Bewilligungen für grenzüberschreitende Linienbusverkehre zwischen der Schweiz und den Drittstaaten (Nicht-EU-Staaten)

Der grenzüberschreitende Linienbusverkehr zwischen der Schweiz und Drittstaaten (Nicht-EU-Staaten) ist bewilligungspflichtig. Im Folgenden sind sämtliche Informationen zu finden, die notwendig sind für ein Gesuch um Erteilung, Änderung oder Erneuerung einer Bewilligung.

1. Gesetzliche Grundlagen

1.3 Bilaterale Strassenverkehrsabkommen

Im Folgenden die wichtigsten bilateralen Strassenverkehrsabkommen:

Albanien (AL): Abkommen vom 30. September 2008 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerrat der Republik Albanien über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Strasse (SR. 0.741.619.123)

Bosnien und Herzegowina (BIH): Abkommen vom 1. Dezember 2000 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Strasse (SR 0.741.619.191)

Grossbritannien und Nordirland: Abkommen vom 25. Januar 2019 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Strasse (SR 0.741.619.367)

Kosovo (RKS): Abkommen vom 11. November 2011 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Kosovo über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Strasse (SR 0.741.619.475)

Mazedonien (NMK): Abkommen vom 22. April 1997 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der mazedonischen Regierung über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Strasse (SR 0.741.619.520)

Montenegro (MNE): Abkommen vom 9. Dezember 2023 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Montenegro über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Strasse (SR 0.741.619.573)

Serbien (SRB): Abkommen vom 9. Dezember 2009 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Serbien über den Personen- und Güterverkehr auf der Strasse (mit Prot.) (SR 0.741.619.682)

Türkei (TR): Abkommen vom 18. August 1977 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Türkei über die internationalen Beförderungen auf der Strasse (SR 0.741.619.763)

2. Bewilligungsgesuch

2.1 Allgemeine Informationen

Gesuche von Schweizer Verkehrsunternehmen auf Erteilung, Erneuerung oder Änderung einer Bewilligung sind schriftlich dem Bundesamt für Verkehr, Sektion Marktzugang, 3003 Bern einzureichen. Die Einreichung erfolgt frühestens zehn und spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt, auf welchen die Fahrten aufgenommen oder weitergeführt werden sollen. Sowohl das Gesuchsformular als auch sämtliche Beilagen sind mit Ort und Datum sowie Unterschrift des (geschäftsführenden) Gesuchstellers zu versehen.

2.2 Gesuchsunterlagen

Gesuchsunterlagen

Ein vollständiges Gesuch hat die folgenden Unterlagen zu umfassen (vgl. Nr. 3.3 RgüBvD und Anhang VI VPB):

  • Gesuchsformular
  • Fahrplan
  • Haltestellenverzeichnis
  • Fahrpreistabelle
  • Kopie der Lizenz
  • Strassenkarte
  • Dienstplan 
  • Fahrzeugliste
  • Kooperationsvertrag („Poolvertrag")
  • bei Erneuerungs- oder Änderungsgesuchen: statistische Unterlagen zur Verkehrsleistung

Nach Einreichung eines vollständigen und korrekten Gesuches erhält der Gesuchsteller eine Empfangsbestätigung. Unvollständige oder falsche Gesuche werden dem Gesuchsteller zur Vervollständigung bzw. Korrektur retourniert.

Ist das Gesuch vollständig, erfolgt die Vernehmlassung in der Schweiz. Dies beinhaltet die Anhörung sämtlicher betroffener Kantone (Halteorte), der ARV-Kontrollstelle (Sitzkanton des schweizerischen Transportunternehmens) sowie der SBB und der Zollbehörden.

Bei in der Schweiz eingereichten Gesuchen werden, wenn seitens der Schweizer Vernehmlassungsadressaten keine wesentlichen Gründe gegen die Erteilung einer Bewilligung vorgebracht wurden, sämtliche vom beantragten Verkehrsdienst betroffenen ausländischen Staaten - d.h. die Transitstaaten und der Zielstaat - zur Stellungnahme eingeladen. Sobald von sämtlichen ausländischen Staaten eine schriftliche Zustimmung vorliegt, kann die Bewilligung erteilt werden.

2.3 Erteilungsvoraussetzungen

Die Bewilligung wird erteilt, wenn nachgewiesen wird, dass (Art. 44 Abs. 1 VPB):

a. die Unternehmen für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen Gewähr bieten;

b. (aufgehoben) 

c. die Funktionsfähigkeit eines vergleichbaren Verkehrsangebotes im Rahmen eines oder mehrerer öffentlichen Dienstleistungsaufträge mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen auf den betreffenden direkten Teilstrecken nicht ernsthaft beeinträchtigt wird;

d. (aufgehoben)

e. die Fahrten mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die dem Transportunternehmen unmittelbar zur Verfügung stehen;

f. im Verkehr eine Kooperation zwischen schweizerischen und ausländischen Unternehmen besteht; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in internationalen Abkommen;

g. sämtliche beteiligten Unternehmen über eine Mindestversicherung nach Artikel 3 der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 verfügen, die in sämtlichen betroffenen Staaten gilt; 

h. sämtliche beteiligten Unternehmen im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen sind;

i. der Verkehrsdienst im Einklang mit den Bestimmungen über die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrerinnen und Fahrer betrieben werden kann.

Weitere Erteilungsvoraussetzungen:
Das/die Schweizer Verkehrsunternehmen muss/müssen im Besitz einer gültigen Lizenz für die Tätigkeit als Strassentransportunternehmen im Personenverkehr sein (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG; SR 744.10)).
(Diesbezügliche Informationen finden sich unter: www.berufszulassung.ch)

3. Statistische Unterlagen zur Verkehrsleistung

Schweizerische und ausländische Verkehrsunternehmen müssen die Verkehrsleistung untereinander aufteilen. Dabei muss der Anteil der schweizerischen Verkehrsunternehmen (gefahren mit in der Schweiz immatrikulierten Fahrzeugen) an der gesamten Verkehrsleistung (gesamthaft gefahrene Kilometer aller Verkehrsunternehmen) mindestens 30% pro Kalenderjahr betragen. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in den bilateralen Abkommen.

Wer regelmässig und gewerbsmässig Personen befördert, hat dem Bundesamt für Verkehr Auskunft über seinen Betrieb zu erteilen (Art. 78 Abs. 1 VPB). Die entsprechenden statistischen Angaben sind als Beilagen bei Erneuerungs- oder Änderungsgesuchen einzureichen. Für jedes Kalenderjahr ist eine separate Statistik zu erstellen. Dabei ist die folgende Vorlage zu verwenden:

Kontakt

Bundesamt für Verkehr BAV
Sektion Marktzugang
CH-3003 Bern

Tel.
+41 (0)58 465 07 00

E-Mail

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