Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der erstmaligen, der wiederkehrenden Prüfungen und den sogenannten «Zwischenprüfungen» an IBC nach Abschnitt 6.5.4 RID/ADR in der Schweiz, sind gemäss Ziffer 1 Anhang 1 GGUV durch eine Konformitätsbewertungsstelle (KBS) oder einen betriebseigenen Prüfdienst (IS), unter der Überwachung einer Xa-KBS, auszuführen.
Abweichend davon dürfen Eigentümer von IBC an eigenen/selbst genutzten IBC die sogenannte «Zwischenprüfung», bestehend aus der Inspektion nach Unterabschnitt 6.5.4.4.1 b) und der Dichtheitsprüfung nach 6.5.4.4.2 b) RID/ADR, unter bestimmten Voraussetzungen in eigener Verantwortung durchführen. Sie dürfen jedoch keine Prüfungen an IBC zur Wiederverwendung nach Reparatur oder Wiederaufarbeitung durchführen.
Die betroffenen Betriebe werden «Zwischenprüfungsstelle IBC» (ZPS-IBC) genannt. Als ZPS-IBC gelten Stellen, welche die Voraussetzungen unter Ziffer 7.2 des Anhangs 3 der Richtlinie zur Umsetzung der GGUV (RL-GGUV) erfüllen und von einer bezeichneten KBS anerkannt worden sind.