Trassenpreis

Gemäss Eisenbahngesetz müssen die Eisenbahnverkehrsunternehmen die Infrastrukturbetreiberinnen für die Benutzung des Schienennetzes entschädigen. Der Trassenpreis deckt primär diejenigen Kosten ab, die ein Zug direkt verursacht, wenn er zu einer bestimmten Zeit zwischen zwei Orten verkehrt. Auf diese Weise finanziert der Verkehr ca. einen Drittel der Kosten der Eisenbahninfrastruktur. Die restlichen Kosten deckt der Bund über den Bahninfrastrukturfonds.

Die Berechnung des Trassenpreises ist in der Netzzugangsverordnung (NZV) und der Verordnung des BAV über den Eisenbahn-Netzzugang festgelegt. Er soll mindestens die Kosten decken, die ein Zug durch seine Fahrt auf der bestellten Trasse direkt auslöst (Grenzkosten). Der Personenverkehr leistet über den Deckungsbeitrag, welcher in Prozent der Verkehrserlöse berechnet wird, zusätzlich einen Beitrag an die Fixkosten der Bahninfrastruktur.

Der Trassenpreis ist von Zug zu Zug und von Strecke zu Strecke unterschiedlich und setzt sich aus dem Preis für die Grundleistungen und der Entschädigung für die Zusatzleistungen zusammen. Er berücksichtigt auch den Verschleiss, welchen die Züge auf dem Schienennetz bewirken. Dadurch gibt er einen Anreiz, möglichst schienenfreundliches Rollmaterial einzusetzen.

Die Grundleistungen (Art. 21 NZV) entsprechen in etwa dem "Mindestzugangspaket", wie es im EU-Raum definiert wird und beinhalten die:

  • Benutzung der Trasse inkl. der Fahrdienstleistungen, wie z.B. der operativen Betriebsleitung, einschliesslich Telekom- und Informatikdienstleistungen u.a. mit Angaben zu Abfahrt und Ankunft der Züge; Informationen über Ereignisse/Störungen auf Seiten Infrastruktur, usw.
  • Strom ab Fahrdraht
  • Personenverkehr: Benutzung von Gleis mit Perronkante und Zugang zu Publikumsanlagen
  • Güterverkehr: Gleisbenutzung durch „unveränderten Zug" zwischen vereinbartem Ausgangs- und Endpunkt.

Unter die Zusatzleistungen (Art. 22 NZV), fallen z.B. das Rangieren und Abstellen von Zügen, die Benutzung von Verladeanlagen, usw.

Festlegen des Trassenpreises

Das Bundesamt für Verkehr legt gestützt auf die Angaben der Infrastrukturbetreiberinnen den Trassenpreis für die Grundleistungen nach Art. 21 NZV fest. Als Konzessionsbehörde legt es ebenfalls die Höhe des Deckungsbeitrags fest.

Die Preise für Zusatzleistungen nach Art. 22 NZV werden von den Infrastrukturbetreiberinnen selber diskriminierungsfrei festgelegt und publiziert.

https://www.bav.admin.ch/content/bav/de/home/verkehrsmittel/eisenbahn/fachinformationen/trassenpreis.html