Konformitätsbewertungsstellen (KBS) nach Art. 15 bzw. Anhang 5 GGUV

Das UVEK bezeichnet als Konformitätsbewertungsstellen (KBS) Stellen, die für ortsbewegliche Druckgeräte und für die anderen Gefahrgutumschliessungen die Konformitätsbewertung, die Neubewertung der Konformität sowie wiederkehrende Prüfungen, Zwischenprüfungen und ausserordentliche Prüfungen durchführen wollen. Sie müssen

a) nach der Norm EN ISO/IEC 17020 von der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) akkreditiert sein; und
b) die Voraussetzungen nach Anhang 5 GGUV erfüllen.

Das UVEK weist jeder bezeichneten Konformitätsbewertungsstelle (KBS) eine Kennnummer zu. Das Verzeichnis, entsprechend 1.8.6.2.4.2 RID/ADR, der bezeichneten KBS mit ihren Kennnummern und den Geltungsbereichen ist im Kontextmenü abzurufen.


Die GGUV wurde als Äquivalenz zur der Richtlinie 2010/35/EU (TPED) in das MRA Schweiz - EU aufgenommen. Dadurch wurde im Bereich der ortsbeweglichen Druckgeräte die volle Freizügigkeit mit der EU eingeführt. Das heisst insbesondere, dass Konformitätsbewertungsstellen, die durch EU-Staaten notifiziert wurden, Prüfungen in der Schweiz durchführen können. Ebenso können in der Schweiz ansässige Konformitätsbewertungsstellen im EU-Raum Prüfungen durchführen. Die Ergebnisse der Prüfungen werden gegenseitig anerkannt. Notifizierte Unternehmen sind auf der NANDO Liste aufgeführt.

Für die anderen Gefahrgutumschliessungen gelten weiterhin die Einschränkungen des Territorialitätsprinzips gemäss ADR und RID. Das betrifft insbesondere die Tätigkeiten der Konformitätsbewertungsstellen. Stellen, die durch die Schweizer Behörde bezeichnet wurden, dürfen nur in der Schweiz Prüfungen durchführen. Andererseits dürfen ausländische Konformitätsbewertungsstellen keine Prüfungen in der Schweiz durchführen. Davon ausgenommen sind Verfahren nach Unterabschnitt 6.8.1.5 RID/ADR und Übergangsvorschrift 1.6.3.58 RID.

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