Das Bundesamt für Verkehr ist nicht die Rekursstelle für kantonale Entscheide. Daher kann das Bundesamt für Verkehr zu einem bestimmten Fall keine Stellung nehmen. Wenn Sie mit den Auslegungen der kantonalen Schifffahrtsbehörde nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit einen beschwerdefähigen Entscheid zu verlangen, gegen den Sie auf dem kantonalen Instanzenweg Beschwerde einlegen können.
Rekurse gegen kantonale Entscheide
Ausweise für Führen eines Schiffes
Der Eintrag im Schiffsausweis (zum Beispiel „Fahrgastschiff“, „Schiff mit Maschinenantrieb“, „Segelschiff“) bestimmt, welche Ausweiskategorie ein Schiffsführer für das Führen des Schiffs benötigt.
Ein Schiffsführer eines Schiffes mit „Maschinenantrieb“ benötigt zunächst die Schiffsführerausweiskategorie A.
Ein Schiffsführer eines Schiffes, das für die gewerbsmässige Beförderung von mehr als 12 Personen verwendet wird (= Fahrgastschiff), muss den Schiffsführerausweis der Kategorie B haben (Definition des Fahrgastschiffes siehe Artikel 2, Absatz 1, Buchstabe a, Ziffer 6, Binnenschifffahrtsverordnung, SR 747.201.1). Das Gleiche gilt auch bei Leerfahrten mit einem solchen Schiff.
Rechtsgrundlagen:
Ausweise für die Radarfahrt
Der Schiffsführer oder der Radarbeobachter eines Schiffes, das in Radarfahrt ist, muss Inhaber eines amtlichen Radarpatentes oder einer amtlichen Radarfahrtberechtigung sein. Eine Radarfahrt ist eine Fahrt bei unsichtigem Wetter, bei der die Schiffsgeschwindigkeit grösser ist, als es die Sichtverhältnisse zulassen, und Radar zum Führen des Fahrzeuges benutzt wird.
Schiffe, die eine Radarfahrt durchführen, müssen entsprechend den Vorgaben der Binnenschifffahrtsverordnung (SR 747.201.1) ausgerüstet sein.
Rechtsgrundlagen:
Binnenschifffahrtsverordnung Art. 57 Abs. 2: Radarfahrt
Binnenschifffahrtsverordnung Art. 55a Ausfahrt bei unsichtigem Wetter
Binnenschifffahrtsverordnung Art. 2 Radarfahrt
Binnenschifffahrtsverordnung Art. 133 Anforderungen an Geräte
Das amtliche Radarpatent gilt auf allen Gewässern der Schweiz einschliesslich der Grenzgewässer. Die amtliche Radarfahrtberechtigung gilt nur auf den Gewässern, für die der Schiffsführer geprüft wurde. Weiter berechtigt ein Radarpatent den Inhaber, Instruktor für die Ausbildung zur amtlichen Radarfahrtberechtigung zu sein.
Rechtsgrundlagen:
Das amtliche Radarpatent wird von der zuständigen Behörde im Schiffsführerausweis durch den Code 08 eingetragen. Der Code 08 ist auf der Seite 4 des Schiffsführerausweises beschrieben, siehe dazu Anhang 5 der Binnenschifffahrtsverordnung, Muster 1. Der Code 08 wurde ab 15. Februar 2014 in dem Schiffsführerausweis aufgenommen. In den meisten Fällen ist das kantonale Schifffahrtsamt des Wohnkantons die zuständige Behörde. Für die Schiffsführer in Dienst bei einem eidg. konzessionierten Schifffahrtsunternehmen ist das Bundesamt für Verkehr die zuständige Behörde.
Für den Eintrag „Radarpatent“ braucht es den Nachweis einer Ausbildung sowie einer bestandenen theoretischen und praktischen Prüfung bei einer vom Bundesamt für Verkehr anerkannten Organisation.
