Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der EU

Grundsätze

Das Landverkehrsabkommen funktioniert nach dem Prinzip, dass die Gesetzgebung der EU und der Schweiz gleichwertig sind (Äquivalenzprinzip). Die Schweiz und die EU müssen also nicht über identische Regeln verfügen; es genügt, dass Wirkung und Tragweite ihrer Rechtsnormen einander entsprechen. So werden in der Schweiz auf Gesetzes- oder Verordnungsebene innerstaatliche Rechtsgrundlagen geschaffen, die anschliessend gemeinsam mit der EU auf ihre Gleichwertigkeit hin geprüft werden.

Gemischter Landverkehrsausschuss

Der gemischte Landverkehrsausschuss Schweiz/EU regelt die Umsetzung und Weiterentwicklung des Abkommens. Wenn die Vertragsparteien übereinstimmen, dass die schweizerische und die europäische Gesetzgebung gleichwertig sind, wird der entsprechende europäische Rechtsakt durch einen Beschluss des gemischten Landverkehrsausschusses Schweiz–EU in den Anhang 1 des Abkommens aufgenommen. Weiter dient der Ausschuss als Plattform für einen gegenseitigen Informationsaustausch, für die Beurteilung der Verkehrsentwicklung in den Ländern der Vertragsparteien sowie für weitere Zwecke. Das Gremium tagt in der Regel zweimal pro Jahr

Schutzklausel

Die Schutzklausel regelt spezielle Massnahmen, die vorübergehend von der Schweiz getroffen werden könnten, wenn trotz wettbewerbsfähiger Preise und Dienstleistungen im Eisenbahngüterverkehr die Güter nicht mit der Bahn, sondern auf der Strasse durch die Alpen transportiert würden. Die Schutzklausel könnte aktiviert werden, wenn der Lastwagenverkehr durch die Schweiz so stark ansteigen würde, dass er auch mit einem Verkehrsmanagementsystem nicht mehr bewältigt werden könnte und wenn die Auslastung der Bahn während zehn Wochen unter 66 Prozent sinken würde. Stimmt der gemischte Ausschuss der Anwendung der Schutzklausel zu, könnte die geltende LSVA um maximal 12,5% erhöht werden. Die Schutzklausel darf allerdings nur befristet angewendet werden.

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