Brexit: Strassenverkehr Schweiz - Vereinigtes Königreich

Ende Januar 2020 hat das Vereinigte Königsreich die Europäische Union (EU) verlassen. Die Schweiz ist seit längerem auf den Brexit vorbereitet. Dies gilt auch für den Landverkehr, für den seit Januar 2019 ein Abkommen besteht. Das Bundesamt für Verkehr (BAV) war an den Verhandlungen massgeblich beteiligt.

Eine Schweizer Flagge und eine der UK wehen im Wind.
Die Schweiz und das Vereinigte Königreich haben am 25. Januar 2019 ein Strassenverkehrsabkommen unterzeichnet, welches auch nach dem Brexit anwendbar ist.
© EDA - DFAE

Der Personen- und Gütertransport zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich (UK) basieren heute massgeblich auf dem Landverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union.

Mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU per 31. Januar 2020 begann eine zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU fixierte Übergangsperiode. Diese dauert bis Ende 2020 und ist um ein bis zwei Jahre verlängerbar. Während dieser Übergangsperiode bleibt das Landverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und der EU auf das Vereinigte Königreich anwendbar. Im Personen- und Gütertransport gilt damit weiterhin das Regime, das vor dem Brexit zur Anwendung kam, d. h. gegenseitiger Marktzugang, Verbot der Kabotage in der Schweiz und Vorschriften wie 40-Tonnen-Limite sowie Sonntags- und Nachtfahrverbot. Diese befristete Weiterführung wurde durch einen Notentausch zwischen der EU (inklusive Vereinigtes Königreich) und der Schweiz formell bestätigt. Mit Bezug auf das innerstaatliche Recht der Schweiz gilt entsprechend, dass der Begriff «EU-Mitgliedstaat» während der Übergangsperiode weiterhin auch das Vereinigte Königreich mit umfasst.

Nach der Übergangsphase

Nach Ablauf der Übergangsphase ist das Landverkehrsabkommen nicht mehr auf das Vereinigte Königreich anwendbar. Die Schweiz und das Vereinigte Königreich haben am 25. Januar 2019 ein Strassenverkehrsabkommen unterzeichnet. Der Text tritt an die Stelle des alten Abkommens Schweiz - Vereinigtes Königreich von 1974 und schafft die Grundlagen für den grenzüberschreitenden Personen- und Gütertransport auf der Strasse zwischen den beiden Ländern für den Fall, dass es nach Ablauf der Übergangsfrist zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich kein weiterführendes Abkommen gibt. Darin ist insbesondere vorgesehen, dass der gegenseitige Marktzugang erhalten bleibt und das Kabotageverbot für innerschweizerische Transporte fortgeführt wird. Allerdings ist die praktische Umsetzung abhängig davon, ob die EU die entsprechenden Transitrechte gewährt, da der Landverkehr zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich nur via EU-Länder möglich ist.

Kommt es nach der Übergangsfrist zu einer Regelung zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich, beabsichtigen die Schweiz und das Vereinigte Königreich, ebenfalls ein ausführlicheres Abkommen auszuarbeiten. Inhalt und Inkrafttreten sind u.a. von den Ergebnissen der Verhandlungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU abhängig.

 

BAV-News Nr. 76 Februar 2020

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