Die amtliche Radarfahrtberechtigung wird von der zuständigen Behörde im Schiffsführerausweis durch den Code 07 eingetragen. Der Code 07 ist auf der Seite 4 des Schiffsführerausweises beschrieben, siehe dazu Anhang 5 der Binnenschifffahrtsverordnung, Muster 1. Der Code 07 wurde ab 15. Februar 2014 in dem Schiffsführerausweis aufgenommen. Zusätzlich wird das Gewässer, auf dem die Radarfahrtberechtigung gilt, im Ausweis eingetragen. In den meisten Fällen ist das kantonale Schifffahrtsamt des Wohnkantons die zuständige Behörde. Für die Schiffsführer eines eidg. konzessionierten Schifffahrtsunternehmens ist das Bundesamt für Verkehr die zuständige Behörde.
Für den Eintrag „Amtliche Radarfahrtberechtigung“ braucht es den Nachweis einer Ausbildung sowie einer bestandenen theoretischen und praktischen Prüfung bei einem geeigneten Unternehmen.
Liste der kantonalen Schifffahrtsämter
Rechtsgrundlagen:
Die Ausbildung und die Prüfungen für das amtliche Radarpatent erfolgen bei einer vom Bundesamt für Verkehr (BAV) anerkannten Organisation. Die bisher vom BAV anerkannten Organisationen sind die Berufsfeuerwehr Basel-Stadt und die Schweizerische Bodensee Schifffahrt, SBS Schifffahrt AG in Romanshorn (Ausbildung und Prüfungen ausschliesslich in deutscher Sprache) und die CGN SA in Lausanne (Ausbildung und Prüfungen ausschliesslich in französischer Sprache).
Die Anerkennung einer Organisation erfolgt gemäss der Richtlinie des Bundesamt für Verkehr (BAV) über die Anerkennung von Organisationen die Ausbildungskurse für Schiffsradar und Prüfungen zum Erwerb des amtlichen Radarpatentes anbieten vom 25. September 2014.
Die Ausbildung und die Prüfungen für die amtliche Radarfahrtberechtigung erfolgen bei einem geeigneten Unternehmen unter Leitung eines Instruktors, der Inhaber eines amtlichen Radarpatentes sein muss.
Ein geeignetes Unternehmen könnte beispielsweise ein in der Fahrgastschifffahrt oder in der Güterschifffahrt tätiges Unternehmen, eine Motorbootfahrschule oder eine Segelschule sein.
Die amtliche Radarfahrtberechtigung gilt nur auf den Gewässern, für die der Schiffsführer geprüft wurde.
Rechtsgrundlagen:
Amtliche Radarpatente, die von einer Schweizer Behörde gestützt auf andere schifffahrtsrechtliche Erlasse als die Binnenschifffahrtsverordnung ausgestellt werden, sind dem amtlichen Radarpatent nach der Binnenschifffahrtsverordnung gleich gestellt. Das bedeutet, dass die zuständige Behörde ein von einer Schweizer Behörde ausgestelltes amtliches Rhein-Radarpatent oder das Radarpatent der Armee mit dem Code 08 im schweizerischen Schiffsführerausweis eintragen kann. Der Code 08 ist auf der Seite 4 des Schiffsführerausweises beschrieben, siehe dazu Anhang 5 der Binnenschifffahrtsverordnung, Muster 1. Der Code 08 wurde ab 15. Februar 2014 in dem Schiffsführerausweis aufgenommen.
In den meisten Fällen ist das kantonale Schifffahrtsamt des Wohnkantons die zuständige Behörde. Für die Schiffsführer eines eidg. konzessionierten Schifffahrtsunternehmens ist das Bundesamt für Verkehr die zuständige Behörde.
Rechtsgrundlagen:
Binnenschifffahrtsverordnung Art. 91b Anerkennung anderer Radarzeugnisse
Amtliche Radarpatente, die von einer Schweizer Behörde gestützt auf andere schifffahrtsrechtliche Erlasse als die Binnenschifffahrtsverordnung ausgestellt werden, sind dem amtlichen Radarpatent nach der Binnenschifffahrtsverordnung gleich gestellt. Das bedeutet, dass die zuständige Behörde ein von einer Schweizer Behörde ausgestelltes amtliches Rhein-Radarpatent oder das Radarpatent der Armee mit dem Code 08 im schweizerischen Schiffsführerausweis eintragen kann. Der Code 08 ist auf der Seite 4 des Schiffsführerausweises beschrieben, siehe dazu Anhang 5 der Binnenschifffahrtsverordnung, Muster 1. Der Code 08 wurde ab 15. Februar 2014 in dem Schiffsführerausweis aufgenommen.
