Transportbewilligungen im Güterverkehr

Der grenzüberschreitende Güterverkehr (bilateraler Verkehr, Transitverkehr sowie Leerfahrten) zwischen der Schweiz und der EU/EFTA ist grundsätzlich liberalisiert. Nach den geltenden Abkommen wird keine Transportbewilligung benötigt (die Güterbeförderungen dürfen bewilligungsfrei durchgeführt werden) und es ist nur die Lizenz erforderlich. Befindet sich der Ausgangsort oder der Bestimmungsort der Beförderung jedoch in einem Drittland (d.h. in einem Staat ausserhalb des Gebietes der EU/EFTA), gelten die bisherigen, mit den betroffenen Staaten abgeschlossenen, individuellen Abkommen. Im Verkehr nach bestimmten Drittländern (z.B. Marokko) ist daher eine Transportbewilligung erforderlich.

Die Transportbewilligungen werden von dem Staat ausgestellt, der für sein Territorium eine Transportbewilligung verlangt. Ein schweizerisches Transportunternehmen benötigt beispielsweise eine von Marokko ausgestellte Transportbewilligung für das marokkanische Territorium. Ein marokkanisches Unternehmen benötigt hingegen eine von der Schweiz ausgestellte Transportbewilligung für die Schweiz. Somit muss sich das schweizerische Transportunternehmen in der Schweiz nicht mit einer Transportbewilligung ausweisen, das marokkanische Transportunternehmen hingegen schon.

Ausserdem: Der Lizenzpflicht unterstellte Unternehmen müssen in jedem Fall die Lizenz mitführen, unabhängig davon, ob eine Transportbewilligung benötigt wird oder nicht.

Grenzüberschreitender Güterverkehr

Im grenzüberschreitenden Güterverkehr sind folgende Beförderungen zu unterscheiden:

  • Bilateraler-Verkehr
    Beförderung zwischen einem beliebigen Ort im Staatsgebiet der einen Vertragspartei und einem beliebigen Ort im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei (z.B. Schweiz – Deutschland)

  • Transit-Verkehr
    Beförderung im Transit durch das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei (z.B. Schweiz – Dänemark via Deutschland)

  • Dreiländerverkehr
    • Echter Dreiländerverkehr:
      Das Fahrzeug durchfährt auf der gewöhnlichen Route den Zulassungsstaat (z.B.: Schweizerisches Fahrzeug führt einen Transport von Deutschland nach Italien im Transit durch die Schweiz durch).

    • Unechter Dreiländerverkehr:
      Das Fahrzeug durchfährt den Zulassungsstaat nicht (z.B.: Schweizerisches Fahrzeug führt einen Transport von Deutschland nach Italien im Transit durch Österreich durch).

Weitere Informationen zur grenzüberschreitenden Güterbeförderung, entnehmen Sie bitte dem Merkblatt Güterbeförderung (PDF, 95 kB, 17.04.2024).

Unabhängig davon, in welchen Staat die Ware transportiert wird, muss die Zulassungsbewilligung (sogenannte Lizenz) mitgeführt werden. Neben der Lizenz ist in einigen Ländern zusätzlich auch eine Transportbewilligung erforderlich. Die Gebühr für eine Transportbewilligung beträgt 40 Franken.

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick darüber, für welche Transporte in welche Länder eine Transportbewilligung erforderlich ist.

Gesuchsformular

Gesuche um Erteilung einer Transportbewilligung sind dem BAV elektronisch einzureichen.

https://www.bav.admin.ch/content/bav/de/home/allgemeine-themen/lizenz-zulassungsbewilligung/transportbewilligung-gv.html