Unabhängige Prüfstellen Eisenbahnen (RL UP-EB)

Die RL UP-EB befindet sich derzeit in Überarbeitung, deshalb bestehen Abweichungen zu den aktuell gültigen hoheitlichen Vorgaben. Die Anforderungen der Anerkennungsverfahren sind in der aktuell gültigen EBV festgehalten.

Gemäss Art. 15u Abs. 3 EBV heisst das für die Anerkennung von Risikobewertungsstellen (RBS), dass die im Kapitel 4.1 der Norm ISO/IEC 17020:2012 genannten Anforderungen bzgl. Unabhängigkeit gelten.

Potentiellen Gesuchstellern für eine RBS-Anerkennung wird empfohlen, sich mit dem BAV in Verbindung zu setzen, um das konkrete Vorgehen zu klären. Diesbezügliche Anfragen können an zulassung@bav.admin.ch gerichtet werden.
 

Unabhängige Prüfstellen Eisenbahnen (RL UP-EB) (PDF, 319 kB, 18.12.2020)Einsatz von unabhängigen Prüfstellen für Konformitäts- und Sicherheitsbewertungen in Bewilligungsverfahren für Eisenbahnen
Art. 17c, 18, 18w, 18m, 18x, 23c, 23g EBG
Art. 2a, 6, 8, 8a, 8c, 15a, 15k-15m, 15p-15z EBV

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