In den meisten Fällen ist das kantonale Schifffahrtsamt des Wohnkantons die zuständige Behörde. Für die Schiffsführer eines eidg. konzessionierten Schifffahrtsunternehmens ist das Bundesamt für Verkehr die zuständige Behörde.
Rechtsgrundlagen:
Binnenschifffahrtsverordnung Art. 91b Anerkennung anderer Radarzeugnisse
Anerkennung Rheinpatent bzw. ausländischer Ausweise auf Schweizer Gewässern
Ja, denn generell gelten schweizerische Führerausweise in der ganzen Schweiz. Nur Ausweise der Kategorie B (Fahrgastschiffe) sind auf bestimmte Gewässer beschränkt. Die kantonalen Schifffahrtsämter stellen Inhabern von in der Schweiz ausgestellten Rhein- oder Hochrheinpatenten auf Anfrage Führerausweise der Kategorie A (Schiffe mit Maschinenantriebe) und C (Güterschiffe mit Maschinenantrieb) aus. Das Rhein- oder Hochrheinpatent wird dabei nicht eingezogen. Die Führerausweiskategorie C kann nur beim Vorweisen eines „Grossen Patentes“ erteilt werden.
Rechtsgrundlagen:
Nein, der Hochseeausweis ist auf den schweizerischen Gewässern nicht gültig. Er kann auch nicht in einen schweizerischen Führerausweis umgetauscht werden.
STCW ist English: International Convention on Standards of Training, Certification and Watchkeeping for Seafarers
Für die schweizerische Binnenschifffahrt besteht keine generelle Rechtsgrundlage zur Anerkennung von ausländischen, maritimen Fähigkeitsausweisen. Zum Führen gewerbsmässig genutzter Schiffe in der Schweiz wird ein entsprechender schweizerischer Führerausweis benötigt.
Beim Erwerb eines schweizerischen Führerausweises für Kursschiffe können ausländische Qualifikationen und Berufserfahrung anerkannt werden. Die theoretische und praktische Prüfung, welche alle Kandidaten ablegen müssen, ist auch für Kandidaten mit ausländischen Qualifikationen und Erfahrung Pflicht. Bei den Fahrzeiten, die ein Kandidat vor der praktischen Schiffsführerprüfung vorzuweisen hat, werden auch die Fahrzeiten auf ausländischen Schiffen (oder schweizerischen Hochseeschiffen) berücksichtigt.
Wer einen schweizerischen Ausweis für das Führen von Schiffen bei eidgenössisch konzessionierten Schifffahrtsunternehmen (öffentliche Fahrgastschifffahrt) erwerben will, muss beim Bundesamt für Verkehr vom Unternehmen zur Prüfung angemeldet werden. Eine Privatperson kann nicht unabhängig von einem Schifffahrtsunternehmen eine Ausbildung und die Prüfung zum Führen von Kursschiffen absolvieren.
Die Kantone sind zuständig für das Erteilen von Ausweisen für die sonstige, nicht öffentliche Fahrgastschifffahrt und die Güterschifffahrt.
Die Bodensee-Schifffahrts-Ordnung legt Fahrzeiten fest, die Bewerber für das Schifferpatent der Kategorie B (Fahrgastschiffe) oder der Kategorie C (Güterschiffe) nachweisen müssen. Mindestens ein Teil der Fahrzeit muss auf dem Bodensee erfolgt sein; ein Teil der Fahrzeit kann auch auf anderen Gewässern stattgefunden haben.
