Die RL UP-EB befindet sich derzeit in Überarbeitung, deshalb bestehen Abweichungen zu den aktuell gültigen hoheitlichen Vorgaben. Die Anforderungen der Anerkennungsverfahren sind in der aktuell gültigen EBV festgehalten.
Gemäss Art. 15u Abs. 3 EBV heisst das für die Anerkennung von Risikobewertungsstellen (RBS), dass die im Kapitel 4.1 der Norm ISO/IEC 17020:2012 genannten Anforderungen bzgl. Unabhängigkeit gelten.
Potentiellen Gesuchstellern für eine RBS-Anerkennung wird empfohlen, sich mit dem BAV in Verbindung zu setzen, um das konkrete Vorgehen zu klären. Diesbezügliche Anfragen können an zulassung@bav.admin.ch gerichtet werden.