Der grenzüberschreitende Linienbusverkehr zwischen der Schweiz und den Staaten der EU ist genehmigungspflichtig. Im Folgenden sind sämtliche Informationen zu finden, die notwendig sind für einen Antrag um Erteilung, Änderung oder Erneuerung einer Genehmigung.
Genehmigungen für grenzüberschreitende Linienbusverkehre zwischen der Schweiz und den Staaten der Europäischen Union (EU)
1. Gesetzliche Grundlagen
- Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (Landverkehrsabkommen, LVA; SR 0.740.72)
- Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG; SR 745.1)
- Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB; SR 745.11)
2. Genehmigungsantrag
2.1 Allgemeine Informationen
Anträge von Schweizer Verkehrsunternehmen auf Erteilung, Erneuerung oder Änderung einer Genehmigung sind schriftlich dem Bundesamt für Verkehr, Sektion Marktzugang, 3003 Bern, einzureichen. Die Einreichung erfolgt frühestens zehn und spätestens vier Monate vor dem Zeitpunkt, auf welchen die Fahrten aufgenommen oder weitergeführt werden sollen. Sowohl das Antragsformular als auch sämtliche Beilagen sind mit Ort und Datum sowie Unterschrift des (geschäftsführenden) Antragstellers zu versehen.
2.2 Antragsunterlagen
Ein vollständiger Antrag hat die folgenden Unterlagen zu umfassen:
- Antragsformular
- Fahrplan
- Haltestellenverzeichnis
- Fahrpreistabelle
- Kopie der Lizenz
- Strassenkarte
- Dienstplan
- Fahrzeugliste
2.3 Erteilungsvoraussetzungen
Die Genehmigung wird erteilt, es sei denn (Anh. 7 Art. 4 Abs. 4 LVA):
a) der Antragsteller kann den Verkehr, für den der Antrag gestellt wurde, nicht mit ihm unmittelbar zu Verfügung stehenden Fahrzeugen durchführen;
b) der Antragsteller hat früher die einzelstaatlichen oder internationalen Rechtsvorschriften über die Beförderungen im Strassenverkehr, insbesondere die Bedingungen und Anforderungen im Zusammenhang mit Genehmigungen für den grenzüberschreitenden Personenverkehr, nicht eingehalten oder er hat schwerwiegend gegen die Strassenverkehrsvorschriften verstossen, insbesondere gegen die Bestimmungen betreffend die Fahrzeuge und die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer und der Fahrerinnen;
c) im Fall eines Antrags auf Erneuerung einer Genehmigung wurden die Bedingungen für die Genehmigung nicht erfüllt;
d) die zuständige Behörde einer Vertragspartei entscheidet aufgrund einer eingehenden Analyse, dass der betreffende Verkehrsdienst auf den betreffenden direkten Teilstrecken die Funktionsfähigkeit eines vergleichbaren Dienstes ernsthaft beeinträchtigen würde, der im Rahmen eines oder mehrerer öffentlicher Dienstleistungsaufträge im Einklang mit dem geltenden Recht einer Vertragspartei durchgeführt wird. In einem solchen Fall legt die zuständige Behörde nichtdiskriminierende Kriterien fest, mit denen ermittelt wird, ob der betreffende Verkehrsdienst die Funktionsfähigkeit des oben genannten vergleichbaren Dienstes ernsthaft beeinträchtigen würde, und teilt sie dem Gemischten Ausschuss auf Anforderung mit;
e) die zuständige Behörde einer Vertragspartei entscheidet aufgrund einer eingehenden Analyse, dass der Hauptzweck des Verkehrsdienstes nicht darin besteht, Fahrgäste zwischen Haltestellen, die in den Gebieten der Vertragsparteien gelegen sind, zu befördern.
Die zuständige Behörde einer Vertragspartei kann mit Zustimmung des Gemischten Ausschusses sechs Monate nach Unterrichtung des Verkehrsunternehmers die Genehmigung für den Betrieb des grenzüberschreitenden Verkehrsdienstes mit Kraftomnibussen aussetzen oder entziehen, falls ein bestehender grenzüberschreitender Verkehrsdienst mit Kraftomnibussen aus aussergewöhnlichen Gründen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung nicht absehbar waren, ernsthaft die Funktionsfähigkeit eines vergleichbaren Dienstes der im Rahmen eines oder mehrerer öffentlicher Dienstleistungsaufträge im Einklang mit geltendem Recht einer Vertragspartei durchgeführt wird, auf den betreffenden direkten Teilstrecken beeinträchtigt.
Bietet ein Verkehrsunternehmen niedrigere Preise als andere Kraftverkehrsunternehmen an oder wird die betreffende Verbindung bereits von anderen Kraftverkehrsunternehmen bedient, so rechtfertigt dies allein noch keine Ablehnung des Antrags.
Weitere Erteilungsvoraussetzungen:
Sämtliche Verkehrsunternehmen müssen im Besitz einer Lizenz zur Durchführung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs mit Kraftomnibussen sein (Art. 17 Abs. 3 LVA).
2.4 Weitere Informationen
- Verzeichnis der wichtigsten Haltstellen für den grenzüberschreitenden Linienbusverkehr (PDF, 106 kB, 21.06.2022)
- Verzeichnis der im grenzüberschreitenden Busverkehr zu verwendenden Schweizer Grenzübergänge (PDF, 81 kB, 06.09.2018)
- Verzeichnis der wichtigsten europäischen Grenzübergänge für den grenzüberschreitenden Linienbusverkehr (PDF, 25 kB, 12.02.2009)