Lizenz für Strassentransport

Strassentransportunternehmen, die in der Schweiz im Personen- oder Güterverkehr tätig sind, brauchen eine Lizenz. Diese wird vom Bundesamt für Verkehr ausgestellt.

Keine Lizenzpflicht im Güterverkehr für in der Schweiz immatrikulierte Fahrzeuge über 2.5 bis und mit 3.5 Tonnen:

Im Zusammenhang mit dem Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (»Landverkehrsabkommen») hat die Schweiz den Marktzugang im Strassentransportgewerbe gesetzlich geregelt.

2. Voraussetzungen zur Erteilung einer Lizenz

Für die Zulassung muss die Zuverlässigkeit und fachliche Eignung eines Verkehrsleiters nachgewiesen werden, welcher in einem Anstellungs- oder Auftragsverhältnis zum Unternehmen steht und seinen Wohnsitz oder Arbeitsort in der Schweiz hat. Die Aufgaben und Verantwortlichkeiten einer als Verkehrsleiter angestellten oder beauftragten Person sind in einer schriftlichen Vereinbarung festzuhalten. Das Vereinbarungsformular ist beim BAV erhältlich sowie auf der Homepage www.berufszulassung.ch aufgeschaltet. Der Verkehrsleiter darf im Auftragsverhältnis höchstens vier Unternehmen mit einer Fahrzeugflotte von insgesamt 50 Fahrzeugen leiten.

Weiter hat das Unternehmen den Nachweis zu erbringen, dass es finanziell leistungsfähig ist.

Um eine Lizenz zu erwerben, muss ein Antrag an das BAV gestellt werden. Dazu sind das dafür vorgesehene Antrags- und das Vereinbarungsformular zu benützen. 

2.1 Nachweis der Zuverlässigkeit

Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist dem Antrag ein Auszug aus dem Strafregister des Verkehrsleiters beizulegen. Der Auszug darf nicht älter als drei Monate sein. Ein Verkehrsleiter mit Wohnsitz im Ausland hat zusätzlich einen Auszug aus dem zentralen Strafregister des Staates einzureichen, in welchem er seinen Wohnsitz hat.

Eine Person gilt als zuverlässig, wenn sie in den letzten zehn Jahren (Art. 5 STUG):

  1. nicht wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist;
  2. keine schweren und wiederholten Widerhandlungen gegen die folgenden Vorschriften begangen hat:
    a) über die für den Berufszweig geltenden Entlöhnungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer und Fahrerinnen,
    b) über die Sicherheit im Strassenverkehr,
    c) über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge, insbesondere über die Masse und Gewichte.

Es dürfen zudem keine anderen Gründe vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit der betreffenden Person wecken.

2.2 Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit

Mit dem Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit will der Gesetzgeber sicherstellen, dass die zur Aufnahme des Betriebes und zur Führung des Unternehmens erforderlichen Mittel vorhanden sind. Gemäss Art. 3 STUV muss sich das Eigenkapital auf mindestens 11 000 Franken für das erste Fahrzeug und 6000 Franken für jedes weitere Fahrzeug belaufen.

2.3 Nachweis der fachlichen Eignung

Zum Nachweis der fachlichen Eignung ist dem Antrag die Kopie eines der folgenden Dokumente der verantwortlichen Person beizulegen (Art. 4 STUV):

  • Fachausweis ausgestellt von der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die fachliche Eignung für den Strassenverkehr (Personen/Güter)[1], oder
  • Fachausweis ausgestellt von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft über die fachliche Eignung für den Strassenverkehr (Personen/Güter), oder
  • Eidgenössischen Fachausweis „Strassentransport-Disponent/Disponentin“ mit eidgenössischem Fachausweis“, oder „Disponent/Disponentin Transport und Logistik mit eidgenössischem Fachausweis“; oder
  • Eidgenössisches Diplom „diplomierter Betriebsleiter/diplomierte Betriebsleiterin im Strassentransport“ oder „diplomierter Betriebsleiter/diplomierte Betriebsleiterin Transport und Logistik“; oder
  • Eidgenössischer Fachausweis „Carführer-Reiseleiter/Carführerin-Reiseleiterin“.

[1] Gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009.

Wer keines der genannten Dokumente besitzt, muss zum Nachweis der fachlichen Eignung eine Prüfung ablegen. Die Prüfung wird gemeinsam vom Nutzfahrzeugverband ASTAG, dem Verband öffentlicher Verkehr und den Routiers Suisses durchgeführt. Es gibt Aus- und Weiterbildungen, welche die Kandidaten von gewissen Fächern der Prüfung befreien. Die gängigsten Ausbildungen sind in der »Liste der Aus- und Weiterbildungen, die von gewissen Fächern der Prüfung zur Berufszulassung als Strassentransportunternehmung befreien» zusammengefasst. Die Liste ist auf der Website www.berufszulassung.ch aufgeschaltet. Die entsprechenden Nachweise sind der Anmeldung zur Prüfung beizulegen.

3. Informationen

Weitere Informationen zur Lizenz finden Sie unter: 
www.berufszulassung.ch

4. Unternehmensverzeichnis

Unter folgendem Link können Sie nach Unternehmen mit Lizenz suchen:

Unternehmerverzeichnis

Kontakt

Bundesamt für Verkehr BAV
Sektion Marktzugang
CH-3003 Bern

Tel.
+41 (0)58 465 87 25

E-Mail

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