Zulässige Immissionen
Im Rahmen von Projekten zum Ausbau der Bahninfrastruktur (oder zur Lärmsanierung bestehender Anlagen) werden die zulässigen Immissionen (LSV, Art. 37a) festgelegt. Bei Überschreitung der massgebenden Grenzwerte werden der Bahn Erleichterungen gewährt. Dargestellt sind nur Ermittlungspunkte an Gebäuden mit gewährten Erleichterungen. Die Daten werden stockwerkweise ausgewiesen.
Die Werte werden separat für die Tag- und die Nachtperiode dargestellt.
Zulässige Immissionen Tag (6-22 Uhr)
Zulässige Immissionen Nacht (22-6 Uhr)
Tatsächliche Immissionen
Die tatsächlichen Immissionen werden aufgrund des gefahrenen Verkehrs in einem Bezugsjahr ermittelt. Aktuell liegen die Daten für das Jahr 2021 vor. (Aufgrund der Auswirkungen der Covid-Pandemie wurde das Erhebungsjahr um 1 Jahr verschoben). Eine nächste Aktualisierung ist auf Basis der Verkehrsdaten 2025 geplant.
Die Werte werden separat für die Tag- und die Nachtperiode dargestellt.
Tatsächliche Immissionen Tag (6-22 Uhr)
Tatsächliche Immissionen Nacht (22-6 Uhr)
Lärmschutzwände
Die gebauten Lärmschutzwände führen zu einer Minderung der Immissionen. Ihre Wirkung ist bei den Immissionen berücksichtigt.