Ich möchte mein Schiff beim Umzug in die Schweiz mitbringen. Was muss ich dabei besonders beachten?

Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Ausland aufgeben und in die Schweiz verlegen, gilt Ihr Schiff, welches Sie in die Schweiz mitbringen, als Übersiedlungsgut (Art. 96 Abs. 7 BSV). Das Schiff muss während mindestens sechs Monaten vor dem Umzug von Ihnen persönlich benutzt worden sein. Übersiedlungsgut ist zollfrei. Ein Antrag auf Abgabenfreiheit muss bei einer Zolldienststelle gestellt werden.

Um das Schiff in der Schweiz einsetzen zu können muss es den schweizerischen Bestimmungen entsprechen. Diese sind in der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) aufgeführt. Wenn ein Schiff einen Verbrennungsmotor hat, der dem Antrieb dient, so kommt zusätzlich die Verordnung über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (VASm) zum Tragen.

Wenn Ihr Schiff nach Art. 16 Abs. 2 BSV kennzeichnungspflichtig ist, benötigt es einen Schiffausweis, der vom Kanton, in dem das Schiff seinen Standort haben soll, ausgestellt wird.

Der Schiffsausweis wird erteilt, wenn

  • das Schiff den Bauvorschriften entspricht;
  • der Haftpflichtversicherungsnachweis vorliegt;
  • die Verzollung oder Abgabenbefreiung nachgewiesen ist;
  • das Schiff geprüft worden ist.

Es kann weitere kantonale Regeln zur Zulassung von Schiffen geben (zum Beispiel Nachweis eines Standplatzes). Genauere Informationen kann Ihnen das Schifffahrtsamt des Kantons geben, in dem das Schiff seinen Standort haben soll.

Gesetze:

Binnenschifffahrtsverordnung Art. 16

Binnenschifffahrtsverordnung Art. 96

Binnenschifffahrtsverordnung Art. 97

Binnenschifffahrtsverordnung Art. 148g

Verordnung über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern

Links:

Eidgenössische Zollverwaltung

vks Liste der Schifffahrtsämter

https://www.bav.admin.ch/content/bav/de/home/verkehrsmittel/schiff/faq-sf/805-v.html