Unterhaltsbetriebe nach Anhang 4 der Richtlinie zur Umsetzung der GGUV

Für die Durchführung der ordnungsgemässen Prüfungen sind verschiedene Vorbereitungsarbeiten notwendig. Auch diese Tätigkeiten müssen von bezeichneten Konformitätsbewertungsstellen (KBS) vorgenommen werden. KBS können Unterhaltsbetriebe überprüfen und anerkennen, die für sie gewisse Prüfungsvorbereitungsarbeiten ausführen. Dafür müssen bestimmten Voraussetzungen bezüglich der erforderlichen Kompetenzen im entsprechenden Bereich an einem Standort bzw. in einem Betrieb hinsichtlich der Durchführung von Prüfungen an Gefahrgutumschliessungen erfüllt sein (erforderliche Infrastruktur, notwendiges kompetentes Personal, Sicherheitsvorkehrungen).

Eine Anerkennung als Unterhaltsbetrieb wird ausgestellt, wenn ein Prüfbericht einer gemäss der GGUV bezeichneten KBS bestätigt, dass alle Anforderungen von Anhang 4 der Richtlinie zur Umsetzung der GGUV (RL-GGUV) überprüft und erfüllt sind.

Instandhaltungsbetriebe, die Schweissarbeiten ausführen, müssen ebenfalls über eine Anerkennung ihrer Befähigung zur Ausführung von Schweissarbeiten gemäss Absatz 6.8.2.1.23 RID/ADR verfügen.

Nach ihrer Anerkennung sind die anerkannten Betriebe ermächtigt, Unterhalts- und Prüfungsvorbereitungsarbeiten (Druckbeaufschlagung, Prüfung von Ventilen, Durchführung kleinerer Reparaturen etc.) für die KBS vorzunehmen, die sie anerkannt hat und mit der sie eine Zusammenarbeitsvereinbarung unterzeichnet haben, sowie für die anderen KBS, mit denen eine solche Vereinbarung unterzeichnet wurde.

Die anerkannten Unterhaltsbetriebe und ihre entsprechenden Geltungsbereiche werden von der KBS, die sie anerkannt hat, dem BAV gemeldet. Das BAV nimmt sie in eine Liste auf, die auf seiner Internetseite veröffentlicht ist.

Diese Liste ist in die Bereiche SDR und RSD unterteilt und kann im Kontextmenü abgerufen werden.

Im Rahmen seiner Vollzugsaufgaben überwacht das BAV Betriebe, bei denen KBS die Prüfungen an Gefahrgutumschliessungen nach RID/ADR vornehmen.

https://www.bav.admin.ch/content/bav/de/home/allgemeine-themen/umwelt/gefahrgut/gefahrgutumschliessungen/unterhaltsbetriebe-nach-anhang-4-der-richtlinie.html