Rechtsgrundlagen:
Binnenschifffahrtsverordnung Art. 91a
Bodensee-Schifffahrts-Ordnung Art. 12.04
Zum gewerbsmässigen Führen von schweizerischen Schiffen wird ein schweizerischer Führerausweis benötigt. Ein ausländischer Führerausweis kann nicht prüfungsfrei in einen schweizerischen Führerausweis umgetauscht werden.
Beim Erwerb eines schweizerischen Führerausweises für Kursschiffe können ausländische Qualifikationen und Berufserfahrung aber anerkannt werden. Die theoretische und praktische Prüfung, welche alle Kandidaten ablegen müssen, ist auch für Kandidaten mit ausländischen Qualifikationen und Erfahrung Pflicht. Bei den Fahrzeiten, die ein Kandidat vor der praktischen Schiffsführerprüfung vorzuweisen hat, werden auch die Fahrzeiten auf ausländischen Schiffen berücksichtigt.
Wer einen schweizerischen Ausweis für das Führen von Schiffen bei eidgenössisch konzessionierten Schifffahrtsunternehmen (öffentliche Fahrgastschifffahrt) erwerben will, muss beim Bundesamt für Verkehr vom Unternehmen zur Prüfung angemeldet werden. Eine Privatperson kann nicht unabhängig von einem Schifffahrtsunternehmen eine Ausbildung und die Prüfung zum Führen von Kursschiffen absolvieren.
Die Kantone sind zuständig für das Erteilen von Ausweisen für die sonstige, nicht öffentliche Fahrgastschifffahrt und die Güterschifffahrt.
Die Bodensee-Schifffahrts-Ordnung legt Fahrzeiten fest, die Bewerber für das Schifferpatent der Kategorie B (Fahrgastschiffe) oder der Kategorie C (Güterschiffe) nachweisen müssen. Mindestens ein Teil der Fahrzeit muss auf dem Bodensee erfolgt sein; ein Teil der Fahrzeit kann auch auf anderen Gewässern stattgefunden haben.
Auf dem Rhein unterhalb der Mittleren Brücke in Basel gelten auch Schiffsführerzeugnisse, wenn diese als gleichwertig mit einem Rheinpatent anerkannt werden. Auf dem Hochrhein zwischen der Mittleren Brücke in Basel und Rheinfelden müssen Kandidaten mit einem als gleichwertig anerkannten Ausweis bei der Prüfung zum Erwerb eines Hochrheinpatents nur die Kenntnis der auf dem Hochrhein geltenden Verordnungen und Bestimmungen sowie die Streckenkenntnis nachweisen.
Rechtsgrundlagen:
Binnenschifffahrtsverordnung Art. 91a
Verordnung über die Erteilung von Patenten für den Hochrhein § 1.03 und § 3.05
Bodensee-Schifffahrts-Ordnung Art. 12.04
Schiffbauverordnung Artikel 45
Ausführungsbestimmungen zur Schiffbauverordnung
Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein, § 11.01 und § 20.03
Ausländisches Radarpatent
Die Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) legt in Artikel 91b fest, dass ausländische Radarzeugnisse unter bestimmten Voraussetzungen in Radarpatente nach BSV umgeschrieben werden können. Das BAV führt eine Liste der ausländischen Patente, die davon betroffen sind. Details dazu sind im Rundschreiben Nr. 49 des BAV vom 15.02.2016 festgehalten.
Rechtsgrundlagen:
Binnenschifffahrtsverordnung Art. 91b Anerkennung anderer Radarzeugnisse
Definition Schiff
Laut der Binnenschifffahrtsverordnung ist ein Schiff ein Wasserfahrzeug oder «ein anderer zur Fortbewegung auf oder unter der Wasseroberfläche bestimmter Schwimmkörper, oder ein schwimmendes Gerät». Also sind auch alle Boote, inklusive Schlauchboote, Segelbretter, und Surfbretter im Sinne der Verordnung Schiffe.
Rechtsgrundlagen:
Schiff zum Wohnen
Nein. Schiffe, die überwiegend zu Wohnzwecken bestimmt sind, sind in der Schweiz nicht zugelassen.
