Das BAV ist zuständig für die Aufsicht der geltenden Bestimmungen zum Mutterschutz für die dem Arbeitszeitgesetz unterstellten Arbeitnehmerinnen.
Das AZG enthält Bestimmungen zum Mutterschutz. Nach Artikel 17 AZG gelten die Sonderschutzvorschriften für Mutterschaft des Arbeitsgesetzes (ArG) und die darauf gestützten Verordnungen auch für die dem AZG unterstellten Arbeitnehmerinnen. Der Mutterschutz schützt die Schwangere und Stillende sowie das Kind vor besonderen Gefährdungen und sieht Schutzmassnahmen vor. Das BAV ist zuständig für die Aufsicht der geltenden Bestimmungen zum Mutterschutz für die dem AZG unterstellten Arbeitnehmerinnen.
Weitere nützliche Informationen im Zusammenhang mit dem Mutterschutz bietet die Informationsseite des SECO.