Harmonisierung der Zulassungs- und Sozialvorschriften

Berufszulassung

Mit dem Landverkehrsabkommen wurde das Bundesgesetz über die Zulassung als Strassentransportunternehmen angepasst. Es schreibt vor, dass ein Strassentransportunternehmen des Güter- wie auch des Personenverkehrs zuverlässig und finanziell leistungsfähig sein und seine fachliche Eignung nachweisen muss. Die Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV) regelt Punkte wie die Ausbildung der Lenker und Lenkerinnen.

Lizenz

Mit dem Landverkehrsabkommen wurde für den gewerbsmässigen Personen- und Güterverkehr eine Lizenz notwendig. Diese stellt der jeweilige Zulassungsstaat des Fahrzeuges aus, sofern der Transporteur die dafür geforderten Voraussetzungen erfüllt. Die Verordnung über die Zulassung als Strassentransportunternehmen im Personen- und Güterverkehr konkretisiert die notwendigen Voraussetzungen, um in der Schweiz diese Lizenz zu erhalten.

Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften

Die für schweizerische und ausländische Berufschauffeure geltenden Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften werden laufend den EU-Vorschriften und dem Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) angepasst.

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