Anerkennung von KBS als Überwachungsstellen

Gemäss 6.1.1.4, 6.5.4.1 und 6.6.1.2 ADR/RID muss die Herstellung von Verpackungen, Grosspackmitteln (IBC) und Grossverpackungen (LP) für den Transport gefährlicher Güter nach einem Qualitätssicherungsprogramm (QSP) erfolgen. Dieses QSP muss vom BAV anerkannt und regelmässig überwacht werden. Diese Tätigkeit kann das BAV an die sogenannten Konformitätsbewertungsstellen übertragen. Dazu müssen die KBS die Anforderungen des Anhangs 3 der Richtlinie zur Umsetzung der GGUV (RL-GGUV) erfüllen, d. h. über eine Anerkennung durch das BAV verfügen.

Die Überwachung bezieht sich auf alle Verpackungen, die eine „CH"-Zulassung haben, unabhängig davon, ob sie in der Schweiz oder im Ausland gefertigt werden. Es ist auch möglich in Absprache mit einer ausländischen Zulassungsstelle die Herstellung von Verpackungen zu überwachen, die eine ausländische Zulassung haben und in der Schweiz gefertigt werden.

In Europa ist die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) ein anerkanntes Kompetenzzentrum für die Zulassung von Gefahrgutumschliessungen. Die dort entwickelten Gefahrgutregeln (BAM-Gefahrgutregeln, BAM-GGR) werden daher als Stand der Technik für die Schweiz übernommen.

https://www.bav.admin.ch/content/bav/de/home/allgemeine-themen/umwelt/gefahrgut/gefahrgutumschliessungen/anerkennung-von-kbs-als-ueberwachungsstellen.html