Fragen und Antworten betreffend Lizenz, Fachausweis, Transportbewilligung und CEMT-Genehmigung.
Lizenz
Wenn gewerbsmässige Güterbeförderungen mit Lastwagen, Sattelmotorfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen (z.B. Lieferwagen und Anhänger) ausgeführt werden, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 3,5 Tonnen übersteigt.
Wenn gewerbsmässige Personenbeförderungen mit Motorfahrzeugen ausgeführt werden, die nach ihrem Bau und ihrer Ausrüstung geeignet und dazu bestimmt sind, ausser dem Lenker oder der Lenkerin mehr als acht Personen zu befördern.
- Postsendungen im Rahmen öffentlicher Versorgungsdienste
- Beförderungen von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen
- Beförderungen von Gütern mit Lastwagen, Sattelmotorfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, deren zulässiges Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis, einschliesslich des Gesamtgewichts der Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt.
- Beförderungen von Gütern mit Kraftfahrzeugen, sofern die Voraussetzungen gemäss Anhang 4 Ziffer 4 Bst. a bis e LVA erfüllt sind.
Weitere Informationen können den Erläuterungen des BAV zum Anhang 4 LVA (PDF, 316 kB, 15.07.2024) entnommen werden.
- Beförderungen von Personen mit einem Fahrzeug, das neben dem Lenker oder der Lenkerin für maximal acht Personen zugelassen ist.
- Beförderungen von eigenen Angestellten durch ein Unternehmen des Nichttransportgewerbes.
- Beförderungen, die unter die Definition «Werkverkehr» fallen
Weitere Informationen können den Erläuterungen des BAV zum Anhang 4 LVA (PDF, 316 kB, 15.07.2024) entnommen werden.
Werkverkehr bedeutet, dass es sich bei der Beförderungstätigkeit lediglich um eine Nebentätigkeit der ausführenden, natürlichen oder juristischen Person handelt. Zudem sind die eingesetzten Fahrzeuge Eigentum der natürlichen oder juristischen Person oder sind von ihr im Rahmen eines Abzahlungsgeschäfts gekauft worden oder sind Gegenstand eines Langzeitleasing-Vertrags. Die Fahrzeuge müssen von einem Angehörigen des Personals der natürlichen oder juristischen Person oder von der natürlichen Person selbst geführt werden. Das BAV stellt für diese Art von Personentransporten imgrenzüberschreitenden Verkehr eine Bescheinigung aus. Entsprechende Gesuche können per E-Mail an lizenz@bav.admin.ch zugestellt werden.
Um eine Lizenz als Strassentransportunternehmen erhalten zu können, müssen gemäss Art. 4 STUG folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Nachweis der Zuverlässigkeit (Art. 5 STUG)
- Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit (Art. 6 STUG)
- Nachweis der fachlichen Eignung (Art. 7 STUG)
Weitere Informationen können dem Leitfaden des BAV (PDF, 364 kB, 15.07.2024) entnommen werden.
- Fachausweis (Bescheinigung über die fachliche Eignung für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Güter- oder Personen-Kraftverkehr), ausgestellt von der Schweizerischen Eidgenossenschaft
- Fachausweis (Bescheinigung über die fachliche Eignung für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Güter- oder Personen-Kraftverkehr), ausgestellt von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union; in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009;
- Eidgenössischer Fachausweis «Strassentransport-Disponent/Disponentin mit eidgenössischem Fachausweis» oder «Disponent/Disponentin Transport und Logistik mit eidgenössischem Fachausweis»;
- Eidgenössisches Diplom «Diplomierter Betriebsleiter/diplomierte Betriebsleiterin im Strassentransport» oder «Diplomierter Betriebsleiter/diplomierte Betriebsleiterin Transport und Logistik»;
- Eidgenössischer Fachausweis «Carführer-Reiseleiter/Carführerin-Reiseleiterin».
Wer keinen der genannten Nachweise besitzt, muss zum Nachweis der fachlichen Eignung eine Prüfung ablegen. Der Schweizerische Nutzfahrzeugverband (ASTAG), der Verband öffentlicher Verkehr (VöV) und Les Routiers Suisses (LRS) führen gemeinsam Prüfungen zum Erwerb des Nachweises der fachlichen Eignung durch.
Zur Prüfung wird jede natürliche Person zugelassen, die ihren Wohnsitz oder Arbeitsort in der Schweiz hat. Weitere Informationen finden Sie unter www.berufszulassung.ch/fachausweis.
Der Verkehrsleiter oder die Verkehrsleiterin darf im Auftragsverhältnis höchstens vier Unternehmen mit einer Fahrzeugflotte von insgesamt 50 Fahrzeugen leiten.
Sobald ein Verkehrsleiter/eine Verkehrsleiterin im Anstellungs- oder Auftragsverhältnis die Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Transportunternehmen nicht mehr wahrnimmt, muss dies dem BAV per E-Mail an lizenz@bav.admin.ch oder per Brief mitgeteilt werden.
