Grenzgewässerabkommen


Dieses Dokument erläutert die Auslegung von Art. 14 des Abkommen zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Schifffahrt auf dem Langensee und dem Luganersee.

Die Betreiber von nicht konzessionierten Schiffen, die auf dem Lago Maggiore und dem Luganersee gewerbsmässig Personen befördern, benötigen für Fahrten in den Hoheitsgewässern des anderen Staates (Italien für schweizerische Unternehmen - Schweiz für italienische Unternehmen) einen " zusätzlichen Vermerk " für die Bewilligung.

Dieses Dokument enthält auch Informationen über die Unterlagen, die für die Ausstellung des zusätzlichen Vermerks erforderlich sind.

Schweizerische Unternehmen müssen sich an das Bundesamt für Verkehr wenden: Schifffahrt@bav.admin.ch mit Kopie an das Ufficio della Motorizzazione Civile di Milano: navigazione.upmi@mit.gov.it.

https://www.bav.admin.ch/content/bav/de/home/verkehrsmittel/schiff/vorschriften/grenzgewaesser.html