Bei Verspätungen von mehr als einer Stunde haben öV-Reisende einen Entschädigungsanspruch von 25 % des Fahrpreises. Bei Verspätungen von mehr als zwei Stunden sind es 50 %. Die Entschädigung kann geltend gemacht werden, wenn sie mindestens 5 Franken beträgt.
Entschädigungsberechtigt bei Verspätungen im öV sind Passagiere, die ein Billett für mindestens 20 Franken gelöst und mehr als eine Stunde Verspätung erlitten haben bzw. ein Billett für mindestens zehn Franken gelöst und mehr als zwei Stunden Verspätung erlitten haben. Alternativ haben Passagiere die Möglichkeit, bei Verspätungen die Reise gar nicht erst anzutreten und sich den Fahrpreis zurückerstatten zu lassen. Für Abonnementsbesitzer hat die öV-Branche ebenfalls Entschädigungsregelungen festgelegt.
Die Rechte müssen bei den Transportunternehmen bzw. bei deren Branchenverband geltend gemacht werden. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der Entschädigung (Rückerstattung eines Teils des Ticketpreises) einerseits und der Rückerstattung (Rückvergütung des gesamten Ticketpreises bei Nichtantritt der Fahrt) respektive weiteren Hilfeleistungen anderseits:
Entschädigung
Passagiere, die ihre Recht auf Entschädigung geltend machen wollen, melden den Anspruch per Online-Formular oder per Papierformular. Das Online-Formular ist über die SwissPass-Webseite www.swisspass.ch/fahrgastrechte verfügbar. Das Papierformular kann ebenfalls über die SwissPass-Webseite oder im Reisezentrum bezogen werden. Es kann in den Reisezentren der Transportunternehmen oder per Post bei folgender Adresse eingereicht werden.
SBB AG
SBB Contact Center
Fahrgastrechte
Postfach 176
3900 Brig
Der Anspruch wird durch die SBB AG im Auftrag der öV-Branche geprüft. Ist der Anspruch berechtigt, erhält der Antragstellende die Entschädigung per Überweisung auf sein Bank- oder Postkonto.
Rückerstattung
Rückerstattungen und Hilfeleistungen werden wie heute direkt vom jeweiligen Transportunternehmen erbracht.
Entschädigungen bei internationalen Fernbuslinien
Die Passagierrechte im internationalen Linienbusverkehr («Fernbusse») unterscheiden sich von denjenigen im öV. Bei den Fernbussen gelten sie bei Abfahrtsverspätungen von mehr als zwei Stunden. Dies weil die Ankunftszeit von Fernbussen von zahlreichen äusseren Faktoren abhängig ist, wie etwa vom Berufsverkehr, den Strassenverhältnissen oder von Verkehrsunfällen.
Bei einer Abfahrtsverspätung von mindestens 120 Minuten muss das Unternehmen den Reisenden eine alternative Fahrmöglichkeit zum Ziel ohne Aufpreis oder wahlweise die Rückerstattung des Kaufpreises anbieten. Bei Unfällen muss das Unternehmen den Reisenden eine angemessene Unterstützung anbieten, beispielsweise Verpflegung und bei Bedarf eine Unterkunft.