Nach Artikel 96 Abs. 2 der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) dürfen Schiffe nicht zugelassen werden, die aufgrund ihrer Bauart (z.B. Hausboote) überwiegend für Wohnzwecke bestimmt sind. Wird ein Boot, bei dem es sich aufgrund der Bauart um ein Hausboot handelt, als Sportboot (mit Konformitätserklärung) bezeichnet, kann es nach Artikel 96 Abs. 2 BSV in der Schweiz trotzdem nicht immatrikuliert werden.
Bei Schiffen, welche nach ihrer Bauart überwiegend für Wohnzwecke bestimmt sind, steht das Fahren nicht im Vordergrund, sondern die Tatsache, dass man sich mit diesem Schiff an einem Platz längerfristig aufhält, unabhängig, ob ein Schlafplatz vorhanden ist oder nicht. Das Fahren steht bei diesen Schiffen nicht im Vordergrund, im Gegensatz zu anderen Sportbooten.
Weiter dürfen auch Schiffe nicht zugelassen werden, die aufgrund ihrer Betriebsart (z.B. Wohnboote) überwiegend für Wohnzwecke bestimmt sind. Dabei muss es sich bei einem solchen Wohnboot nicht um ein Hausboot handeln. Es kann auch eine Jacht sein, die aufgrund der Definition von Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 17 BSV zu einem Schiff zu Wohnzwecken (Wohnboot) geworden ist und länger als zwei zusammenhängende Monate bewohnt wird. Bei der Feststellung, ob ein Schiff als Wohnboot benutzt wird, sind vor allem die Seepolizei oder der Hafenbetreiber gefordert und nicht die Zulassungsbehörde. Diese entscheidet über entsprechende Auflagen oder die Annullierung der Zulassung, nachdem ihr ein entsprechendes Schiff gemeldet worden ist.
In Artikel 96 Abs. 2 wird zwischen der Bauart sowie Betriebsart («oder») unterschieden. Das heisst, dass für die Ablehnung einer Immatrikulation nur eines der beiden Merkmale erfüllt sein muss (‘alternative Voraussetzungen’). Weist ein Boot als Hausboot eine besondere Bauart auf, kann es nicht zugelassen werden. Wird ein Schiff als Wohnboot betrieben, kann es ebenfalls nicht zugelassen werden.
Rechtsgrundlagen:
Baubestimmungen für Schiffe
Schiffe, die in der Schweiz eingesetzt werden sollen, müssen die für sie geltenden Baubestimmungen erfüllen. Diese sind in der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) aufgeführt. Neben allgemeinen Bestimmungen, enthält die BSV auch besondere Bestimmungen für Vergnügungsschiffe, Güterschiffe und schwimmende Geräte, Rafts, und Sportboote. Die besonderen Bestimmungen für Fahrgastschiffe sind in der Schiffbauverordnung (SBV) und den dazu gehörenden Ausführungsbestimmungen (AB-SBV) enthalten. Schiffsmotoren müssen die Bedingungen der Verordnung über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (VASm) erfüllen. Für das Befahren einzelner Gewässer kann ein Kanton auch weitere Anforderungen vorschreiben.
Die Anforderungen an das Betriebsgeräusch von Schiffen (Art. 109a, 109b und 109c BSV) und über die Antriebsleistung von Vergnügungsschiffen (Art. 139 BSV) sind im Vergleich mit den Regeln vieler anderer Länder anspruchsvoller. Für Sportboote gelten die Anforderungen der EU-Richtlinie 2013/53/EU. Eine Liste der technischen Normen, welche die Anforderungen der EU-Richtlinie an Sportboote und Bauteile konkretisieren, wird vom BAV periodisch im Bundesblatt veröffentlicht.
Die Zulassung von Schiffen, ausser den Schiffen der eidgenössisch konzessionierten Schifffahrtsunternehmen, wird durch die kantonalen Schifffahrtsämter vorgenommen. In der Regel handelt es sich dabei um das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons, in dem das Schiff seinen Standort hat. Serienmässig hergestellte Schiffe können auch typengeprüft werden, so dass sie in der ganzen Schweiz vereinfacht zugelassen werden können. Die Typenprüfstelle wird von der Vereinigung der Schifffahrtsämter geführt (vks).