Transportunternehmen, die mit gemieteten oder geleasten Lastwagen, Sattelmotorfahrzeugen, Fahrzeugkombinationen (z.B. Lieferwagen und Anhänger) oder Autobussen Güter bzw. Personen befördern, benötigen ebenfalls eine Lizenz. Diese Lizenz muss auf das Unternehmen ausgestellt sein, welches die Beförderung durchführt. Der Vermieter oder Leasinggeber darf seine Lizenz (sofern er über eine verfügt) nicht im Fahrzeug belassen. Des Weiteren wird dem Transportunternehmen empfohlen, zusätzlich den Mietvertrag mitzuführen und bei einer Kontrolle vorzuzeigen.
Verstösse gegen diese Bestimmungen werden mit einer Busse bestraft.
Nein. Strassentransportunternehmen, die gewerbsmässig Güter mit einem Fahrzeug mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h befördern (gemäss Fahrzeugausweis), sind nicht der Lizenzpflicht unterstellt.
Änderungen (z.B. der Adresse oder der Rechtsform) müssen dem BAV schriftlich oder per E-Mail an lizenz@bav.admin.ch mitgeteilt werden.
Wird ein bestehendes Unternehmen von einer Folgegesellschaft übernommen (d.h. Übernahme des Transportunternehmens mit allen Rechten und Pflichten; z.B. Änderung des Einzelunternehmens «Meier Transporte» in die juristische Person «Meier Transporte GmbH»), muss das neue Unternehmen alle Voraussetzungen zur Erteilung einer Lizenz erfüllen. Insbesondere muss ein aktueller Strafregisterauszug, eine Kopie des Fachausweises (bei Änderung des Verkehrsleiters) und eine Kopie der Eröffnungsbilanz eingereicht werden.
Fachausweis
Ja. Um ein Duplikat der Bescheinigung über die fachliche Eignung für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Güter- oder Personen-Kraftverkehr bestellen zu können, müssen die folgenden Informationen per E-Mail an lizenz@bav.admin.ch gesendet werden:
- Kopie der Identitätskarte oder des Passes der betreffenden Person
- Rechnungsadresse
Transportbewilligung
Befindet sich der Ausgangsort oder der Bestimmungsort der Beförderung in einem Drittstaat (d.h. in einem Staat ausserhalb des Gebietes der EU/EFTA), gelten die bisherigen, mit den betroffenen Staaten abgeschlossenen, individuellen Abkommen. Im Verkehr nach bestimmten Drittstaaten (z.B. Marokko) ist eine Transportbewilligung erforderlich.
Eine Transportbewilligung ist ausschliesslich für eine Hin- und anschliessende Rückfahrt für das auf der Transportbewilligung angegebene Jahr gültig. Unternehmen, welche gelegentlich grenzüberschreitend Güter transportieren, wird empfohlen, eine Transportbewilligung beim BAV zu beantragen.
Gesuche um Erteilung einer Transportbewilligung sind dem BAV elektronisch einzureichen.
Die Gebühr für eine Transportbewilligung beträgt 40 Franken.
Nein. Beförderungen zwischen zwei Orten in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Drittstaat mit einem in der Schweiz zugelassenen Fahrzeug sind nicht zulässig. Umgekehrt dürfen auch Unternehmen aus einem Mitgliedstaat der EU oder einem Drittstaat mit einem dort zugelassenen Fahrzeug keine Beförderungen innerhalb der Schweiz durchführen.
Unabhängig davon, in welchen Staat die Ware transportiert wird, muss die Zulassungsbewilligung (sogenannte Lizenz) mitgeführt werden.
CEMT
CEMT-Genehmigungen berechtigen Unternehmen zur Durchführung von multilateralen Beförderungen im gewerbsmässigen Strassengüterverkehr, bei denen Be- und Entladeort in zwei verschiedenen CEMT-Mitgliedstaaten liegen (z.B. Gütertransport zwischen der Schweiz und Serbien). CEMT-Genehmigungen unterliegen einer Kontingentierung und sind jeweils für ein Kalenderjahr gültig.
Unternehmen, welche oft grenzüberschreitend Güter in CEMT-Staaten transportieren, wird empfohlen, eine jährliche- CEMT-Genehmigung beim BAV zu beantragen.
Eine Transportbewilligung ist ausschliesslich für eine Hin- und anschliessende Rückfahrt gültig, die CEMT-Genehmigung hingegen ist für das ganze Kalenderjahr gültig.
CEMT-Jahresgenehmigungen und CEMT-Umzugsgenehmigungen.
Nein. Sie berechtigen nicht zu Binnenbeförderungen in einem CEMT-Mitgliedstaat. Sie berechtigen auch nicht zu Beförderungen zwischen einem CEMT-Mitgliedstaat und einem Nicht-Mitgliedstaat.
Die Gebühr für eine CEMT-Jahresgenehmigung beträgt 900 Franken und die Gebühr für eine CEMT-Umzugsgenehmigung beträgt 50 Franken.
Bestellungen von CEMT-Genehmigungen sowie CEMT-Umzugsgenehmigungen sind beim BAV via E-Mail an lizenz@bav.admin.ch einzureichen.