Die wichtigsten Regeln für die Schiffs- und Boots-Saison

Zum Beginn der Boots- und Schifffahrts-Saison ruft das BAV die wichtigsten Regeln in Erinnerung. Zum Beispiel sind einige Wassersportgeräte, die an ausländischen Stränden beliebt sind, in der Schweiz nicht erlaubt. Darüber hinaus müssen auf den Gewässern Regeln beachtet werden, damit die Interessen aller Nutzer koordiniert und die Sicherheit gewährleistet werden können.

Ein Kursschiff und eine Frau auf einem Standup-Brett auf dem Genfersee
Auf Seen oder Flüssen haben alle Nutzerinnen und Nutzer Regeln einzuhalten.
© iStock.com/Roman Babakin

Das Bundesamt für Verkehr (BAV) erhielt vor Beginn der Boots- und Schifffahrtssaison verschiedentlich Anfragen, ob bestimmte, neuere Wasserfahrzeugtypen auf den Schweizer Gewässern und den Grenzgewässern benützt werden dürfen. Dazu gehören insbesondere der Jetski (Wasserscooter, Wassermotorrad), das Fliteboard (Surfen mit elektrischem Hydrofoil oder eFoil) oder das Flyboard (Jetlev).

Für gewisse Schiffstypen mit einer Länge bis 6,5 m ist die zulässige Antriebsleistung limitiert, z.B. für Jeskis. Schiffe, die kürzer sind als 2,50 m, sowie andere Schiffe, die nicht kennzeichnungspflichtig sind (bspw. Surfbretter oder Stand-up-Paddle-Bretter), dürfen nicht mit einem Motor ausgerüstet sein. Deshalb werden Jetskis, Fliteboards, und Flyboards auf Schweizer Gewässer nicht zugelassen. Kitesurf-Bretter hingegen sind nicht motorisiert und dürfen benutzt werden. Die Kantone können jedoch ihre Benutzung für bestimmte Gewässer einschränken oder verbieten.

Alle Geräte, die es ermöglichen, sich auf dem Wasser zu bewegen, müssen die für sie geltenden Baubestimmungen erfüllen. Diese sind in der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) und in der Verordnung über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (VASm) ausgeführt. Zusätzlich können auf dem Bodensee, dem Genfersee und den Tessiner Seen weitere  Bestimmungen gelten. Als Hilfe publiziert das BAV auf seiner Webseite eine Reihe von Fragen und Antworten. Zur Klärung konkreter Einzelfälle ist das zuständige kantonale Schifffahrtsamt zu kontaktieren.

Sicherheitsregeln

Benützer von in der Schweiz erlaubten Schiffen und Booten sowie Badende haben Regeln einzuhalten. Ziel ist es, die Sicherheit aller zu gewährleisten. Besonders Gummiboot-Fahrten auf Flüssen sind nicht ohne Risiko. Zudem kann es an Hotspots gewisser Seen oder beim Schiffsteg schnell eng werden. Es gilt daher folgendes zu beachten:

  • Kursschiffe haben Vortritt, ihre Kurslinie muss freigehalten werden und ihnen muss immer genügend Platz für ihre Manöver gelassen werden. Kursschiffe können nur schwerlich ausweichen und sie haben einen langen Bremsweg. Die Bade- und Schwimmverbote an Schiffsstegen sind zu respektieren.
  • Generell sollte, wer auf Flüssen und ausserhalb der inneren Uferzone auf Seen unterwegs ist, eine Schwimmweste tragen. Für Schlauchboote, Paddelboote oder Ruderboote ist das Mitführen der Weste gemäss Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) obligatorisch.
  • Strandboote, Gummiboote, Standup-Bretter, Paddelboote, Rennruderboote oder Surfbretter – bzw. rechtlich gesehen alle Schiffe ohne Immatrikulationspflicht, die kürzer sind als vier Meter - müssen mit Name und Adresse beschriftet sein. Empfehlenswert ist auch eine Telefonnummer. Mit diesen Angaben kann rasch festgestellt werden, ob ein herrenloses Gummiboot als verloren gemeldet ist oder ob der Eigentümer möglichweise vermisst wird bzw. in Gefahr geraten ist.
  • Der Genuss von alkoholischen Getränken sollte auf nach der Bootsfahrt verschoben werden. Zwar gilt für Gummiboote und nicht motorisierte Schiffe, welche nicht immatrikuliert werden müssen, seit 2020 keine Promillegrenze mehr. Die gesetzliche Anforderung, dass nur fahrtüchtige Personen ein Boot steuern dürfen, ist aber weiterhin in Kraft und wird bei Bedarf individuell beurteilt. Die Kantonspolizei kann Kontrollen durchführen und für Übertretungen im Schifffahrtsbereich auch Bussen aussprechen.
  • Luftmatratzen, aufblasbare Tiere (z. B. Flamingos) und andere aufblasbare Vorrichtungen sind nicht zur Fortbewegung, sondern zum Baden bestimmt und sollten nicht auf Flüssen, Kanälen und ausserhalb der inneren Uferzone (150m) auf Seen eingesetzt werden. Auch wenn sie groß sind und selbst wenn sie mehrere Luftkammern haben, sind sie kaum manövrierfähig. Schiffe, die kürzer sind als 2,50 m, Strandboote und dergleichen dürfen nur in der inneren Uferzone oder im Abstand von höchstens 150 m um sie begleitende Schiffe herum verkehren.

 

Schifffahrt:
Bundesamt für Verkehr BAV - Schiff

Binnenschifffahrtsverordnung BSV:
SR 747.201.1 - Verordnung vom 8. November 1978 über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV)

Bodensee-Schifffahrts-Ordnung, BSO:
SR 747.223.1 - Verordnung über die Schifffahrt auf dem Bodensee

Reglement über die Schifffahrt auf dem Genfersee:
SR 0.747.221.11 Reglement über die Schifffahrt auf dem Genfersee

SR 0.747.225.1 - Abkommen vom 2. Dezember 1992 zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Schifffahrt auf dem Langensee und dem Luganersee (mit Beilage, R und Anhängen)

Tipps der bfu für die sichere Bootsfahrt:
Gummiboot fahren – Sicher auf dem Fluss | BFU

 

BAV-News Nr. 88 April 2021

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