Der grenzüberschreitende Linienbusverkehr zwischen der Schweiz und Drittstaaten (Nicht-EU-Staaten) ist bewilligungspflichtig.
Informationen zu Bewilligungsgesuchen
Schweizer Verkehrsunternehmen müssen im Besitz einer gültigen Lizenz für die Tätigkeit als Strassentransportunternehmen im Personenverkehr sein.
Für den grenzüberschreitenden Linienbusverkehr zwischen der Schweiz und Drittstaaten (nicht EU-Staaten) ist zusätzliche eine Bewilligung nötig und es gilt die sogenannte Kooperationspflicht. Dies bedeutet, der Linienbusverkehr muss in Form einer Kooperation von mindestens je einem schweizerischen und einem ausländischen (im Zielstaat ansässigen) Verkehrsunternehmen betrieben werden.
Gesuche von Schweizer Verkehrsunternehmen um Erteilung, Erneuerung oder Änderung einer Bewilligung sind schriftlich dem Bundesamt für Verkehr mittels der zur Verfügung gestellten Formularen einzureichen.
Das gesamte Verfahren nimmt mehrere Monate in Anspruch. Daher sind die Gesuche frühestens zehn und spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt, auf welchen die Fahrten aufgenommen oder weitergeführt werden sollen, einzureichen. Ausführliche Informationen zur Einreichung der Gesuchsunterlagen sowie zum Bewilligungsverfahren sind der Richtlinie des BAV betreffend den grenzüberschreitenden Busverkehr zwischen der Schweiz und den Drittstaaten (RgüBvD) zu entnehmen.
Gesuchsunterlagen für Drittstaatenverkehr
Ein vollständiges Gesuch umfasst die folgenden Unterlagen (vgl. Nr. 3.3 RgüBvD und Anhang VI VPB):
- Gesuchsformular Drittstaatenverkehr
- Fahrplan
- Haltestellenverzeichnis
- Fahrpreistabelle
- Dienstplan
- Fahrzeugliste
Ausserdem sind dem Gesuch folgende Unterlagen beizulegen:
- Kopie der Lizenz
- Strassenkarte
- Kooperationsvertrag („Poolvertrag")
- bei Erneuerungs- oder Änderungsgesuchen: statistische Unterlagen zur Verkehrsleistung
Statistische Unterlagen zur Verkehrsleistung
Schweizerische und ausländische Verkehrsunternehmen müssen die Verkehrsleistung untereinander aufteilen. Dabei muss der Anteil der schweizerischen Verkehrsunternehmen (gefahren mit in der Schweiz immatrikulierten Fahrzeugen) an der gesamten Verkehrsleistung (gesamthaft gefahrene Kilometer aller Verkehrsunternehmen) mindestens 30% pro Kalenderjahr betragen. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in den bilateralen Abkommen.
Wer regelmässig und gewerbsmässig Personen befördert, hat dem Bundesamt für Verkehr Auskunft über seinen Betrieb zu erteilen (Art. 78 Abs. 1 VPB). Die entsprechenden statistischen Angaben sind als Beilagen bei Erneuerungs- oder Änderungsgesuchen einzureichen. Für jedes Kalenderjahr ist eine separate Statistik zu erstellen. Dabei ist die folgende Vorlage zu verwenden:
Rechtsgrundlagen
Gesetze und Verordnungen
Richtlinie
Bilaterale Strassenverkehrsabkommen
Dokumentation