Information
Keine Lizenzpflicht im Güterverkehr für in der Schweiz immatrikulierte Fahrzeuge über 2.5 bis und mit 3.5 Tonnen:
Keine Lizenzpflicht im Güterverkehr für in der Schweiz immatrikulierte Fahrzeuge über 2.5 bis und mit 3.5 Tonnen:
Aucune obligation de licence pour le transport de marchandises avec des véhicules immatriculés en Suisse de plus de 2,5 tonnes et jusqu’à 3,5 tonnes:
Confirmation pour les entreprises de transport dont le siège est en Suisse (PDF, 186 kB, 12.05.2022)
Nessun obbligo di licenza per i veicoli immatricolati in Svizzera di peso compreso tra 2,5 e 3,5 tonnellate:
No license obligation (obligation to obtain an authorisation to access the market) for the carriage of goods with vehicles registered in Switzerland over 2.5 tons to 3.5 tons:
Strassentransportunternehmen, die in der Schweiz im Personen- oder Güterverkehr tätig sind, brauchen eine Lizenz. Diese wird vom Bundesamt für Verkehr ausgestellt.
Im Zusammenhang mit dem Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (»Landverkehrsabkommen») hat die Schweiz den Marktzugang im Strassentransportgewerbe gesetzlich geregelt.
Für die Zulassung muss die Zuverlässigkeit und fachliche Eignung eines Verkehrsleiters nachgewiesen werden, welcher in einem Anstellungs- oder Auftragsverhältnis zum Unternehmen steht und seinen Wohnsitz oder Arbeitsort in der Schweiz hat. Die Aufgaben und Verantwortlichkeiten einer als Verkehrsleiter angestellten oder beauftragten Person sind in einer schriftlichen Vereinbarung festzuhalten. Das Vereinbarungsformular ist beim BAV erhältlich sowie auf der Homepage www.berufszulassung.ch aufgeschaltet. Der Verkehrsleiter darf im Auftragsverhältnis höchstens vier Unternehmen mit einer Fahrzeugflotte von insgesamt 50 Fahrzeugen leiten.
Weiter hat das Unternehmen den Nachweis zu erbringen, dass es finanziell leistungsfähig ist.
Um eine Lizenz zu erwerben, muss ein Antrag an das BAV gestellt werden. Dazu sind das dafür vorgesehene Antrags- und das Vereinbarungsformular zu benützen.
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist dem Antrag ein Auszug aus dem Strafregister des Verkehrsleiters beizulegen. Der Auszug darf nicht älter als drei Monate sein. Ein Verkehrsleiter mit Wohnsitz im Ausland hat zusätzlich einen Auszug aus dem zentralen Strafregister des Staates einzureichen, in welchem er seinen Wohnsitz hat.
Eine Person gilt als zuverlässig, wenn sie in den letzten zehn Jahren (Art. 5 STUG):
Es dürfen zudem keine anderen Gründe vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit der betreffenden Person wecken.
Mit dem Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit will der Gesetzgeber sicherstellen, dass die zur Aufnahme des Betriebes und zur Führung des Unternehmens erforderlichen Mittel vorhanden sind. Gemäss Art. 3 STUV muss sich das Eigenkapital auf mindestens 11 000 Franken für das erste Fahrzeug und 6000 Franken für jedes weitere Fahrzeug belaufen.
Zum Nachweis der fachlichen Eignung ist dem Antrag die Kopie eines der folgenden Dokumente der verantwortlichen Person beizulegen (Art. 4 STUV):
[1] Gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009.
Wer keines der genannten Dokumente besitzt, muss zum Nachweis der fachlichen Eignung eine Prüfung ablegen. Die Prüfung wird gemeinsam vom Nutzfahrzeugverband ASTAG, dem Verband öffentlicher Verkehr und den Routiers Suisses durchgeführt. Es gibt Aus- und Weiterbildungen, welche die Kandidaten von gewissen Fächern der Prüfung befreien. Die gängigsten Ausbildungen sind in der »Liste der Aus- und Weiterbildungen, die von gewissen Fächern der Prüfung zur Berufszulassung als Strassentransportunternehmung befreien» zusammengefasst. Die Liste ist auf der Website www.berufszulassung.ch aufgeschaltet. Die entsprechenden Nachweise sind der Anmeldung zur Prüfung beizulegen.
Weitere Informationen zur Lizenz finden Sie unter:
www.berufszulassung.ch
Unter folgendem Link können Sie nach Unternehmen mit Lizenz suchen: