Abweichender Energiepreis für Gleichstrombahnen

Das BAV bestimmt auf Grund von Art. 20a der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998 (NZV; SR 742.122) den Preis für die Bahnenergie, welche von der Sparte Infrastruktur der Sparte Verkehr oder allenfalls fremden Netzbenutzerinnen in Rechnung gestellt wird. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung des BAV zur Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 14. Mai 2012 (NZV-BAV; SR 742.122.4) beträgt der Preis 14 Rp./kWh. Er wird von 22 bis 6 Uhr um 40 Prozent gesenkt sowie von Montag bis Freitag von 6 bis 9 Uhr und von 16 bis 19 Uhr um 20% erhöht. Dieser Tarif gilt in der Praxis hauptsächlich für Eisenbahnen, die mit 16,7 Hz Wechselstrom versorgt werden.

Bei Gleichstrombahnen kann das BAV die Anwendung eines anderen Energiepreises bewilligen, wenn die Kostenunterschiede nachgewiesen werden können (Art. 3 Abs. 2, NZV-BAV). Bei der Festlegung des abweichenden Preises ist zu berücksichtigen, dass der Verkauf von Bahnenergie durch die Sparte Infrastruktur der Sparte Verkehr oder gegebenenfalls dritten Netznutzern zu Selbstkosten in Rechnung gestellt werden muss.

Die Verkaufspreise für Bahnenergie umfassen im Wesentlichen die vom Energielieferanten in Rechnung gestellten Kosten (Energiekosten, Netznutzung und Abgaben) und verstehen sich ohne Mehrwertsteuer.

Die Energiepreise sind Teil des Trassenpreises und werden bei Gleichstrombahnen in Schweizer Franken pro Bruttotonnenkilometer (CHF/Btkm) festgelegt. Je nach Verfahren, d.h. die RPV-Bestellung oder die Leistungsvereinbarungen für Infrastruktur, müssen die Energiepreise für zwei bzw. vier Jahre genehmigt werden.

Fragen können an die folgende E-Mail-Adresse gesendet werden: 
Marktzugang@bav.admin.ch

https://www.bav.admin.ch/content/bav/de/home/verkehrsmittel/eisenbahn/fachinformationen/trassenpreis/abweichender-energiepreis-gleichstrombahnen.html