Die Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) legt in Artikel 91b fest, dass ausländische Radarzeugnisse unter bestimmten Voraussetzungen in Radarpatente nach BSV umgeschrieben werden können. Das BAV führt eine Liste der ausländischen Patente, die davon betroffen sind. Details dazu sind im Rundschreiben Nr. 49 des BAV vom 15.02.2016 festgehalten.
Gesetze:
Binnenschifffahrtsverordnung Art. 91b Anerkennung anderer Radarzeugnisse