Ortsbewegliche Druckgeräte

Definitionen

Ortsbewegliche Druckgeräte sind Gefahrgutumschliessungen, welche für die Beförderung von Gütern der Klasse 2 auf den verschiedenen Verkehrsträgern verwendet werden. Die Klasse 2 umfasst reine Gase, Gasgemische, Gemische eines oder mehrerer Gase mit einem oder mehreren anderen Stoffen sowie Gegenstände, die solche Stoffe enthalten.

Diese Gase und Gemische, wie zum Beispiel

  • verdichtet (Helium, Argon, Wasserstoff)
  • verflüssigt (Kohlendioxid) oder gelöst (Acetylen)
  • tiefgekühlt verflüssigt (Stickstoff, Sauerstoff, Wasserstoff),

stellen eine Gefahr dar, weil sie unter Druck stehen und weil sie erstickende, entzündliche, toxische oder andere Eigenschaften haben.

Unter «Ortsbewegliche Druckgeräte» versteht man

  • Druckgefässe (Flaschen, Grossflaschen, Druckfässer, Flaschenbündel, Gaspatronen etc.) und ihre Ventile und andere Zubehörteile und
  • Tanks, Batteriewagen, Batterie-Fahrzeuge sowie Gascontainer mit mehreren Elementen (MECG) und ihre Ventile und anderen Zubehörteile.

Gesetzliche Grundlagen

Die Verordnung über das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung von Gefahrgutumschliessungen (GGUV, SR 930.111.4) beschreibt das Inverkehrbringen und die Konformitätsbewertungsverfahren für ortsbewegliche Druckgeräte sowie für andere Gefahrgutumschliessungen. Gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA Schweiz – EU, SR 0.946.526.81) gilt die GGUV als äquivalent zur Europäischen Richtlinie 2010/35/EU über ortsbewegliche Druckgeräte (Transportable Pressure Equipment Directive, TPED). Sowohl die GGUV als auch die TPED weisen auf die beiden folgenden internationalen Vorschriften hin:

  • Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)
  • Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR)

Verfahren

Ortsbewegliche Druckgeräte, die erstmals in Verkehr gebracht werden, müssen einer Konformitätsbewertung unterzogen werden. Es gelten:

a)    für die Beförderung mit Eisenbahnen oder Seilbahnen die Verfahren nach den Abschnitten 1.8.7 und 1.8.8 RID;

b)   für die Beförderung auf der Strasse die Verfahren nach den Abschnitten 1.8.7 und 1.8.8 ADR.

Die Verfahren gelten auch für die wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und ausserordentlichen Prüfungen von ortsbeweglichen Druckgeräten. Die Verfahren und Prüfungen dürfen ausschliesslich von notifizierten Konformitätsbewertungsstellen (Notified Body NB) oder in deren Auftrag (betriebseigener Prüfdienst IS) durchgeführt werden.

Der Inverkehrbringer muss sicherstellen, dass den ortsbeweglichen Druckgeräten die erforderlichen Dokumente in Form einer Konformitätserklärung gemäss den Anforderungen der internationalen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter bzw. den nationalen Rechtsvorschriften beigefügt sind. Die Konformitätserklärung enthält unter anderem die Identität und Adresse des Herstellers/Vertreters, den Namen und Adresse des Importeurs, die Kontaktadresse des Importeurs. Die Konformitätserklärung muss in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch ausgestellt sein.

Ortsbewegliche Druckgeräte sowie abnehmbare Teile nachfüllbarer ortsbeweglicher Druckgeräte mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion, die den obenerwähnten Verfahren unterliegen, sind mit der Kennzeichnung π (griechischer Buchstabe Pi) versehen. Nach dem Kennzeichen «Pi» muss die vierstellige Kennnummer der an den Prüfungen beteiligten benannten Stelle angegeben sein.

Übergangsbestimmungen

Ortsbewegliche Druckgeräte, die vor dem 1. Januar 2013 in Verkehr gebracht wurden und keiner Neubewertung der Konformität unterzogen wurden, dürfen weiterhin verwendet werden für den Verkehr in der Schweiz, den Verkehr zwischen der Schweiz und RID-Vertragsstaaten sowie ADR-Vertragsparteien, sofern diese Staaten beziehungsweise Parteien nicht Mitglied der Europäischen Union sind.

Verkehr zwischen dem Vereinigten Königreich (UK) und der Schweiz

Mit dem Austritt des UK aus der Europäischen Union gilt das Abkommen MRA Schweiz - EU für das UK nicht mehr.

Daher haben die Schweizerische Eidgenossenschaft und der Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen abgeschlossen (MRA CH-UK, SR 0.946.536.71).

Weiterführende Angaben und Informationen können dem Dokument «FAQ - Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen» entnommen werden (siehe Rechtsgrundlagen).

Weitere Informationen:

https://www.bav.admin.ch/content/bav/de/home/allgemeine-themen/umwelt/gefahrgut/gefahrgutumschliessungen/ortsbewegliche-druckgeraete.html