Der Eintrag im Schiffsausweis (zum Beispiel „Fahrgastschiff“, „Schiff mit Maschinenantrieb“, „Segelschiff“) bestimmt, welche Ausweiskategorie ein Schiffsführer für das Führen des Schiffs benötigt.
Ein Schiffsführer eines Schiffes mit „Maschinenantrieb“ benötigt zunächst die Schiffsführerausweiskategorie A.
Ein Schiffsführer eines Schiffes, das für die gewerbsmässige Beförderung von mehr als 12 Personen verwendet wird (= Fahrgastschiff), muss den Schiffsführerausweis der Kategorie B haben (Definition des Fahrgastschiffes siehe Artikel 2, Absatz 1, Buchstabe a, Ziffer 6, Binnenschifffahrtsverordnung, SR 747.201.1). Das Gleiche gilt auch bei Leerfahrten mit einem solchen Schiff.