Entschädigungsberechtigt sind alle öV-Passagiere mit einem gültigen Fahrausweis, die von einer Ankunftsverspätung am Zielort von mehr als 60 Minuten betroffen sind. Im internationalen Fernbusverkehr liegt die Schwelle bei einer Abfahrtsverspätung von mindestens zwei Stunden.
Der betroffene Reisende meldet seinen Anspruch per Online-Formular oder per Papierformular. Das Online-Formular ist auf der SwissPass-Webseite verfügbar. Das Papierformular kann ebenfalls über die SwissPass-Webseite oder im Reisezentrum bezogen werden. Es kann in den Reisezentren oder per Post bei folgender Adresse eingereicht werden:
SBB AG
SBB Contact Center
Fahrgastrechte
Postfach 176
3900 Brig
Der Anspruch wird durch die SBB AG im Auftrag des ÖV geprüft. Ist der Anspruch berechtigt, erhält der Antragstellende die Entschädigung per Überweisung auf sein Bank- oder Postkonto.
Die Entschädigung im öV beträgt 25 Prozent des bezahlten Fahrpreises, wenn die Verspätung mehr als 60 Minuten beträgt, und 50 Prozent des bezahlten Fahrpreises, wenn die Verspätung mehr als 120 Minuten beträgt.
Beträge unter 5 Franken werden nicht ausbezahlt. D.h. der Billettpreis muss bei einer Verspätung von über einer Stunde mindestens 20 Fr. und bei einer Verspätung von über zwei Stunden mindestens 10 Fr. betragen.
Als Fahrpreis gilt der Preis, der effektiv für den Fahrausweis bezahlt wurde. Das gilt auch für Fahrausweise, die mit einem Halbtaxabonnement gekauft wurden.
Die Auszahlung der Entschädigung hat in der Regel innert 30 Tagen seit Einreichung des Antrags auf Entschädigung zu erfolgen. In Ausnahmefällen, z. B. aufgrund einer Häufung von Anträgen oder komplexer und schwierig zu prüfender Anträge kann von dieser dreissigtägigen Frist abgewichen werden.
Diesen Entscheid hat der Bundesrat der Branche überlassen. Die entsprechenden Regeln sind auf folgender Website festgehalten: www.swisspass.ch/fahrgastrechte.
Nein. Das Gesetz sieht ausdrücklich keine Ausnahmen bei höherer Gewalt vor.
Es gelten dieselben Regeln wie im Binnenverkehr (im Ausland allerdings gemäss der betreffenden EU-Verordnung).
Busbetriebe sind zu den gleichen Entschädigungen verpflichtet wie Bahnunternehmen. Dagegen sind Seilbahnen und die Schifffahrt von der Entschädigungsregel ausgenommen. Grund dafür ist, dass diese von schwierigen Wetterverhältnissen besonders stark beeinträchtigt werden.
In diesem Fall ist das Transportunternehmen verpflichtet, den Angehörigen von Passagieren einen Vorschuss von 40'000 Franken für die Unkosten auszuzahlen. Weitergehende Schadensersatzzahlungen sind nach Abschluss der Untersuchungen vorbehalten.
Diese Pflicht gilt nur für Passagiere. Allfällige Opfer anderer Unfälle im Zusammenhang mit der Bahn (z.B. auf Bahnübergängen oder bei der Querung von Gleisen) fallen nicht unter diese Bestimmung.
Nicht, wenn ich das Ticket erst nach der Ankündigung der Verspätung gekauft habe.
Grundsätzlich sind die Transportunternehmen für die aktive Information der Reisenden vor und während der Fahrt verantwortlich. Dies können sie über die üblichen Kanäle wie den Online-Fahrplan, ihre Website, optische und akustische Informationen sowie Kundenlenker an den Bahnhöfen und Stationen plus Informationen in den Fahrzeugen tun. Als Passagier kann ich in diesem Fall vom Antritt der Reise absehen und den Ticketpreis zurückverlangen oder bei einer Ankunftsverspätung von mehr als einer Stunde eine Entschädigung verlangen.
Bei einer Verspätung von mehr als 60 Minuten müssen sie den Reisenden Getränke und bei längerer Wartezeit eine angemessene Verpflegung anbieten - sofern sie im Fahrzeug oder in der Station verfügbar sind. Notfalls ist auch eine angemessene Unterbringung für die Nacht zu organisieren.
Mit den seit dem 1. Januar 2021 geltenden Regelungen wurde die Praxis an jene in der Europäischen Union angeglichen.