Rechtsänderungen

Änderung:
Berichtigung AZGV

Betrifft:
Art. 45 AZGV Einleitungssatz

Datum:
12.03.2019

Erläuterung:
In der französischen Version der Verordnung wurde in Artikel 45 der frühestmögliche Beginn der Sommersaison irrtümlicherweise mit dem 1. Mai statt dem 1. April angegeben. Es wurde eine formelle Berichtigung nach Artikel 10 Absatz 1 des Publikationsgesetzes vorgenommen:


Änderung:
Teilrevision AZG und Totalrevision AZGV

Betrifft:
Mehrere Bestimmungen im Gesetz (AZG)
Gesamte Verordnung (AZGV)

Inkrafttreten:
09.12.2018

Erläuterung:
Sowohl Gesetz und Verordnung sind an die wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungen angepasst worden. Der Vollzug des Jugendarbeitsschutzes (ArGV 5) obliegt für die dem AZG unterstellten Mitarbeitenden nun vollständig beim BAV. Für detaillierte Informationen kann Folgendes konsultiert werden:


Änderung:
Unterstellung Verwaltungsdienst aufgehoben.

Betrifft:
Art. 2 Abs. 4 AZG
Art. 13 AZG

Art. 14 Abs. 3 AZG

Inkrafttreten:
01.01.2018

Erläuterung:
Die Unterstellung des privatrechtlich angestellten Verwaltungspersonals der Verkehrsunternehmen unter das AZG wird aufgehoben. Neu untersteht dieses dem Arbeitsgesetz ArG. Der Wechsel hat zur Folge, dass die behördliche Zuständigkeit vom Bundesamt für Verkehr BAV zum Staatssekretariat für Wirtschaft SECO und zu den Kantonen wechselt.

Das Verwaltungspersonal mit öffentlich-rechtlichem Anstellungsverhältnis fällt bereits nach geltendem Recht nicht unter das AZG. Unabhängig dem Anstellungsverhältnis ist mit dieser Änderung somit das gesamte Verwaltungspersonal der Verkehrsunternehmen nicht mehr dem AZG unterstellt.

Welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zum Verwaltungsdienst gehören ist in Artikel 2 AZGV näher umschrieben.


https://www.bav.admin.ch/content/bav/de/home/allgemeine-themen/arbeitszeitgesetz/rechtsaenderungen.html