Wie kann ich Kapitän auf einem Kursschiff werden?

Zum Führen von Fahrgastschiffen ist ein Schiffsführerausweis der Kategorie B (mit jeweiligen Unterkategorien) nötig. Kursschiffe werden von eidgenössisch konzessionierten Schifffahrtsunternehmen (KTU) betrieben. Da ihr Betrieb vom Bund beaufsichtigt wird, stellt das Bundesamt für Verkehr (BAV) die eidgenössischen Führerausweise zum Führen von Schiffen der KTU aus. Die KTU sind für die Ausbildung der Kandidaten zuständig; das BAV führt die theoretischen und praktischen Prüfungen zum Erwerb des Schiffsführerausweises durch. Die Kantone sind die zuständigen Stellen für den Erwerb von Schiffsführerausweisen der Kategorie B, falls die Fahrgastschiffe nicht von einer KTU betrieben werden (siehe Frage 107).

Zwischen dem Personal und der KTU besteht eine enge Verbindung. Diese basiert normalerweise auf dem Arbeitsvertrag. Eine private Person kann nicht unabhängig von einer KTU eine Ausbildung und Prüfung zum Schiffsführer von Kursschiffen absolvieren. Kandidaten müssen ausserdem gewisse medizinische Mindestanforderungen erfüllen und dazu eine Untersuchung bei einem Vertrauensarzt durchführen lassen. Diese ist, abhängig vom Alter, in regelmässigen Abständen zu wiederholen.

Die Ausbildung zum Schiffsführer erfolgt in mehreren Etappen. Ein Kandidat muss in der 1. Etappe zunächst den nautischen Dienstgrad des "Leichtmatrosen" erwerben (Mindestalter bei Prüfung 16 Jahre). Dazu ist eine theoretische Ausbildung von mindesten 25 Stunden und eine praktische Ausbildungszeit von mindestens 15 Tagen Fahrtzeit zu absolvieren. Am Ende dieser Ausbildung wird der Kandidat von der KTU geprüft und erhält bei bestandener Prüfung den nautischen Dienstgrad "Leichtmatrose".

In der 2. Etappe erwirbt der Kandidat den nautischen Dienstgrad "Matrose" (Mindestalter bei Ernennung 20 Jahre). Dazu muss er eine Fahrzeit von 75 Tagen als Leichtmatrose auf einem Fahrgastschiff der KTU absolvieren. Eine zusätzliche Prüfung ist nicht erforderlich.

Anschliessend kann die Ausbildung zum Schiffsführer begonnen werden (3. Etappe, Mindestalter bei Prüfung 21 Jahre). Es gibt verschieden Ausweisunterkategorien, die zur Führung von Fahrgastschiffen mit unterschiedlicher Personenzahl und unterschiedlichen Antriebssystemen berechtigen. Die Ausbildungsdauer (Anzahl der Fahrtage) richtet sich nach der gewünschten Ausweisunterkategorie.

Die eidgenössische Schiffsführerprüfung für Fahrgastschiffe besteht aus einer schriftlichen Theorieprüfung und einer anschliessenden praktischen Prüfung. Diese Reihenfolge kann nicht geändert werden. Die Anmeldung beim BAV kann nur über eine KTU erfolgen. Zudem muss zum Zeitpunkt der praktischen Prüfung eine bestimmte Anzahl von Fahrtagen als Schiffsführerkandidat absolviert worden sein.

Die Prüfungstermine für die schriftliche Theorieprüfung beim BAV sind unter folgendem Link einsehbar: Schiffsführerprüfung. Das Datum der praktischen Prüfung wird fallweise zwischen der KTU und dem BAV vereinbart.

Der Schiffsführerausweis der Kategorie B (Fahrgastschiffe) gilt nur auf dem Gewässer, auf dem die Prüfung abgelegt wurde. Er beinhaltet auch die Ausweiskategorie A (Schiffe mit Maschinenantrieb) und, je nach Ausweiskategorie, auch die Ausweiskategorie C (Güterschiffe).

Gesetze:

Binnenschifffahrtsverordnung Art. 79

Schiffbauverordnung Art. 43

Links:

Ausführungsbestimmungen zur Schiffbauverordnung- siehe zu Art. 43

Internetseite Schiffsführerprüfungen

https://www.bav.admin.ch/content/bav/de/home/verkehrsmittel/schiff/faq-sf/106-p.html