Artikel 8 Absätze 2 und 4:
"Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen (...) einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung."
"Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor."
Artikel 8 Absätze 2 und 4:
"Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen (...) einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung."
"Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor."
Das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) hält betreffend dem öffentlichem Verkehr (öV) fest, dass neue Fahrzeuge und neue Haltepunkte sowie solche, die aus Gründen der Substanzerhaltung, des Netzausbaus, der Betriebssicherheit oder ähnlichem umgebaut werden, den Bedürfnissen der alters- und behinderungsbedingt eingeschränkten Reisenden entsprechen müssen. Die relevanten Anpassungen sind in diesen Fällen normalerweise günstig realisierbar. Bauten, Anlagen und Fahrzeuge, die nicht innerhalb eines solchen ohnehin nötigen Rahmens barrierefrei angepasst werden können, müssen bis spätestens Ende 2023 innerhalb eines Sonderprogramms ("BehiG-Umsetzungskonzept") adaptiert werden. Für diese Fälle hat das eidg. Parlament einen Zahlungsrahmen von 300 Mio. Franken, verteilt über 20 Jahre, bewilligt. Auch die Kantone haben mit Mehrkosten von insgesamt rund 300 Mio. Franken für solche Sonderfälle zu rechnen. Kundeninformationssysteme und Billettautomaten müssen gemäss Gesetz grundsätzlich bis Ende 2013 angepasst sein.
Die VböV umschreibt in grober Form, was "barrierefreier öffentlicher Verkehr" überhaupt heisst: Bahnen, Busse, Trams, Schiffe und Seilbahnen müssen grundsätzlich für hör-, geh-, seh- und so weit wie möglich auch geistig beeinträchtigte Menschen zugänglich sein. Zudem hält die VböV die Finanzierungsmodalitäten für die Umsetzung fest.
Die VAböV enthält die technischen Vorgaben für einen barrierefreien öV, die für alle Bereiche des öffentlichen Verkehrs gelten. Zudem schreibt sie die spezifischen Vorgaben für die Bereiche Busse/Trolleybusse und Seilbahnen vor. Für die spezifischen Vorgaben des Bereichs Bahn verweist sie auf die Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV), für jene des Bereichs Schiffe auf die Ausführungsbestimmungen zur Schiffbauverordnung (AB-SBV).
Per Inkrafttreten der revidierten AB-EBV am 01.11.2020 ist dieser Leitfaden Bestandteil des Bundesrechts und regelt einerseits die Unterscheidung der verschiedenen Bereiche auf Bahnperrons bezüglich der Sicherheit aller Reisenden und andererseits die Elemente der lückenlosen Führungskette für sehbehinderte / blinde Reisende auf Eisenbahninfrastrukturanlagen.
Mit dem «BAV-Leitfaden für BehiG-Sachverständige Zulassungsverfahren nicht interoperable Schienenfahrzeuge» samt Checkliste soll gewährleistet werden, dass die Nachweise zur Einhaltung der bundesrechtlichen Bestimmungen anhand der BehiG-Sachverständigenberichte auf einer einheitlichen Grundlage basieren. Die hier herunterladbare Version stützt sich auf die bundesrechtlichen Ausführungsbestimmungen mit Stand 01.07.2024. Für Versionen des Leitfadens, die sich auf frühere Ausführungsbestimmungen stützen, wenden Sie sich bitte per E-Mail an den untenstehenden Fachkontakt.
Der BAV-Leitfaden «Layout von Linienbussen» ist primär eine Wegleitung für die behindertengerechte Gestaltung von Bussen, die im öffentlichen Verkehr eingesetzt werden. Es bezieht die relevanten bundesrechtlichen Bestimmungen ein, welche unter anderem auch den Anhang 8 der europäischen Richtlinie 107 der UNECE beinhalten.
Mit dem Leitfaden für BehiG-Sachverständige «Schiffe» samt Checkliste soll gewährleistet werden, dass die Nachweise zur Einhaltung der bundesrechtlichen Bestimmungen anhand der BehiG-Sachverständigenberichte auf einer einheitlichen Grundlage basieren.
Die BAV-Checklisten mit den BehiG-Anforderungen an die Seilbahnen stellen primär für die BAV-Mitarbeitenden eine Übersicht über die geltenden rechtlichen und normativen Vorgaben dar.
Siehe auch Links (SBS-Wegleitung Umsetzung BehiG)