Arbeitszeitgesetz. |
Das Bahnunternehmen bildet das notwendige Personal aus und nimmt die notwendigen Prüfungen ab. bzw. lässt diese von externen Experten abnehmen. | Präventiv | Das BAV ernennt die Prüfungsexperten und stellt auf Antrag der Bahnunternehmen die notwendigen Ausweise aus. |
Das Bahnunternehmen setzt ihr Personal ein, erteilt die notwendigen Anweisungen und kontrolliert, ob diese eingehalten werden. Es setzt periodische Prüfungen für das Personal an und führt die notwendigen Nachweise. | Betrieb | Das BAV überprüft im Rahmen der Sicherheitsüberwachung, ob die Organisation des Bahnunternehmens im Bereich der Sicherheit geeignet ist, die geltenden Vorschriften umzusetzen und die Sicherheit im öffentlichen Verkehr zu gewährleisten. |