Rechtsgrundlagen:
Binnenschifffahrtsverordnung Art. 107 - Art. 148l
Binnenschifffahrtsverordnung Art. 109
Binnenschifffahrtsverordnung Art. 139
Verordnung über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern
Links:
Ausführungsbestimmungen des UVEK zur Schiffbauverordnung (AB-SBV)
Zugelassene Motoren, Abgaswartung
Damit ein Schiffsmotor neu in Betrieb genommen werden darf, muss eine Abgas-Typengenehmigung oder eine Konformitätserklärung entsprechend den Vorgaben der Verordnung über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (VASm) vorliegen. Ausserdem werden gemäss den Artikeln 3 und 4 der VASm in der Schweiz neben der erwähnten Abgas-Typengenehmigung auch verschiedene andere Nachweise für die Verwendung von Motoren in zugelassenen Schiffen anerkannt.
Konformitätserklärungen werden vom Hersteller oder seinem in der Schweiz niedergelassenen Vertreter ausgestellt. Die ehemalige Typenprüfstelle für Schiffsmotoren der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (EMPA) stellte bis 2008 Abgas-Typengenehmigungen für Motoren aus. Die Liste der von der EMPA typengeprüften Motoren wird seit 2008 nicht mehr aktualisiert. Deshalb sollten Sie sich direkt beim Hersteller oder Händler über die Zulassung der Motoren in der Schweiz informieren.
Liste homologierter Schiffsmotoren (2008)
Bitte beachten Sie auch, dass für den Bodensee in der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (BSO) eigene Abgasvorschriften bestehen, die nur teilweise mit den Bestimmungen der EU-Richtlinie 2013/53/EU übereinstimmen. Für weitere Auskünfte über Motoren, die auf dem Bodensee zugelassen sind, wenden Sie sich bitte an ein Schifffahrtsamt der Kantone Schaffhausen, Thurgau oder St. Gallen.
Rechtsgrundlagen:
Verordnung über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (VASm) Art. 3
Verordnung über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (VASm) Art. 4
Bodensee-Schifffahrts-Ordnung Art. 13.11a
Links:
Die Verordnung über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (VASm) definiert den Begriff «Abgasnachuntersuchung», welche umgangssprachlich auch «Abgaswartung» genannt wird. Die Abgasnachuntersuchung beinhaltet insbesondere die Kontrolle aller erforderlichen Einstellungen sowie die Instandstellung oder den Ersatz defekter und abgenützter Teile.
Unter einer Abgasnachuntersuchung versteht die Behörde eine periodische Wartung aller abgasrelevanten Systeme am Motor, bei der die Einstellungen nach den Angaben des Herstellers vorgenommen, alle emissionsrelevanten Teile überprüft und die notwendigen Wartungsarbeiten durchgeführt werden.
Der Mindestumfang der Abgasnachuntersuchung an Fremdzündungs- (Benzin- oder auch Ottomotoren) und an Selbstzündungsmotoren (Dieselmotoren) richtet sich nach den Vorgaben in Anhang 1 Ziffer 6 der Ausführungsbestimmungen zur VASm (AB-VASm). Sofern vom Hersteller zur Gewährleistung einer einwandfreien Wartung zusätzliche oder abweichende Vorgaben über den Umfang und die Periodizität der Abgasnachuntersuchung vorliegen, sind diese zu berücksichtigen.
Rechtsgrundlagen:
Verordnung über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern Art. 2
Abgasnachuntersuchungen und periodische Kontrollen der Partikelfiltersysteme dürfen nur von Personen und Betrieben vorgenommen werden, die von der zuständigen Behörde dafür zugelassen sind. Die zu erfüllenden Anforderungen sind in Artikel 10 der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (AB-VASm) beschrieben.
Für die Anerkennung von Personen und Betrieben sind in erster Linie die kantonalen Schifffahrtsämter zuständig. Für Schifffahrtsunternehmen, die der Aufsicht des Bundes unterstehen (eidg. konzessionierte Schifffahrtsunternehmen), ist das Bundesamt für Verkehr (BAV) zuständig.
