Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse, Anhang 1, Abschnitt 4.
> Gültigkeit der EU-Richtlinien 2016/797, 2016/798 sowie der Verordnung 2019/777 in der Schweiz.
Richtlinie (EU) 2016/797, Art. 21, Ziff. 3, lit. d.
> Benützung des RINF für die Zulassung eines Fahrzeugs.
Richtlinie (EU) 2016/797, Art. 23, Ziff. 1, lit. b.
> Überprüfung vor der Nutzung von Fahrzeugen mit einer Zulassung und Verpflichtung zur Nutzung des RINF in diesem Rahmen.
Richtlinie (EU) 2016/797, Art 49 Infrastrukturregister.
> Verpflichtung der ISB für die Datenlieferung.
Durchführungsverordnung (EU) zu den gemeinsamen Spezifikationen des Eisenbahninfrastrukturregisters 2019/777
> Definition der Anwendungsfälle des RINF, Definition der Prozesse für den Betrieb des RINF, Definition der für den Betrieb des RINF erforderlichen Parameter.
Bundesgesetz über die Eisenbahnen (EBG), Art. 9u (Infrastrukturregister).
> Verpflichtung zur Bereitstellung von Daten die für den Betrieb des Infrastrukturregisters erforderlich sind.
Bundesgesetz über die Eisenbahnen (EBG), Art. 23l, (Datenbearbeitung).
> Ermächtigung des BAV, für die Interoperabilität relevante Daten zu ermitteln, zu verarbeiten und zu veröffentlichen.
Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (EBV), Art. 12a.
> Vor der Verwendung eines Fahrzeugs führen die Eisenbahnverkehrsunternehmen und Infrastrukturbetreiber die Überprüfungen nach Art. 23 Abs. 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 durch.
Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (EBV), Art. 15f Infrastrukturregister.
> RINF erfolgt auf der Grundlage der EU-Verordnung 2019/777, Verpflichtung der ISB, Daten für den Netzzugang zu liefern, Rechtsgrundlage für die BAV-Richtlinie.