Ich möchte Fahrgäste auf einem Schiff transportieren. Brauche ich dazu eine besondere Bewilligung und/oder einen besonderen Schiffsführerausweis und wie bekomme ich diese?

Für den Schiffsverkehr, der im Linienverkehr mit Erschliessungsfunktion erfolgt, wird eine eidgenössische Konzession benötigt. Konzessionen werden vom Bundesamt für Verkehr (BAV) erteilt. Im BAV ist die Sektion "Personenverkehr" zuständig.

Sofern keine eidgenössische Konzession erforderlich ist, ist allenfalls eine kantonale Bewilligung erforderlich (z.B. Schülertransporte oder Zubringertransporte zu einem Restaurant). Es gibt auch bestimmte Fahrten, welche ohne Konzession und ohne Bewilligungen durchgeführt werden können (z. B. Schiffstaxi-Betriebe oder Rundfahrten mit gleichem Ausgangs- und Endpunkt für alle Passagiere).

Zum Führen von Schiffen, die von eidgenössisch konzessionierten Schifffahrtsunternehmen (KTU) betrieben werden, ist ein eidgenössischer Führerausweis nötig. Zum Erwerb des eidgenössischen Führerausweises siehe Frage 106.

Die Kantone sind die zuständigen Stellen für den Erwerb von Schiffsführerausweisen, falls die Schiffe nicht von einer KTU betrieben werden. Schiffe, die für maximal zwölf Fahrgäste zugelassen sind, können mit dem Schiffsführerausweis der Kategorie A (Schiffe mit Maschinenantrieb) oder der Kategorie D (Segelschiffe) geführt werden. Zum Führen von Schiffen, die nach Schiffsausweis für den Transport von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind, ist ein Schiffsführerausweis der Kategorie B (Fahrgastschiffe) erforderlich. Die Kantone stellen den Schiffsführerausweis für Fahrgastschiffe aufgrund einer theoretischen und praktischen Prüfung aus. Die Bedingungen für die Ausbildung und Prüfung sind die gleichen, wie sie auch für Schiffsführer von KTU gelten (vergleiche Frage 106).

Zusätzlich wird auf das Merkblatt Nr. 11 der Vereinigung der Schifffahrtsämter verwiesen.

Zum Führen von Fahrgastschiffen auf dem Rhein unterhalb der Mittleren Rheinbrücke in Basel wird das Grosse Rheinpatent oder das Kleine Rheinpatent (für Schiffe, die zum Transport von bis zu 12 Fahrgästen zugelassen sind) benötigt. Zum Führen von Fahrgastschiffen auf dem Rhein oberhalb der Mittleren Rheinbrücke in Basel bis nach Rheinfelden wird das Grosse Hochrheinpatent oder das Kleine Hochrheinpatent (für Schiffe, die zum Transport von bis zu 12 Fahrgästen zugelassen sind) benötigt. Die Schweizerischen Rheinhäfen in Basel sind verantwortlich für die Prüfung und Ausfertigung der Patente für den Rhein.

Gesetze:

Binnenschifffahrtsverordnung Art. 79

Binnenschifffahrtsverordnung Art. 82

Schiffbauverordnung Art. 43 - 45

Bodensee-Schifffahrts-Ordnung Art. 12.02

Verordnung über die Personenbeförderung Art. 5 - 7

Verordnung über die Erteilung von Patenten für den Hochrhein §1.03

Verordnung über die Erteilung von Patenten für den Hochrhein §1.04

Links:

Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein, siehe §6.02 und §6.04

Liste der Kantonalen Schifffahrtsämter

Schweizerische Rheinhäfen

https://www.bav.admin.ch/content/bav/de/home/verkehrsmittel/schiff/faq-sf/107-p.html