Die Vereinigung der Schifffahrtsämter (vks) führt eine Liste der für eine Abgasnachuntersuchung zugelassenen Betriebe.
Rechtsgrundlagen:
In den allermeisten Fällen kann ein neues Wartungsdokument beim Händler, der den Motor verkaufte oder beim Fachbetrieb, der die Abgasnachuntersuchungen durchführt und für diese Arbeit auch zugelassen ist, beschafft werden.
Die Vereinigung der Schifffahrtsämter (vks) führt eine Liste der für eine Abgasnachuntersuchung zugelassenen Fachbetriebe.
Wenn der Motor im Ausland gekauft wurde oder der Händler in der Schweiz nicht mehr existiert und auch der Fachbetrieb, der die Abgasnachuntersuchungen am Motor durchführen soll, nicht über die notwendigen Einstelldaten verfügt, müssen Sie mit dem Hersteller des Motors oder seinem Vertreter (Importeur) in der Schweiz in Verbindung treten.
In der Gestaltung und Form des Abgaswartungsdokumentes sind die Hersteller des Motors und die Fachbetriebe für die Abgasnachuntersuchung frei. Einzig der Inhalt des Abgaswartungsdokumentes ist vorgeschrieben und richtet sich nach Anhang 1 der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (AB-VASm). Der Verband Schweizer. Importeure für Marinemotoren (VSIM) stellt ein einheitliches Abgaswartungsdokument in den drei Landessprachen zur Verfügung, das bei den Fachbetrieben, die eine Abgasnachuntersuchung durchführen, verwendet und von allen Schifffahrtsämtern akzeptiert wird.
Wichtiger Hinweis: Damit das Abgaswartungsdokument gültig ist, muss es vom Hersteller des Motors oder von der Inhaberin oder vom Inhaber der Abgas-Typengenehmigung sowie von deren Vertreterin oder deren Vertreter oder einem für die Abgasnachuntersuchung zugelassenen Betrieb ausgestellt und unterzeichnet sein.
Rechtsgrundlagen:
Zuständigkeit für Zulassung von Schiffen, Vorschriften für Import von Schiffen
Die kantonalen Schifffahrtsämter sind für die Zulassung von Schiffen auf schweizerischen Gewässern zuständig. Ausgenommen davon sind Schiffe der eidgenössisch konzessionierten Schifffahrtsunternehmen. Diese werden vom Bundesamt für Verkehr (BAV) zugelassen.
Das kantonale Schifffahrtsamt oder das BAV stellt einen Schiffsausweis aus, wenn das Schiff alle Vorschriften erfüllt. Serienmässig hergestellte Schiffe können auch typengeprüft werden. Diese typengeprüften Schiffe müssen vor der erstmaligen Erteilung des Schiffsausweises nicht einzeln geprüft werden.
Auf dem Rhein unterhalb von Rheinfelden sind für Schiffe von über 20 m Länge oder mit einem Produkt aus Länge x Breite x Tiefgang von 100 m3 oder mehr sowie für alle Fahrgastschiffe, Schlepp -und Schubschiffe, und Gefahrgutschiffe die Schweizerischen Rheinhäfen (Schiffsuntersuchungskommission) zuständig. Schiffe, die kürzer als 20 m sind oder bei denen das Produkt aus Länge x Breite x Tiefgang kleiner als 100 m3 ist, werden durch die zuständige kantonale Stelle (Schifffahrtsamt oder -polizei) zugelassen.
Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt ist für Hochseejachten, Kleinboote in ausländischen Gewässern und Hochseeschiffe verantwortlich.
