Was habe ich in welchen Fällen zu Gute?

Der Gesetzgeber hat die Grundlagen für die Passagierrechte wie folgt definiert:

Rückerstattung

Bei Verspätungen oder einem Kursausfall haben die Reisenden grundsätzlich die Wahl zwischen folgenden Möglichkeiten:

  • Von der Reise vor deren Antritt unter vollständiger Erstattung des Fahrpreises zurückzutreten;
  • Ohne Nachzahlung zum Ausgangspunkt der Reise zurückzukehren und den vollen Fahrpreis zurückerstattet zu erhalten;
  • Unter anteiliger Erstattung des Fahrpreises auf die Weiterreise zu verzichten.

Beispiel: Herr X. hat ein Vorstellungsgespräch in Genf. Er hat ein Retour-Billett von seinem Wohnort Lenzburg nach Genf gekauft. Aufgrund einer Fahrleitungsstörung kommt es zu einer grösseren Abfahrtsverspätung in Lenzburg. Die Reise ist für Herrn X. sinnlos geworden. Er erhält den gesamten Fahrpreis zurück. Wäre die Verspätung unterwegs entstanden, hätte Herr X unverzüglich nach Lenzburg zurückkehren können und das Geld zurückerhalten.

Entschädigung

Wird die Reise bei einer Verspätung oder einem Kursausfall fortgesetzt, haben die Reisenden eine Dienstleistung in Anspruch genommen. Eine Rückerstattung steht ihnen deshalb nicht zu. Für Verspätungen von über einer Stunde am Zielort besteht indes ein Rechtsanspruch auf Entschädigung:

  • Bei Verspätungen von über einer Stunde mindestens 25 Prozent des bezahlten Fahrpreises;
  • Bei Verspätungen von über zwei Stunden mindestens 50 Prozent des Fahrpreises.

Beispiel: Herr Y. will für ein verlängertes Wochenende nach Lugano reisen. Er hat ein Retour-Billett von seinem Wohnort Gossau nach Lugano gekauft. Bei der Rückreise kommt es zu einer Verspätung von über einer Stunde bei seiner Ankunft in Gossau. Herr Y. erhält mindestens einen Viertel des bezahlten Fahrpreises für die Rückreise zurückerstattet.

Die Transportunternehmen müssen die Entschädigung in der Regel innert 30 Tagen nach Einreichung des Antrags auf Entschädigung ausrichten. Die Entschädigung kann in Form von Reisegutscheinen ausgerichtet werden, sofern diese bezüglich der Gültigkeitsdauer und des Zielorts flexibel sind. Die Betroffenen können aber auch die Auszahlung des Betrags einfordern. Der Entschädigungsanspruch gilt auch, wenn die Verspätung durch höhere Gewalt verursacht wurde, z. B. durch einen Erdrutsch oder Steinschlag.

Um den Aufwand für die Transportunternehmen in einem angemessenen Rahmen zu halten, sind sie bei Rückforderungsbeträgen unter fünf Franken von der Entschädigungspflicht befreit. Das heisst, dass Entschädigungen bei einem Ticketpreis von mindestens zehn Franken (bei Verspätungen von über zwei Stunden) bzw. mindestens 20 Franken (bei Verspätungen zwischen über einer und zwei Stunden) geschuldet sind.

Ausgenommen von der Entschädigungsregel sind Seilbahnen und die Schifffahrt, da diese von schwierigen Wetterverhältnissen besonders stark beeinträchtigt werden.

Weitere Dienstleistungen

Bei einer Verspätung von mehr als 60 Minuten müssen die Transportunternehmen den Reisenden Erfrischungen und Mahlzeiten anbieten, sofern sie im Zug oder im Bahnhof verfügbar oder vernünftigerweise lieferbar sind.

Inhaberinnen und Inhaber von Abonnementen

Reisende, die ein Abonnement besitzen und die wiederholt von Verspätungen und Ausfällen betroffen sind, können eine angemessene Entschädigung verlangen. Die detaillierten Bedingungen dafür wurden durch die Transportunternehmen festgelegt und sind auf folgender Webseite ersichtlich: www.swisspass.ch/fahrgastrechte.

Die Betroffenen können die erlittenen Verspätungen in der Regel nicht abschliessend nachweisen, da sie nicht über eine Fahrkarte für eine bestimmte Strecke und einen definierten Zeitraum verfügen. Um einen Entschädigungsanspruch geltend machen zu können, müssen sie glaubhaft machen können, dass sie von einer Verspätung betroffen waren.

https://www.bav.admin.ch/content/bav/de/home/allgemeine-themen/tarife/passagierrechte/rueckerstattung-entschaedigung.html