Gesundheitsschutz

Das AZG und die AZGV enthalten Bestimmungen zum Gesundheitsschutz und zur Verhütung von Unfällen. Nach Artikel 30 Absatz 1 AZGV gilt die Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (Gesundheitsschutz) auch für die dem AZG unterstellten Unternehmen und ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Das BAV ist zuständig für die Aufsicht der geltenden Bestimmungen zum Gesundheitsschutz sowie für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für die dem AZG unterstellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Die ArGV 3 legt fest, welche Massnahmen getroffen werden müssen, um den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu wahren und zu verbessern.

Die Wegleitung zur ArGV 3 steht auf der Website des SECO unter folgendem Link zur Verfügung:

Weitere nützliche Informationen (Checklisten, Rundschreiben usw.) im Zusammenhang mit der ArGV 3 bieten die Website der SUVA sowie diejenige der EKAS.

https://www.bav.admin.ch/content/bav/de/home/allgemeine-themen/arbeitszeitgesetz/verordnung-3-zum-arbeitsgesetz.html