Rechtsgrundlagen:
Binnenschifffahrtsverordnung Art. 97
Binnenschifffahrtsverordnung Art. 100
Verordnung über die Typenprüfung von Schiffen
Übereinkommen über die Schifffahrt auf dem Bodensee Art. 6
Bundesgesetz über das Schiffsregister Art. 1
Links:
vks Liste der Schifffahrtsämter
Schweizerisches Seeschifffahrtsamt
Rheinschiffsuntersuchungsordnung, siehe § 1.02
Schiffe, die den schweizerischen Bestimmungen entsprechen, können vom Ausland in die Schweiz importiert und in der Schweiz zugelassen (immatrikuliert) werden. Im Rahmen der Immatrikulation wird ein Kennzeichen zugeteilt. Die anwendbaren Bestimmungen sind in der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) aufgeführt. Die BSV legt insbesondere fest, dass für Sportboote die Anforderungen der EU-Richtlinie 2013/53/EU gelten. Wird ein Schiff mit einem Verbrennungsmotor angetrieben oder verfügt es über einen motorgetriebenen Generator zur Erzeugung elektrischer Energie, so kommt zusätzlich die Verordnung über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (VASm) zum Tragen.
Bei der Einfuhr muss ein Schiff verzollt werden. Weitere Informationen gibt Ihnen die Eidgenössische Zollverwaltung.
Ein kennzeichnungspflichtiges Schiff (Art. 16 BSV) benötigt einen schweizerischen Schiffsausweis. Dieser wird von dem entsprechenden kantonalen Schifffahrtsamt ausgestellt. Der Schiffsausweis wird erteilt, wenn
- das Schiff den Bauvorschriften entspricht;
- der Haftpflichtversicherungsnachweis vorliegt;
- die Verzollung oder Abgabenbefreiung nachgewiesen ist;
- das Schiff geprüft worden ist.
Es kann weitere kantonale Regeln zur Zulassung von Schiffen geben (zum Beispiel Nachweis eines Standplatzes). Weitere Informationen kann Ihnen das Schifffahrtsamt des Kantons geben, in dem das Schiff seinen Standort haben soll.
Rechtsgrundlagen:
Binnenschifffahrtsverordnung Art. 16
Binnenschifffahrtsverordnung Art. 96
Binnenschifffahrtsverordnung Art. 97
Binnenschifffahrtsverordnung Art. 148g
Verordnung über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern
Links:
Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Ausland aufgeben und in die Schweiz verlegen, gilt Ihr Schiff, welches Sie in die Schweiz mitbringen, als Übersiedlungsgut (Art. 96 Abs. 7 BSV). Das Schiff muss während mindestens sechs Monaten vor dem Umzug von Ihnen persönlich benutzt worden sein. Übersiedlungsgut ist zollfrei. Ein Antrag auf Abgabenfreiheit muss bei einer Zolldienststelle gestellt werden.
Um das Schiff in der Schweiz einsetzen zu können muss es den schweizerischen Bestimmungen entsprechen. Diese sind in der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) aufgeführt. Wenn ein Schiff einen Verbrennungsmotor hat, der dem Antrieb dient, so kommt zusätzlich die Verordnung über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (VASm) zum Tragen.
Wenn Ihr Schiff nach Art. 16 Abs. 2 BSV kennzeichnungspflichtig ist, benötigt es einen Schiffausweis, der vom Kanton, in dem das Schiff seinen Standort haben soll, ausgestellt wird.
Der Schiffsausweis wird erteilt, wenn
- das Schiff den Bauvorschriften entspricht;
- der Haftpflichtversicherungsnachweis vorliegt;
- die Verzollung oder Abgabenbefreiung nachgewiesen ist;
- das Schiff geprüft worden ist.
Es kann weitere kantonale Regeln zur Zulassung von Schiffen geben (zum Beispiel Nachweis eines Standplatzes). Genauere Informationen kann Ihnen das Schifffahrtsamt des Kantons geben, in dem das Schiff seinen Standort haben soll.
Rechtsgrundlagen:
Binnenschifffahrtsverordnung Art. 16
Binnenschifffahrtsverordnung Art. 96
Binnenschifffahrtsverordnung Art. 97
Binnenschifffahrtsverordnung Art. 148g
Verordnung über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern
Links:
Die Eidgenössische Zollverwaltung veröffentlicht ein Merkblatt und weitere Informationen zur Einfuhr und Verzollung von Schiffen. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die Oberzolldirektion oder die zuständige Zolldienststelle.
Links: