Jugendarbeitsschutz

Das AZG enthält Bestimmungen zum Jugendarbeitsschutz. Nach Artikel 16 AZG gelten die Sonderschutzvorschriften für Jugendliche des Arbeitsgesetzes (ArG) und die darauf gestützten Verordnungen auch für die dem AZG unterstellten jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Das BAV ist zuständig für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen.

Die Einsatzbedingungen für Jugendliche werden hauptsächlich in der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5, SR 822.115) geregelt. Sie dient dem Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie ihrer physischen und psychischen Entwicklung.

Wegleitungen zum ArG (Art. 29–32) und der ArGV 5 stehen auf der Website des SECO unter folgendem Link zur Verfügung:

Wegleitungen zum ArG und zur ArGV 5

Weitere nützliche Informationen im Zusammenhang mit dem Jugendarbeitsschutz bietet die Informationsseite des SECO.

https://www.bav.admin.ch/content/bav/de/home/allgemeine-themen/arbeitszeitgesetz/verordnung-5-zum-arbeitsgesetz.html