Finanzhilfen bei Schäden durch Naturereignisse

Wenn die Behebung von Schäden durch Naturereignisse die finanziellen Möglichkeiten der Infrastrukturbetreiberinnen übersteigt, kann der Bund gemäss Art. 59 EBG und Art. 39ff KPFV  Finanzhilfen gewähren .

Für die abgeltungsberechtigten ISB mit einer Leistungsvereinbarung (LV) sind im Bahninfrastrukturfonds (BIF) und in den entsprechenden Krediten Mittel für solche Finanzhilfen eingestellt. Diese ISB benötigen deshalb für Schäden durch Naturereignisse an den Infrastrukturanlagen keine Versicherungsdeckung (gemäss Art. 62 EBG inkl. Dienstfahrzeuge der Infrastruktur)

Die Infrastrukturbetreiberinnen sind gehalten, auf den Abschluss von entsprechenden Versicherungen für die dem Netzzugang dienende Infrastruktur nach Artikel 62 Absatz 1 EBG zu verzichten.

Von den Finanzhilfen ausgeschlossen sind insbesondere Anlagen, Fahrzeuge und Betriebsausfälle des Verkehrsbereichs.

Für Rückfragen stehen die Ansprechpartner/innen des LV-Controlling gerne zur Verfügung.

Letzte Änderung 30.06.2022

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