Gesundheitsschutz

Das AZG und die AZGV enthalten Bestimmungen zum Gesundheitsschutz und zur Verhütung von Unfällen. Nach Artikel 30 Absatz 1 AZGV gilt die Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (Gesundheitsschutz, ArGV 3, SR 822.113) auch für die dem AZG unterstellten Unternehmen und ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Die ArGV 3 legt fest, welche Massnahmen getroffen werden müssen, um den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu wahren und zu verbessern.

Die Wegleitung zur ArGV 3 steht auf der Website des SECO unter folgendem Link zur Verfügung:

Weitere nützliche Informationen (Checklisten, Rundschreiben usw.) im Zusammenhang mit der ArGV 3 bieten die Website der SUVA sowie diejenige der EKAS.

https://www.bav.admin.ch/content/bav/de/home/allgemeine-themen/arbeitszeitgesetz/verordnung-3-zum-arbeitsgesetz.html